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Dingliches Recht (Deutschland)

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Belastung (Eigentum))
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Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenstände beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit absolute Rechte dar. Am bedeutsamsten sind in der juristischen Ausbildung die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit). Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (ab § 854 BGB) erfasst.

Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das Urheberrecht des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.

Eigentum

Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Teileigentum

Das Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).

Beschränkte dingliche Rechte

Allgemeines

Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkten dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also Belastungen des Eigentums durch Duldungspflichten bzw. Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

Beispiele

(vergleiche Sachenrecht).

Entstehen der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken

  • Einigung nach § 873, § 104 ff. BGB
  • Eintragung des Rechtes in das Grundbuch, § 873 BGB
  • Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
  • Berechtigung des Bestellers
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