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Gnadenbefugnis

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Der Begriff Gnadenbefugnis bezeichnet das Recht, Gnadenerweise zu erteilen, das heißt, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Es wird auch als Begnadigungsrecht oder Gnadenrecht bezeichnet.

Die Begnadigung ist meistens Befugnis von Staatsoberhäuptern, die im Einzelfall Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe erlassen. In dieser Praxis hat sich ein Rest des mittelalterlichen Gerechtigkeitsverständnisses erhalten, dass Autoritäten geltende Regeln willkürlich außer Kraft setzen können („Gnade vor Recht“). Die entsprechende generelle Maßnahme ist als Amnestie oder Abolition bekannt.

Der Begriff der Gnade impliziert, dass ein Verurteilter kein Recht auf Gnade hat. Der „Gnadenherr“ kann willkürlich und ohne Angabe von Gründen über das Gnadengesuch entscheiden. Folglich ist gegen die Ablehnung auch kein Rechtsbehelf möglich. Im Rechtsstaat existiert lediglich ein Recht auf Anhörung und Prüfung des Gnadengesuchs.

Rechtslage

In den meisten Staaten, die ein monarchisches Staatsoberhaupt (König, Fürst, Herzog usw.) kennen, ist das Begnadigungsrecht ein Privileg dieses Staatsoberhauptes. Dies ist ein Traditionsrest des Absolutismus (siehe Souveränitätsthese). In Republiken tritt an deren Stelle in der Regel der Staatspräsident oder das diesem entsprechende Organ. In vielen Verfassungen wird aber dieses Recht dadurch eingeschränkt, dass die Gegenzeichnung eines Ministers erforderlich ist; bisweilen werden vom Gnadenrecht des Staatsoberhauptes gewisse Delikte wie Straftaten oder Amtsvergehen eines Ministers und dergleichen ausgenommen, von der Zustimmung der Gesamt-Regierung oder des Parlamentes abhängig gemacht und dergleichen. In solchen Fällen könnte eine Begnadigung durch das Staatsoberhaupt als Begünstigung unmittelbar ihm nachgeordneter Personen erscheinen. Amnestien sind dagegen in den meisten Ländern nur durch Gesetze möglich.

Deutschland

Weil das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 weitgehend das Preußische Strafgesetzbuch übernahm, wurde damit die Todesstrafe in den Ländern wieder eingeführt, die sie schon abgeschafft hatten.[1] Sie war als Strafe für Mord (§ 211) und für Mordversuch am Kaiser oder dem eigenen Landesherrn (§ 80) vorgesehen. Todesurteile fällte eine Laienjury. Ein einmaliges Berufungsverfahren war möglich. Danach konnte der Verurteilte im Fall des § 211 seinen Landesherrn bzw. den Senat der jeweiligen Freien Stadt um Gnade ersuchen; im Fall des § 80 den Kaiser, sofern das Reich betroffen war. Erst wenn das Gnadengesuch ausdrücklich abgelehnt worden war, durfte das Urteil vollstreckt werden.

Im heutigen Deutschland steht dem Bund das Begnadigungsrecht in Strafsachen zu, in denen erstinstanzlich in „Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes“ (§ 452 S. 1 StPO) entschieden wurde, z. B. bei Staatsschutzdelikten wie der Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Begnadigungsrecht für den Bund übt gemäß Artikel 60 Abs. 2 GG der Bundespräsident aus, soweit die Verurteilung durch ein Bundesgericht erfolgt war oder Gerichte der Länder gem. Art. 96 Abs. 5 GG in Organleihe Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt haben. Da der Bund in Strafsachen über kein Eingangsgericht verfügt, klagt der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Anklage zuständig ist, beim Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) an, das dann materiell als Bundesgericht agiert. Der Bundespräsident kann die Gnadenbefugnisse gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen. Die Gnadenentscheidung des Bundespräsidenten ist nicht justiziabel, unterliegt somit nicht der gerichtlichen Kontrolle. Sie bedarf aber der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. In der Regel ist dies der Bundesjustizminister.

