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Berner Prozess

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Der sogenannte Berner Prozess war ein international beachteter Strafprozess, der 1933 bis 1935 aufgrund einer Strafanzeige des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds (SIG) und der Israelitischen Kultusgemeinde Bern wegen Verstosses gegen das bernische Gesetz über das Lichtspielwesen und Massnahmen gegen die Schundliteratur von 1916[1] geführt wurde. Im Mittelpunkt des Prozesses standen Zeugenbefragungen und Expertisen zur aktuellen Verwendung der antisemitischen «Protokolle der Weisen von Zion» in der Schweiz.

Das Urteil kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Schrift um ein übles Machwerk, ein Plagiat und eine Fälschung handelt.

Frontistische Veranstaltung im Berner Casino

Am 13. Juni 1933 fand im Casino Bern eine von der Nationalen Front und der Heimatwehr organisierte Veranstaltung mit dem ehemaligen Generalstabschef und Frontisten Emil Sonderegger als Hauptredner statt. Weitere Redner an dieser Veranstaltung waren der Schweizer Offizier Arthur Fonjallaz und Heinrich Wechlin[2], damals Chefredaktor der Zeitung Berner Tagblatt. Oberstdivisionär Emil Sonderegger wurde als Hauptredner vorgestellt von Major Ernst Leonhardt, Basel, Gauführer der Nationalen Front. An dieser Veranstaltung bot die Nationale Front die (aus Deutschland importierte) Broschüre Die zionistischen Protokolle, eine Ausgabe der «Protokolle der Weisen von Zion» mit einem Vor- und Nachwort des deutschen antisemitischen Herausgebers Theodor Fritsch[3], zum Verkauf an. Zudem verteilte der nicht zu den Veranstaltern gehörende Bund Nationalsozialistischer Eidgenossen (BNSE) ein Pamphlet Aufruf an alle heimattreuen und blutsbewussten Eidgenossen![4] mit wüsten Beschimpfungen gegenüber Juden[5] sowie das Kampfblatt des BNSE (Der Eidgenosse). Mit der Begründung, damit sei gegen das Verbot, Schundliteratur in Verkehr zu bringen, verstossen worden, erstattete Georges Brunschvig im Namen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds und der Israelitischen Kultusgemeinde Bern am 26. Juni 1933 Strafanzeige gegen die Gauleitung des BNSE sowie gegen Unbekannt.

Theodor Fritschs «Zionistische Protokolle»

Die frontistische Propaganda erklärte die «Protokolle der Weisen von Zion» für echt: Diese seien ein von Juden verfasstes geheimes Programm mit dem Ziel, mit allen Mitteln weltweit politisch an die Macht zu kommen (z.B. durch die Unterstützung korrupter Politiker, durch die Benutzung von Untergrundbahnen zum Bombenlegen, durch verschiedene wirtschaftliche Massnahmen etc.). Fritsch behauptete in seiner inkriminierten Ausgabe des Buches, dass die „Protokolle der Weisen von Zion“ am ersten Zionistenkongress 1897 in Basel von Juden verfasst worden seien. Im Vorwort bringt er als vermeintlichen Beweis dafür ein irreführend kommentiertes Zitat des Rabbiners Marcus Ehrenpreis, der 1897 selbst am Basler Kongress teilgenommen hatte.

