Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Bescheid

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel befasst sich mit dem Bescheid als behördliches Schreiben für Österreich und Deutschland. Für die Schweiz siehe Verfügung. Zu weiteren Bedeutungen siehe Bescheid (Begriffsklärung).

Ein Bescheid ist eine bestimmte Form eines Verwaltungsakts im Verwaltungsrecht Deutschlands und Österreichs.

Deutschland

Ein Bescheid (auch schriftlicher Verwaltungsakt genannt) ist ein Dienstschreiben, das in einer besonderen Form verfasst ist und in aller Regel einen oder mehrere Verwaltungsakte enthält. Zur Form des Bescheids gehören die vier Teile Rubrum, Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung (Schluss). Ein behördliches Schreiben liegt vor, wenn eine Behörde als Absender erkennbar ist. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist gesetzlich in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und in den ihm vergleichbaren Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder definiert. Die genaue Form eines Bescheids – die Formalien – (so die Angaben auf dem Briefpapier/Briefblatt, Unterschrift) ergibt sich im Wesentlichen aus besonderen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften (in Bayern auch die Allgemeine Geschäftsordnung).

Die Wahl der Bescheidsform kann dazu führen, dass ein Schreiben als Verwaltungsakt anzusehen ist, obwohl dem Inhalt nach nur ein einfaches Schreiben vorliegt.

Die meisten Bescheide sind schriftliche Verwaltungsakte. Es gibt jedoch auch Bescheide, die keinen Verwaltungsakt enthalten, so die Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts oder die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Der Bescheid ergeht in der Regel am Ende eines Verwaltungsverfahrens oder eines Teils davon. Häufig erscheint das Wort in Zusammensetzungen, die auf seinen Regelungsinhalt hinweisen wie Steuerbescheid, Leistungsbescheid oder Genehmigungsbescheid.

Ein Bescheid wird bestandskräftig und damit - sofern er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat - gegebenenfalls auch vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen (u. a. Widerspruch oder Einspruch) angefochten werden kann, weil entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eingelegte Rechtsbehelfe endgültig negativ beschieden wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus dem Bescheid sofort vollstreckt werden (z. B. bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung).

Eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts. Lediglich die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels wird nach § 58 VwGO auf 1 Jahr verlängert.

Wird ein Bescheid trotz Antrag nicht erlassen oder ein Widerspruch nicht beschieden, ist nach bestimmten Fristen Untätigkeitsklage möglich. Daneben kann als Rechtsbehelf eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, der Rechtsweg ist hierbei jedoch beschränkt.

Österreich

Historisch war im Kaisertum Österreich ab dem 18. Jahrhundert ein Bescheid eine Entschließung des Monarchen oder eine Verordnung von einer Wiener Dienststelle zu einer anderen.

Ein Bescheid ist eine im österreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Art einer Rechtsnorm. Im Einzelnen handelt es sich dabei um einen individuellen hoheitlichen, im Außenverhältnis (also von der Behörde zum Normunterworfenen) ergehenden normativen Verwaltungsakt, der in einem besonderen Verfahren und in bestimmter Form ergeht. Diese Bescheidmerkmale unterscheiden ihn auch wesentlich von den übrigen Rechtsakten:

Zu beachten ist, dass sich in Details der verfassungsrechtliche Bescheidbegriff des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) von dem des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) unterscheiden kann. Es ist aber allgemein von einer sehr engen Verwandtschaft der beiden Begriffe auszugehen.

Die Qualifizierung eines Rechtsaktes als Bescheid ist im österreichischen Recht deshalb von so eminenter Bedeutung, weil das gesamte Rechtsschutzsystem des öffentlichen Rechts an diesen Begriff anknüpft. So ist nur gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig, und nur gegen einen Bescheid kann eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG wegen behaupteter Rechtswidrigkeit oder eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG wegen mangelnder Entscheidung der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder eine Beschwerde wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 144Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG gerichtet werden. Aus dieser engen Anbindung an die Systematik des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ergibt sich in Kombination mit dem Rechtsstaatprinzip auch, dass hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen (= der Bürger) prinzipiell nur in Bescheidform ergehen dürfen.

