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Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse der Ehefrau

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Nach der Tora ist die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse seiner Frau die Pflicht des Mannes. Dies ist sogar einklagbar (Hilchot Ischut 14,15).

In der Ketubba (Heiratsurkunde/Ehevertrag) sind die Rechte der Frau aufgeführt, zu denen sich der Ehemann verpflichtet (3 Rechte):

  1. Unterhalt (Sch´era)
  2. Bekleidung (Kesuta)
  3. Geschlechtsverkehr (Onata).

In der Mischna (Ketubot 5,6) wird die Frage nach der Häufigkeit des Intimverkehrs behandelt. Die in der Tora genannte Gattenpflicht ist: "Müssiggänger täglich, Arbeiter zweimal wöchentlich, Eseltreiber einmal wöchentlich, Kamelführer einmal in 30 Tagen, Seeleute einmal in sechs Monaten". Aus dieser Mischna geht eindeutig hervor, dass es keine verbindliche Norm für alle Ehemänner gibt; individuelle Umstände sind zu berücksichtigen.

Heute sind die genannten Zeiten aufgrund der geänderten Lebensumstände nicht mehr uneingeschränkt übertragbar und gültig. Z. B. haben für unsere Zeit die Dezisoren die Gattenpflicht eines Gelehrten auf zweimal pro Woche festgesetzt (Responsa Igrot Mosche, Even HaEser Band 3, Nr. 28).

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