Beginn der Hauptverhandlung am 16. November 1933

Nach Vorermittlungen wurde schliesslich gegen fünf Personen die Hauptverhandlung eröffnet: den Zürcher Architekten Theodor Fischer, Bundesleiter des BNSE[6], als Verantwortlichen des inkriminierten Pamphlets und als Herausgeber des BNSE-Kampfblattes Der Eidgenosse, in welchem der verleumderische antisemitische Artikel Schweizermädchen hüte Dich vor den schändenden Juden![7] von Alberto Meyer, Zürich, erschienen war; daneben als Vertreter der Berner Gauleitung des BNSE gegen den Kaufmann Georg Haller, zum Zeitpunkt der Veranstaltung Gauleiter, sowie den Rechtsanwalt Johann Konrad Meyer.[8] Wegen des Vertriebs von Schriften der Nationalen Front an diesem Abend, darunter Die zionistischen Protokolle[9], standen Silvio Schnell, Mitglied der Nationalen Front, Ortsgruppe Bern, und der im Polizeirapport als «Führer dieser Gruppe» bezeichnete Walter Ebersold, vor Gericht.[10] Richter war Walter Meyer. In ihren Aussagen übernahmen Theodor Fischer für das Pamphlet und Silvio Schnell für den Vertrieb von Schriften der Nationalen Front die Verantwortung, während die übrigen Beschuldigten jegliche persönliche Verantwortung ablehnten.[11] Schliesslich wurde die Verhandlung mit dem Beschluss, über die Echtheit oder Unechtheit der «Protokolle der Weisen von Zion» Expertise einzuholen, auf unbestimmte Zeit vertagt.

Zweite Hauptverhandlungsphase im Oktober 1934

Der Prozess konzentrierte sich von nun an auf die Frage, ob die «Protokolle der Weisen von Zion» echt oder vielmehr ein Plagiat und eine Fälschung seien. Für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 29. bis 31. Oktober 1934 waren Zeugen vorgeladen worden: einmal Teilnehmer des Ersten Zionistischen Kongresses 1897 in Basel, unter ihnen Oberrabbiner Marcus Ehrenpreis aus Stockholm; sodann verschiedene im Exil (meist in Paris) lebende Russen, welche Auskunft geben konnten über eine allfällige Abfassung der «Protokolle der Weisen von Zion» im Auftrag der zaristischen politischen Polizei Ochrana, mit dem Zweck, liberale Politiker zu isolieren und antisemitische Gefühle zur Zeit der berüchtigten russischen Pogrome zu schüren. Zudem war auch die behauptete Komplizenschaft zwischen Juden und Freimaurern ein Thema, und Berner Freimaurer wurden als Zeugen dazu angehört. Ebenso wurde die Frage des Ausmasses der jüdischen Beteiligung an der bolschewistischen Sowjetregierung verhandelt. Die Kläger hatten die meisten dieser Zeugen aufgeboten und das Erscheinen dieser oft aus dem Ausland angereisten Augenzeugen mit erheblichem finanziellem Einsatz ermöglicht. Unter den Zeugen befand sich auch Chaim Weizmann, der spätere erste Präsident des Staates Israel. Der einzige von den Beklagten benannte Zeuge war Alfred Zander, Zürich, der in der Zeitung der Nationalen Front Der eiserne Besen einige Artikel über die «Protokolle der Weisen von Zion» verfasst hatte. Im Anschluss an die Zeugenaussagen erstattete der Beklagte Fischer gegen verschiedene von der Klägerschaft aufgebotene Zeugen Anzeige wegen angeblich falscher Zeugenaussage.

Liste von Zeugen

Zeugen zum zaristischen Russland

Teilnehmer am Ersten Zionistischen Kongress

Zeugen zur Freimaurerei

  • Theodor Tobler, Bern (Schokoladefabrikant, Freimaurer)[17]
  • Eduard Welti, Bern (Freimaurer)

Zeuge der Beklagten

  • Alfred Zander (1905–1997)[18]

Nicht erschienene Zeugen

  • Philip Graves, London (hinterlegte eine schriftliche Zeugenaussage beim Gericht)
  • Armand Kaminka, Wien/Jerusalem (vorgeladen, aber verhindert)
  • Alberto Meyer, Zürich (Verfasser des inkriminierten antisemitischen Artikels Schweizermädchen … in Der Eidgenosse)

Dritte Hauptverhandlungsphase 1935

In der Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Zeit vom 29. April bis 13. Mai 1935 traten drei Experten auf: Carl Albert Loosli, Bern-Bümpliz, als vom Richter Walter Meyer benannter Experte, Arthur Baumgarten, Basel, als von den Klägern benannter Experte, und Oberstleutnant a.D. Ulrich Fleischhauer[19], Erfurt, als von den Beklagten benannter (antisemitischer) Experte aus Deutschland[20]. Die benannten Experten hatten folgende Fragen des Richters Walter Meyer zu beantworten:

  1. Sind die Protokolle der Weisen von Zion (wie sie oben näher bezeichnet sind) eine Fälschung?
  2. Sind sie ein Plagiat?
  3. Wenn ja, welches sind ihre Quellen? Welches ihre Herkunft und Urheberschaft?
  4. In welcher Beziehung stehen sie zum zionistischen Kongress 1897 in Basel?
  5. Fallen die Protokolle in literarischer Hinsicht unter den Begriff der Schundliteratur?

Zusätzliche Fragen zuhanden der Experten wurden von der Klägerschaft formuliert[21]. Während dieser Hauptverhandlung 1935 wurden keine weiteren Zeugen mehr vorgeladen. Während die Experten Carl Albert Loosli und Arthur Baumgarten die «Protokolle der Weisen von Zion» als Plagiat und als von Helfern der russischen politischen Polizei Ochrana fabrizierte Fälschung sowie als Schundliteratur bezeichneten, meinte der deutsche Experte Ulrich Fleischhauer, die «Protokolle der Weisen von Zion» seien vom jüdischen Autor Achad Ha'am verfasst und an einem (parallel zum Ersten Zionistischen Kongress in Basel) 1897 abgehaltenen geheimen Treffen der B’nai B’rith von jüdischen Freimaurern verabschiedet worden.

Urteil vom 14. Mai 1935 und Revision des Urteils 1937

Schliesslich wurden die Beklagten Theodor Fischer und Silvio Schnell von Richter Walter Meyer[22] verurteilt, während die drei weiteren Beklagten freigesprochen wurden. Die ausgesprochenen Strafen waren allerdings eher symbolischer Art: Theodor Fischer, schuldig gesprochen des Verstosses gegen Artikel 14 des Gesetzes über das Lichtspielwesen und Massnahmen gegen die Schundliteratur durch Verteilenlassen des Aufrufs an alle heimattreuen und blutsbewussten Eidgenossen, durch Anpreisen der Broschüre Die zionistischen Protokolle in mehreren Nummern der Zeitung Der Eidgenosse und durch Veröffentlichung des Artikels Schweizermädchen hüte Dich vor den schändenden Juden!, wurde zur Busszahlung von 50 Franken und Silvio Schnell, schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Artikel 14 des Gesetzes durch Vertrieb der Broschüre Die zionistischen Protokolle, wurde zur Busszahlung von 20 Franken verurteilt. Die Verurteilten hatten jedoch einen erheblichen Teil der Staatskosten des Prozesses sowie einen Teil der Kosten der Klägerpartei zu übernehmen. In seiner mündlichen Begründung des Urteils[23]führte Walter Meyer aus, er sei aufgrund seiner Beurteilung der Zeugenaussagen und der Expertisen zum Schluss gelangt, die «Protokolle der Weisen von Zion» seien ein Plagiat und eine Fälschung sowie «Schundliteratur» im Sinne des bernischen Gesetzes, die eine Minderheit verleumde und allenfalls zu Verbrechen aufreizen könne.

Theodor Fischer selber[24]sowie der Anwalt von Silvio Schnell (Hans Ruef, Bern)[25] erklärten sogleich, sie würden Berufung einlegen und ans Berner Obergericht (als zweite Instanz) appellieren. Das Berner Obergericht sprach am 1. November 1937 in der Revisionsverhandlung unter Oberrichter Otto Peter die beiden in erster Instanz verurteilten Angeklagten Theodor Fischer und Silvio Schnell aus formaljuristischen Gründen frei, weil der Begriff der «Schundliteratur» des Berner Gesetzes nicht auf «politische Publikationen» anwendbar sei, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf «unmoralische und sittengefährdende (obszöne) Schriften». Jedoch lehnte das Gericht die Übernahme der Parteikosten der in Revision freigesprochenen Beklagten durch die Kläger ab mit der Begründung: «Wer aber solche Hetzartikel gemeinster Sorte in Verkehr setzt, muss die ihm daraus entstehenden Kosten selber tragen.»[26]

