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Beisassen

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Beisassen (in der Regel: Plural) (Beiwohner, Schutzverwandte, Schutzbürger) ist ein Schweizer Terminus. Im Mittelland war der Begriff Hintersassen der gebräuchlichere. Er bezeichnet im weiteren Sinn alle die Personen, welche bloß innerhalb einer Stadt ihren Wohnsitz gewählt oder den Schutz der städtischen Obrigkeit ohne das Bürgerrecht erworben zu haben; im engern Sinn Einwohner, die nicht im Besitz des vollen, sondern nur des sogenannten kleinen Bürgerrechts sind.

Der Inbegriff der ihnen gewährten Rechte ist das Beisassenrecht, ihre Verfassungsurkunde die Beisassenordnung, die zu entrichtende Abgabe das Beisassengeld. Als Unterpfand für die Einhaltung seiner Obliegenheiten leistete der Beisasse früher den Beisasseneid.

Der Unterschied zwischen Vollbürgern und Beisassen oder Niedergelassenen findet heute namentlich in der Bürgergemeinde praktische Anwendung. Es existiert dort kaum eine Gemeinde, die neben den eigentlichen Gemeindemitgliedern nicht auch eine größere oder geringere Zahl von Niedergelassenen enthielte[1].

Die nach 1848 erlassenen Verfassungsurkunden der einzelnen deutschen Staaten haben fast durchweg den Unterschied zwischen eigentlichen Bürgern und Schutzbürgern aufgehoben, wie dies auch schon zuvor in einzelnen Staaten, beispielsweise in Baden durch Gesetz von 1831, geschehen war.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Johann Jakob Rüttimann, Über die Geschichte des schweizerischen Gemeindebürgerrechts, Zürich 1862 Online Version des Buches
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