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Beichtgeheimnis

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Als Beichtgeheimnis, Beichtsiegel oder Signum confessionis bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ist seit 1215, basierend auf einem Beschluss des IV. Laterankonzils schriftlich im Kirchenrecht verankert.[1]

Der hl. Nepomuk ist der Schutzpatron des Beichtgeheimnisses. Weitere Märtyrer, die ihr Leben um des Schutzes des Beichtgeheimnisses willen verloren, sind Andreas Faulhaber, der heilige Johannes Sarkander, der sel. Felipe Ciscar Puig, Pedro Marieluz Garcés und Henry Garnet.

Kirchenrecht

Römisch-katholische Kirche

Das Beichtgeheimnis ist im kanonischen Recht (1983) unbedingt behauptet („Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich“, can. 983 §1 CIC) und die direkte Verletzung desselben wird mit Exkommunikation bestraft (can. 1388 CIC). Es wurde aber auch schon zuvor in der Kirche anerkannt und gilt somit rechtsgeschichtlich als eine der ältesten Datenschutzvorschriften. Es bindet den Beichtvater und „falls beteiligt, den Dolmetscher und alle anderen …, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind“ (can. 983 §2 CIC). Dabei ist es unerheblich, ob bei der Beichte auch die Absolution erteilt wird.

Evangelische Landeskirchen

Der evangelische Geistliche hat ebenfalls das in den Pfarrdienstgesetzen der Landeskirchen geregelte Beichtgeheimnis zu beachten. Es ist gegenüber jedermann „unverbrüchlich“, selbst eine Entbindung durch den Betroffenen ist daher, anders als beim davon zu unterscheidenden Seelsorgegeheimnis, nicht möglich.

Daneben existiert im Bereich der Kirchenverwaltung die „Amtsverschwiegenheit“, von der durch die vorgesetzte Kirchenbehörde entbunden werden kann.

Staatliches Recht

Deutschland

Zeugnisverweigerungsrecht

Sowohl im deutschen Zivil- als im Strafprozess sind Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO, für den Zivilprozess aus § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Entgegen dem Wortlaut des § 385 Abs. 2 ZPO verpflichtet selbst eine (kirchenrechtlich meist unwirksame, s. o.) „Entbindung“ nicht zum Zeugnis. Für die römisch-katholische Kirche ergibt sich das aus Artikel 9 des Reichskonkordats und für andere Religionsgemeinschaften aus dem Gleichheitsgrundsatz.

Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.[2] Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber des Aussageverweigerungsrechts in Frage.

Nichtanzeige geplanter Straftaten

Für Geistliche besteht gem. § 139 Abs. 2 StGB auch keine Anzeigepflicht, selbst wenn sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Totschlages, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhaft Kenntnis erhalten. Damit nimmt das staatliche Recht auf den Gewissenskonflikt des Geistlichen und die Glaubwürdigkeit der betroffenen Religionsgemeinschaft Rücksicht.

Reformvorhaben des Bundesinnenministeriums

Im Januar 2008 plante erstmals eine Bundesregierung unter Federführung des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble den Abhörschutz für Geistliche (§ 100c Abs. 6 StPO) einzuschränken. Dies traf auf heftige Proteste seitens der christlichen Kirchen.[3][4] In der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des BKA-Gesetzes findet dieses Vorhaben keine Entsprechung.

Frankreich

In Frankreich entbindet das Beichtgeheimnis nicht von der Verpflichtung, Straftaten gegen Wehrlose oder Personen unter 15 Jahren anzuzeigen. Das Unterlassen der Strafanzeige wird mit Geldstrafe bis 45.000 € und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.[5]

Irland

Im Strafrecht Irlands bildet das Beichtgeheimnis eine Ausnahme von der Verpflichtung, Kindesmissbrauch zur Anzeige zu bringen. Ein Gesetz, das diese Ausnahme abschaffen soll, ist seit 2012 in Vorbereitung.[6]

Österreich

Einen besonders umfassenden Schutz genießt das Beichtgeheimnis in Österreich, das sich in einem Konkordat im Jahr 1933 hierzu verpflichtet hat. Dem Beichtgeheimnis unterliegende Zeugen dürfen über Sachverhalte, die ihnen in der Beichte oder einem sonstigen Seelsorgegespräch zur Kenntnis kamen, nicht vernommen werden; auf diesem Weg gewonnene Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot.[7]

Schweiz

In der Schweiz begründet das Beichtgeheimnis ein Aussage- und Anzeigeverweigerungsrecht. Ein Gesetzesvorschlag, das Beichtgeheimnis im Fall von Kindesmissbrauch aufzuheben, scheiterte im März 2012 im Nationalrat.[8]

Literatur

  • Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses (= Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Arbeitshilfen 222). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 2008 (PDF; 150 kB).
  • Walter Fischedick: Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern (= Schriften zum Staatskirchenrecht. Bd. 30). Lang, Frankfurt am Main u. a. 2006, ISBN 3-631-54053-1 (Zugleich: Frankfurt am Main, Universität, Dissertation, 2004/2005).
  • Nikolaus Knopp: Der katholische Seelsorger als Zeuge vor Gericht. Eine kirchenrechtlich-pastoralistische Abhandlung. Manz, Regensburg 1849.

Siehe auch

Zum Zeugnisverweigerungsrecht eines Seelsorgers nach der deutschen Strafprozessordnung: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07, kommentiert in Recht-Informationsdienst der caritas in NRW 4/07 S. 55.

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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