Auftreten nationalsozialistischer Mittelsmänner

Die Verteidigungskosten der Beklagten des Prozesses wurden teilweise von nationalsozialistischen Agenten aufgebracht, die im Auftrag der deutschen Regierung handelten.[27] Ulrich Fleischhauer, der von den Beklagten ernannte Experte, war selber mit seinem Welt-Dienst[28] international als antisemitischer Organisator tätig und übernahm dabei auch nachrichtendienstliche Aufgaben zugunsten des nationalsozialistischen Deutschland im Ausland.[29] Zu reden gab auch eine Intervention Ulrich Fleischhauers 1935, als dieser persönlich beim damaligen Bundespräsident Rudolf Minger und dem Schweizer «Aussenminister» Giuseppe Motta vorsprach, um sich über die despektierlichen Äusserungen des Experten Carl Albert Loosli über das nationalsozialistische Deutschland zu beschweren.[30] Die Kläger, der Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG) und die Israelitische Kultusgemeinde Bern, wurden vor Gericht durch die Berner Anwälte Hans Matti und Georges Brunschvig (assistiert von Emil Raas[31]) vertreten. Die Klägerpartei übernahm einen wesentlichen Teil der Kosten für den Auftritt der Zeugen vor Gericht und für die Abfassung der Expertisen von Arthur Baumgarten und Carl Albert Loosli.

Archivmaterial in den Prozessakten

Die verschiedenen Unterlagen in den Gerichtsakten und die Verhandlungsprotokolle des Prozesses zur Frage der Entstehung der «Protokolle der Weisen von Zion» gelten heute als wichtige Quellen für Forscher und Historiker[32]. Von besonderem Interesse sind auch die sogenannten «Russischen Akten»[33], die dem Experten Carl Albert Loosli in Kopie vom Moskauer Anwalt (und Verfasser eines Buches über den Beilis-Prozess) Aleksandr Tager (1888–1939) mit Bewilligung der Sowjetregierung zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch überlassen worden sind. Es handelt sich um Originaldokumente der zaristischen Polizei und Verwaltung, deren Echtheit von einigen sachverständigen Zeugen 1934 bestätigt wurde. Der in Russland geborene Berner Anwalt Boris Lifschitz (1879–1967)[34] hatte Kontakte zur sowjetischen Verwaltung und spielte eine wichtige Rolle bei der Beschaffung der «Russischen Akten» und der Vorladung exilrussischer Zeugen. Als Kontaktperson der Kläger zu den nach Frankreich emigrierten russischen Zeugen des Berner Prozesses 1934 (die alle gegen den Bolschewismus waren) diente der nach Hitlers Machtergreifung von Berlin nach Paris emigrierte Elias Tcherikower (1881–1943)[35].