Unter dem Titel Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten[2] hat der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages u. a. erklärt: „Das Gnadenrecht hat die Aufgabe, Härten und Unbilligkeiten von strafgesetzlichen Entscheidungen auszugleichen … Er (der Bundespräsident) kann weitgehend nach freiem politischem Ermessen entscheiden. Die Freiheit umfasst ob und in welchem Ausmaß er begnadigt … ist dem Bundespräsidenten verwehrt, eine Amnestie (behördlich verordnete Aufhebung von Strafen) für eine ganze Gruppe von Personen auszusprechen, das Begnadigungsrecht kann nur im Einzelfall ausgeübt werden …“

In den übrigen Fällen, das heißt in den Fällen, in denen ein Land- oder Amtsgericht das Urteil gesprochen hat, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern. Gemäß den Landesverfassungen wird es ausgeübt von:

Auch die Landesverfassungen lassen meist eine Übertragung des Begnadigungsrechts – z. B. auf den Justizminister – zu. Die Inhaber des Begnadigungsrechts haben ihre Befugnis in weniger bedeutsamen Fällen regelmäßig in Gnadenordnungen auf nachgeordnete Stellen übertragen, in der Regel auf die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft), in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist die Gnadenstelle zuständig. Amnestien hingegen bedürfen eines Gesetzes.

Ein aufsehenerregender Fall jüngerer Zeit war im Frühjahr 2007 das Gnadengesuch des wegen mehrerer Morde und Mordversuche zu fünfmal lebenslanger Haft sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren[3] verurteilten RAF-Terroristen Christian Klar. Klar wollte damit eine vorzeitige Entlassung knapp zwei Jahre vor Ablauf seiner Mindestverbüßungsdauer von 26 Jahren erreichen. Das Gnadengesuch war Anlass einer breiten öffentlichen Debatte über den heutigen Umgang mit der RAF-Geschichte in Deutschland. Im Zentrum der Diskussion stand auch die Frage, ob Reue und die Bereitschaft zur vollständigen Aufklärung der Straftaten, die viele bei Klar vermissten, notwendige Bedingungen eines Gnadenerweises seien. Am 7. Mai 2007 lehnte Bundespräsident Horst Köhler Klars Gnadengesuch nach einer persönlichen Anhörung ab. Zu den Gründen äußerte sich Köhler nicht, obwohl dies in solchen Fällen üblich ist.

Umstritten ist, ob eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Gnadenentscheidung möglich ist. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht 1969 noch abgelehnt, da es eine bewusste Durchbrechung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ist, somit also der Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG nicht gegeben sei. Eine insgesamt rechtliche Einordnung besteht bisher nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat dies offengelassen. Dagegen geht eine in der Literatur vertretene Ansicht davon aus, dass der Gnadenakt keinen rechtlichen Charakter hat.[2]

Österreich

Das Begnadigungsrecht steht in Österreich unter anderem dem Bundespräsidenten zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG, § 25 Abs. 3 ÜG 1920, § 10 HDG).