Wesentliche Bescheidmerkmale

Absolut nichtig (also im Rechtssinn nie ergangen) ist ein Bescheid dann, wenn eines der sogenannten wesentlichen Bescheidmerkmale fehlt:

  1. Der Bescheid muss einen konkreten Adressaten haben (z. B. eine bestimmte Person).
  2. Der Bescheid muss durch eine Behörde erlassen worden sein.
  3. Die Person, die den Akt jeweils genehmigt oder versagt, muss dazu hinreichend ermächtigt worden sein.
  4. Der Bescheid muss ordnungsgemäß unterfertigt sein.
  5. Der Bescheid muss einen normativen Gehalt aufweisen, also einen konkreten Spruch (denn nur dieser kann rechtskräftig werden).
  6. Gelegentlich wird in der Rechtsprechung auch die Verwendung der zulässigen Staatssprache verlangt.
  7. Die bescheiderlassende Behörde muss erkennbar sein.

Arten von Bescheiden

Bescheide können nach folgenden Kriterien eingeteilt werden:

  • nach dem Inhalt:
    • materiellrechtliche Bescheide
    • verfahrensrechtliche Bescheide
  • nach der konkreten Rechtsfolge:
    • Leistungsbescheide
    • Rechtsgestaltungsbescheide
    • Feststellungsbescheide

Das österreichische Verwaltungsrecht kennt auch Mandatsbescheide sowie Teil- und Zwischenbescheide.

Inhalt und Form

Ein Bescheid muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Bei schriftlichen Bescheiden muss die erlassende Behörde ausdrücklich genannt und ein Datum enthalten sein. (Dieses Datum ist rechtlich allerdings von keiner besonderen Relevanz, weil es etwa beim Fristenlauf nur auf den Zeitpunkt der Zustellung ankommt.) Der Bescheid muss außerdem einen Spruch beinhalten, der den Willen der Behörde (inklusive etwaiger Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) verbindlich zum Ausdruck bringt und alle (wesentlichen) angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie eventuell eine Entscheidung über die Verfahrenskosten enthält.

Auch eine Begründung darf in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten (z. B. dem Antrag) nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Berufungsentscheidungen müssen jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder (verwaltungsbehördliche) Strafverfügungen. Die Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Art. 18Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche B-VG zu entsprechen. Die Begründung ist allerdings nicht verbindlich (im Gegensatz zum Spruch, der in Rechtskraft erwächst).

Jeder Bescheid muss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, also eine Information über die zulässigen Rechtsmittel.

Art der Erlassung/Bekanntgabe

Bescheide dürfen erlassen werden:

  • schriftlich (das ist der Regelfall - manche Materiengesetze gebieten sogar die Schriftlichkeit bei sonstiger Nichtigkeit),
  • mündlich (in diesem Fall müssen Inhalt und Verkündung aber schriftlich beurkundet werden, etwa in der Verhandlungs- oder in einer besonderen Niederschrift; außerdem muss die Rechtsmittelbelehrung auch den Hinweis darauf enthalten, dass innerhalb von drei Tagen ab Bekanntgabe die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt werden kann - wird dies verlangt, beginnt die Berufungsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Bescheidausfertigung zu laufen; wird keine Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangt, läuft die Berufungsfrist schon ab der Verkündung),
  • durch Auflage zur allgemeinen Einsicht (dies allerdings nur im Agrarverfahren).

Siehe auch

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Literatur

Deutschland

  • Harald Hofmann, Jürgen Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 10. Auflage. Kohlhammer, ISBN 978-3-555-01510-1.
  • Linhart: 'Der Bescheid' Form, Aufbau und Inhalt - Eine Arbeitshilfe für die oeffentliche Verwaltung, 3. Aufl. 2007, Softcover, Verlagsgruppe Huethig Jehle Rehm GmbH, Muenchen, ISBN 978-3-7825-0511-6
  • Steinweg, Christian: Zeitlicher Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes, 1. Auflage, Berlin 2006, ISBN 3-428-12143-0

Österreich

Wiktionary: Bescheid – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bescheid aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.