Literatur

  • Urs Lüthi: Der Mythos von der Weltverschwörung: die Hetze der Schweizer Frontisten gegen Juden und Freimaurer, am Beispiel des Berner Prozesses um die ‹Protokolle der Weisen von Zion›. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1992, ISBN 978-3-7190-1197-0.
  • Carl Albert Loosli: Judenhetze. Hg. v. Fredi Lerch und Erwin Marti. Rotpunktverlag, Zürich 2008.(= Werkausgabe Bd. 6). ISBN 978-3-85869-335-8
  • Carl Albert Loosli: Die ‹Geheimen Gesellschaften› und die Schweizerische Demokratie. Bern 1935 (= Sonderdruck aus dem offiziellen Gutachten des überparteilichen gerichtlichen Experten im Berner Prozess betreffend die «Zionistischen Protokolle»).
  • Rudolf Gafner: Thema ‹Die Weisen von Zion›. 100 Jahre ‹Protokolle der Weisen von Zion› und kein Ende – wiewohl vor 70 Jahren als ‹lächerlicher Unsinn› entlarvt. In: Der Bund, Bern 13. Mai 2005.
  • Hadassa Ben-Itto: ‹Die Protokolle der Weisen von Zion›. Anatomie einer Fälschung. Aus dem Englischen von Helmut Ettinger und Juliane Lochner. Aufbau-Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-351-02470-3.
  • Walter Wolf: Faschismus in der Schweiz. Die Geschichte der Frontenbewegung in der deutschen Schweiz 1930–1945. Flamberg-Verlag, Zürich 1969. (vgl. Zusammenfassung Michael Palomino)
  • Norman Cohn: Warrant for Genocide. Serif, London 1967/1996, ISBN 1-897959-25-7.
  • Norman Cohn: <Die Protokolle der Weisen von Zion>: Der Mythos von der jüdischen Weltverschwörung. Mit einer kommentierten Auswahlbibliographie von Michael Hagemeister. Aus dem Englischen von Karl Römer. Elster-Verlag, Baden-Baden/Zürich 1998, ISBN 3-89151-261-9.
  • John S. Curtiss: An Appraisal of the Protocols of Zion. Columbia University Press, New York 1942.
  • Michael Hagemeister: Russian Émigrés in the Bern Trial of the 'Protocols of the Elders of Zion' (1933–1935). In: Cahiers Parisiens / Parisian Notebooks. 5, 2009, S. 375–391.
  • Urs Hafner: Verschwörung, Gegenverschwörung. In: Schweizer Nationalfonds - Horizonte (Juni 2008), S. 22-24. (Zu den Forschungen von Michael Hagemeister, mit Fotos vom Prozess)
  • Stephan Vász: Das Berner Fehlurteil über die Protokolle der Weisen von Zion: Eine kritische Betrachtung über das Prozessverfahren. U. Bodung-Verlag, Erfurt 1935.
  • Berner Bilderbuch vom Zionisten-Prozess um die ‹Protokolle der Weisen von Zion›. U. Bodung-Verlag, Erfurt 1936.
  • Emil Raas u. Georges Brunschvig: Vernichtung einer Fälschung. Der Prozess um die erfundenen ‹Weisen von Zion›. Die Gestaltung, Zürich 1938.
  • Catherine Nicault: Le procès des ‹Protocoles des Sages de Sion›. Une tentative de riposte juive à l’antisémitisme dans les années 1930. In: Vingtième Siècle. Revue d’histoire. No. 53 (Jan.–Mar. 1997), S. 68–84.