Sonstige EU-Staaten

  • Belgien: Der König ist zuständig (Art. 110der Verfassung) unter Gegenzeichnung eines Ministers (Art. 106 der Verfassung); Regierungsmitglieder können nur nach parlamentarischer Zustimmung begnadigt werden (Art. 111 der Verfassung).
  • Dänemark: Der König ist zuständig; Minister können nur mit Zustimmung des Parlaments begnadigt werden (Verfassung § 24); ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (§ 14 der Verfassung).
  • Estland: Der Präsident der Republik ist zuständig (§ 78, Nr. 19 der Verfassung).
  • Finnland: Der Präsident der Republik ist zuständig, er entscheidet auf Gutachten des Obersten Gerichtshofes hin (§ 105 der Verfassung in Verbindung mit § 58 der Verfassung).
  • Frankreich: Der Präsident der Republik ist zuständig (Art. 17 der Verfassung); Gegenzeichnung durch Premierminister oder verantwortlichen Minister ist erforderlich (Art. 19 der Verfassung).
  • Griechenland: Der Präsident der Republik ist zuständig; er bedarf eines Vorschlages und der Gegenzeichnung des Justizministers sowie des Berichts eines mehrheitlich aus Richtern bestehenden Rates (Art. 47 I der Verfassung); Minister können nur mit Zustimmung des Parlamentes begnadigt werden (Art. 47 II der Verfassung).
  • Irland: Der Präsident ist zuständig, das Gesetz kann weitere Stellen zuständig erklären (Verfassung Art. 13 VI der Verfassung); der Präsident bedarf des Rats der Regierung (Art. 13 IX der Verfassung).
  • Italien: Der Präsident der Republik ist zuständig (Art. 87 der Verfassung) unter Gegenzeichnung eines Ministers (Art. 89 der Verfassung).
  • Lettland: Der Staatspräsident ist nach Maßgabe der Gesetzgebung zuständig (Art. 45 Verfassung); ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 53 der Verfassung).
  • Litauen: Der Präsident der Republik ist zuständig (Art. 84, Nr. 23 der Verfassung); keine Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 85 der Verfassung).
  • Luxemburg: Der Großherzog ist zuständig (Art. 38 der Verfassung) unter Gegenzeichnung der Regierung (Art. 45); Begnadigungen von Regierungsmitgliedern setzen ein Ersuchen der Abgeordnetenkammer voraus (Art. 83).
  • Malta: Der Präsident ist zuständig; er bedarf dazu eines Rates/Gutachtens der Regierung (Verfassung Art. 93 in Verbindung mit Art. 85 der Verfassung).
  • Niederlande: Der König ist zuständig nach Maßgabe der Gesetzgebung und auf Empfehlung eines Gerichtes hin (Verfassung Art. 122 I); ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 47 der Verfassung)
  • Polen: Der Präsident ist zuständig (Verfassung Art. 139); keine ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 144 III, Nr. 18).
  • Portugal: Der Präsident ist zuständig nach Anhörung der Regierung (Art. 134, lit. f der Verfassung); Gegenzeichnung der Regierung ist erforderlich (Art. 140 I der Verfassung).
  • Schweden: Die Regierung als Gesamtheit (Kabinett) ist zuständig ( Kap. 11, § 13 der Verfassung).
  • Slowakische Republik: Der Präsident ist zuständig (Verfassung Art. 102 I, lit. j) unter ministerieller Gegenzeichnung (Art. 102 II der Verfassung).
  • Slowenien: Der Staatspräsident ist zuständig (Art. 107 der Verfassung).
  • Spanien: Der König ist zuständig (Art. 62, lit. i der Verfassung), ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 64 I).
  • Tschechische Republik: Der Präsident der Republik ist zuständig (Verfassung Art. 62, lit. g der Verfassung).
  • Ungarn: Der Präsident der Republik ist zuständig (Art. 30a I, lit. k der Verfassung), ministerielle Gegenzeichnung ist erforderlich (Art. 30a II der Verfassung).
  • Vereinigtes Königreich: Das Begnadigungsrecht steht theoretisch der Königin im Rahmen ihrer Prärogative zu; gemäß allgemeiner Verfassungskonvention handelt die Monarchin ausschließlich auf ministeriellen Rat hin. In der Praxis übt das Begnadigungsrecht der Innenstaatssekretär im Namen der Krone aus. Im Fall Reg. v. Secretary of State for the Home Department, ex p Bentley [1994] QB 349 entschied die Queen's Bench Division des Hohen Gerichts entgegen früherer Auffassung, dass das Begnadigungsrecht, obwohl dem Minister ein weiter Ermessensspielraum zustehe, grundsätzlich justiziabel sei.
  • Zypern: Der Präsident [bzw. Vizepräsident; durch die Trennung in zwei Teile z. Z. faktisch außer Kraft] ist zuständig, ggf. auf Vorschlag der General-Staatsanwälte (Art. 53 der Verfassung).

Schweiz

In der Schweiz ist die Begnadigung in Bundesstraffällen Sache der Vereinigten Bundesversammlung, in den übrigen Strafsachen die Parlamente der Kantone; nur Bagatelldelikte können durch die Regierungen nachgelassen werden.

Russland

Das Begnadigungsrecht steht in Russland dem Präsidenten zu (Art. 89; Статья 89[4]).

