Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Behörde

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Behörde oder ein Amt ist eine staatliche Einrichtung, die im weitesten Sinne für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Verwaltung des Staates und dabei insbesondere für Dienstleistungen des Staates gegenüber seinen Bürgern zuständig ist. Sie ist das Organ der jeweiligen Körperschaft, für die sie eingerichtet ist. Eine Behörde erhält ihren Auftrag aus den Gesetzen des Staates, in dem und für den sie tätig ist. In föderal verfassten Staaten wie Deutschland, Österreich oder den USA kann sich Auftrag und Zuständigkeit nicht nur aus dem Bundesrecht, sondern auch aus Landes- und Kommunalrecht ergeben. Entsprechend wird zwischen Bundesbehörden, Landesbehörden und Kommunalbehörden (siehe Kommunalverwaltung) unterschieden. Eine Behörde wird der Exekutive zugeordnet.

Begriff der Behörde

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungstätigkeiten ausführen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, da ihnen durch Gesetz Hoheitsrechte übertragen wurden.

Auftreten gegenüber dem Bürger

In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, obwohl ihr Verwaltungsträger durch sie handelt. Dass sie dabei die Hoheitszeichen ihres Verwaltungsträgers tragen, etwa ein Bundeswappen, ist heute nicht mehr überall die Regel. Die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesdruckerei und die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Beispiel verwenden eigene Unternehmenslogografien.

Abgrenzung

Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.

Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten Eigenbetrieb. Im Falle der Privatisierung wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang tritt der Begriff der Daseinsvorsorge als Aufgabe des öffentlichen Dienstes (z.B. Bahn, Post) in jüngster Zeit zurück.

Behördenstruktur

Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der Fachaufsicht oder der Kommunalaufsicht durch übergeordnete Behörden kontrolliert.

Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der Dienstaufsicht; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch Verwaltungsvorschriften und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.

Bundes- und Landesbehörden

Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind die Referate oder Dezernate. Mehrere Referate werden zu einer Abteilung, ggf. auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.

Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach Verwaltungskompetenz.) Da die Länder im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der Aufsicht ihrer Regierung (welche wiederum dem jeweiligen Parlament Rechenschaft schuldet) sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.

Einzelne Behörden heißen oft Amt, z. B. Finanzamt, Versorgungsamt oder Forstamt.

Andere Behörden

Je nach Verwaltungsgliederung (siehe Kommunalverwaltung) gibt es in Deutschland Ämter in Regierungsbezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die Gemeindeordnungen in Deutschland unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem Bürgermeister.

Verwaltungsvorgänge

Verwaltungsvorgänge haben im Allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen. So gibt es beispielsweise folgende festgelegte Bezeichnungen:

  • Ein (Rund-)Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an nachgeordnete Behörden, z. B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen.
  • Eine Verfügung ist eine Anordnung mit Außenwirkung, d. h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder auch an Bürger, z. B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.
  • Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium ist, denn das Ministerium handelt nur durch Erlass, s.o.) an eine nachgeordnete Behörde.
  • Ein Bericht ist hingegen grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder gar an den Minister ist also auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
  • Ein Schreiben ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.

Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.

Zitat

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Behörde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Behörde – Zitate
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Behörde aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.