Weblinks

Anmerkungen

  1. Vgl. Wortlaut Art. 14–16.
  2. Weiteres zur Biographie Wechlins in: Diplomatische Dokumente der Schweiz 1848–1945. Benteli-Werd, Bern 1994.Vol. 12 = 1937–1938, p. 1095–1097 ISBN 3-7165-0846-2; am 10. Sept. 1940 wurde Wechlin nach der Niederlage Frankreichs beim sog. Frontistenempfang von Bundespräsident Marcel Pilet-Golaz empfangen.
  3. Vgl. Theodor Fritsch (Hg.): Die zionistischen Protokolle. Hammer Verlag, Leipzig 13. Aufl. 1933.
  4. Vgl. den Abdruck dieses Aufrufes in Der Eidgenosse, Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Prozess.
  5. Zitat aus dem Aufruf: «Wir Nationalsozialistischen Eidgenossen halten unverbrüchlich fest an der Erkenntnis, dass hinter allen Krankheitserscheinungen an unserem organischen Volkskörper, hinter Marxismus und Klassen-Kampf, hinter Defaitismus, Pazifismus und Dienstverweigerung, hinter einem bewusst anti-nationalen Kunst- und Wissenschaftsbetrieb, hinter der Gottlosenbewegung, hinter der planmässigen Störung des bodenständigen Wirtschaftslebens, hinter unsittlicher Literatur, verkehrtem Erziehungswesen und Parteikorruption ein einziger Krankheitserreger steckt: Der internationale Jude.»
  6. Im Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich befinden sich persönliche Dokumente von Theodor Fischer.
  7. Wortlaut dieses Artikels. Der Artikel erinnert an analoge Verleumdungen im Stürmer von Julius Streicher. Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Berner Prozess.
  8. Georg Haller, Kaufmann, Bern, geb. 1879; Dr. iur. Johann Konrad Meyer, Rechtsanwalt, Bern, geb. 1907. Der zeitweilige Gauleiter Georg Haller war Oberstleutnant der Schweizer Armee und Sohn eines Pfarrers an der Berner Heiliggeist-Kirche. An der Hauptverhandlung 1935 gab er eine längere Auskunft über seine Person, vgl. Stenonographisches Protokoll, Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Prozess.
  9. Die zum Verkauf angebotenen Exemplare der Broschüre trugen den Stempel «Buchabteilung der Nationalen Front».
  10. Vgl. Polizeirapport vom 28. Juni 1933; Walter Ebersold, Architekt, Bern, geb. 1894; Silvio Schnell, Musiker, Bern, geb. 1909
  11. Vgl. das Protokoll der Ersten Hauptverhandlung vom 16. November 1933.
  12. Weizmann hatte nicht am Ersten Zionistischen Kongress in Basel teilgenommen, weil er damals zu arm gewesen war, wie er selber ausführte. Viele seiner Freunde waren jedoch Teilnehmer am Kongress. In Bern 1934 gab Weizmann als Zeuge einen lesenswerten Überblick über die verschiedenen Strömungen im Judentum und den Zionismus und ging auch auf die Frage der Vertretung des Judentums in der bolschewistischen Partei Russlands ein.
  13. Der gebürtige Franzose Alexandre Armand de Blanquet du Chayla kämpfte während des Ersten Weltkrieges in der russischen und nach der Oktoberrevolution im Russischen Bürgerkrieg in der Weissen Armee (Don-Armee).
  14. Sliosberg veröffentlichte Memoiren, die einen guten Einblick ins jüdische Leben zur Zarenzeit geben.
  15. Vgl. die Publikationen: Russia and its crisis (1905) by P.N. Miliukov; Russia, to-day and to-morrow (1922) by P.N. Miliukov.
  16. Vgl. Porträt und ein Video zu Mayer Ebner in Hebräisch
  17. Im Anschluss an die Ausführungen des Experten Ulrich Fleischhauer über die Freimaurerei als geheime Organisation klagte Tobler gegen Fleischhauer.
  18. Weitere Details vgl. Martin Näf: Alfred Zander 1905–1997. Pädagoge, Frontist, Landesverräter, in: Traverse, Zeitschrift für Geschichte – Revue d’histoire Nr. 3, 2003, S. 144–159.
  19. Vgl. engl. Wikipedia Ulrich Fleischhauer.
  20. Fleischhauer wurde als Ersatz für den deutschen Nationalsozialisten «Pastor a.D.» Ludwig Münchmeyer, den die Beklagten zuerst als ihren Experten benannten, der aber durch die deutsche Post bei der Übersendung seiner Vorladung in Oldenburg nicht aufzufinden war. Der von den Beklagten als Experte erwünschte Prof. Hausherr, Orientalist an der Universität Zürich, sagte ab. Ulrich Fleischhauer veröffentlichte als einziger Experte seine Expertise sogleich in Buchform.