Vereinigte Staaten

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist nur in Bundesstrafsachen der Präsident alleine befugt, Gnadenerweise auszusprechen. Der Wortlaut der Verfassung lässt es dabei zu, dass Begnadigungen bereits vor erfolgter Verurteilung ausgesprochen werden können. Diese Kompetenz des Präsidenten war in zwei Fällen politisch umstritten:

  • 1974 nach dem Rücktritt Richard Nixons vom Präsidentenamt im Zuge der Watergate-Affäre erteilte der nachrückende Vizepräsident Gerald Ford ihm eine generelle Begnadigung für jegliches im Amt etwa begangene Vergehen; Gerald Ford war jedoch zuvor als Vizepräsident von Nixon selbst nominiert worden, nachdem der vom Volk gewählte Vizepräsident Spiro T. Agnew zurückgetreten war. Der Vorgang wurde daher von manchen Kreisen als indirekte Selbstbegünstigung Nixons aufgefasst und als Form der Korruption hingestellt.
  • Die Begnadigung des Unternehmers Marc Rich, den die US-Justiz jahrelang vergeblich verfolgt hatte und dessen Auslieferung durch das Bundesgericht der Schweiz abgelehnt worden war, durch Präsident Bill Clinton kurz vor dem Ablauf seiner Amtszeit stieß ebenfalls auf Kritik; sein Nachfolger George W. Bush wurde aufgefordert, diese Begnadigung rückgängig zu machen, was aber wahrscheinlich gar nicht zulässig wäre. Bush stellte sich jedoch auf den Standpunkt, es gelte dieses Recht des Präsidenten auf lange Sicht zu schützen, weshalb es nicht in Frage kommen könne, an der durch Clinton erteilten Begnadigung zu rütteln.

In den Einzelstaaten der USA gelten weitgehend ähnliche Regelungen wie für die USA: In aller Regel sind die Gouverneure der Staaten alleine zuständig für Gnadenerweise, in einigen Verfassungen gibt es aber Ausnahmen für bestimmte Straftatbestände oder bestimmte Kategorien von Tätern, etwa Regierungsmitglieder und Staatsbeamte, deren Begnadigung die Zustimmung der Parlamente, Regierungen, einer besonderen Kommission oder dergleichen erfordert. Damit wären Vorgänge wie im Falle Nixon/Ford ausgeschlossen und der Verdacht der Korruption beseitigt. In manchen Staaten gibt es auch Gnadenausschüsse oder -kommissionen, die den Gouverneur beraten.

Besonders geregelt ist das Verfahren der Gnadenerweise in Texas: Der Gouverneur kann ein Gnadengesuch nur ablehnen oder einen befristeten Aufschub gewähren; in diesem Fall geht das Gesuch an eine besondere Kommission, deren Mitglieder teils vom Parlament gewählt, teils vom Gouverneur ernannt sind. Nur auf Antrag dieser Kommission kann der Gouverneur ein Gnadengesuch endgültig bewilligen. Ein erfolgreiches Gnadengesuch muss deswegen vom Gouverneur in einem Vorentscheid bewilligt, von der Kommission genehmigt und wiederum vom Gouverneur bestätigt werden.

Literatur

  • Dimoulis, Dimitri: Die Begnadigung in vergleichender Perspektive: rechtsphilosophische, verfassungs- und strafrechtliche Probleme. Duncker und Humblot, Berlin 1996, ISBN 3-428-08771-2 (Zugl.: Saarbrücken, Univ., Diss., 1994/95).
  • Schätzler, Johann-Georg: Handbuch des Gnadenrechts: Gnade - Amnestie - Bewährung; eine systematische Darstellung mit den Vorschriften des Bundes und der Länder. Beck, München 1992, ISBN 3-406-34143-8.
  • Birkhoff, Hansgeorg / Lemke, Michael: Gnadenrecht. Handbuch, 1.Aufl., München 2012, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-57665-2

Einzelbelege

  1. Hania Siebenpfeiffer: Böse Lust. Gewaltverbrechen in Diskursen der Weimarer Republik. Böhlau, Wien 2005, ISBN 3412175056, S. 30
  2. 2,0 2,1 Eiardt, Anja; Borhanian, Sarab; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.): Das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten. 2007 (Aktueller Begriff, http://www.bundestag.de/wissen/analysen/2007/Das_Begnadigungsrecht_des_Bundespraesidenten.pdf).
  3. Haftentlassung von Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar. Kriminalpolizei, abgerufen am 28. Dezember 2010.
  4. [1]

Weblinks

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