  21. Vgl. Fragen der Kläger an die Experten, Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Prozess.
  22. Walter Meyer war Mitglied der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz.
  23. Vgl. Stenographisches Protokoll, Urteilsbegründung, Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Prozess.
  24. Fischers Anwalt Heinrich Büeler, Zürich, besass kein Fürsprechpatent für den Kanton Bern, deshalb verfasste Fischer selber eine Eingabe zur Appellation. Vgl. die Dokumente zu Büeler im Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich.
  25. Fürsprecher Hans Ruef war Mitglied der Berner Bürgerpartei (jetzt Schweizerische Volkspartei); später während des Zweiten Weltkrieges war er Mitglied des Stadtberner Parlaments als einziger gewählter Vertreter der Bauernheimatbewegung (Jungbauern). Als weiterer Anwalt war Werner Ursprung, Zurzach, für die Partei der Beklagten tätig. Ursprung war Rechtsanwalt der Nationalen Front.
  26. Vgl. die Urteilsbegründung des Berner Obergerichtes, S. 50, Staatsarchiv des Kt. Bern, Dokumente zum Prozess.
  27. Der Volksbund-Führer Ernst Leonhardt klagte gegen Carl Albert Loosli, weil dieser 1935 als Experte am Prozess die Fronten als vom Dritten Reich (materiell) «ausgehalten» bezeichnet hatte. 1937 wurden dann die frontistischen Beziehungen zu Deutschland enthüllt. Vgl. Willy Bretscher: Frontistische Moral. Leitartikel Neue Zürcher Zeitung vom 1. Oktober 1937, wieder abgedruckt in: Im Sturm von Krise und Krieg. Neue Zürcher Zeitung 1933–1944. Siebzig Leitartikel von Willy Bretscher. Verlag NZZ, Zürich 1987, S. 169–174 ISBN 3-85823-192-4
  28. Vgl. die bei den Gerichtsakten deponierten Nummern des antisemitischen Welt-Dienst, Staatsarchiv des Kt. Bern: 1. September 1934, 15. Oktober 1934, 15. März 1935, 1. April 1935.
  29. Fleischhauers Rolle als Informant der deutschen nationalsozialistischen Regierung wurde klar, als die Polizei 1936 bei einer Hausdurchsuchung die Korrespondenz des Schweizer Frontisten Boris Tödtli (1901–1944) sicherstellte. Der Russlandschweizer Tödtli war ein Bewunderer von Hitlers Deutschland und wurde 1938 von einem Berner Gericht (in absentia) als Spion verurteilt. Vgl. Catherine Arber:Frontismus und Nationalsozialismus in der Stadt Bern, Bern 2002. Tödtli wird in einem Polizeirapport auch als Beteiligter beim Verteilen des inkriminierten Aufrufs des BNSE am 13. Juni 1933 im Casino Bern genannt, aber er erscheint dann nicht als Beklagter des Berner Zionistenprozesses.
  30. Vgl. die Ausführungen von Richter Walter Meyer zu Fleischhauers Intervention im Stenographischen Protokoll 1935, Staatsarchiv des Kt. Bern.
  31. Raas schrieb in Zusammenarbeit mit Georges Brunschvig ein Buch über den Berner Prozess, das als Quelle erster Hand gelten darf und viele Details enthält; die antisemitische Gegenseite veröffentlichte bereits 1935 ein Buch von Vász über den Prozess.
  32. Wichtiges Quellenmaterial zum Prozess befindet sich jetzt im Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich unter den Beständen des SIG und den persönlichen Akten von Georges Brunschvig
  33. Jetzt (zum Teil mit deutscher Übersetzung) deponiert im Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich.
  34. Boris Lifschitz (1879–1967) war 1918 während des Generalstreiks 1918 Rechtskonsulent der Sowjetmission in Bern und an Devisentransaktionen beteiligt; nach der Beschlagnahmung der Korrespondenz Tödtli durch die Bundespolizei 1936 wurde Lifschitz als Übersetzer der russischen Briefe herangezogen, wobei er einige brisante Briefe der Schweizer Presse zuspielte. Die Tochter des Experten C. A. Loosli war in Lifschitz’ Kanzlei angestellt.
  35. Vgl. Michael Hagemeister: Russian Émigrés in the Bern Trial of the ‹Protocols of the Elders of Zion› (1933–1935). In: Cahiers Parisiens / Parisian Notebooks. 5, 2009, S. 375–391, hier: S. 382–383; Encyclopaedia Judaica, Second Edition: s.v. Tcherikower, Elias. Thomson Gale, Detroit 2007, vol. 19, p. 563.
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