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Beförderungserschleichung

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Kinder, die mit der Straßenbahn auf der İstiklal Caddesi in Istanbul fahren
Warnhinweis in einem Tram

Beförderungserschleichung, umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bezeichnet, liegt vor, wenn jemand ein öffentliches Verkehrsmittel absichtlich unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein täuschend mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Beförderungsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist in vielen Ländern eine Straftat.

Deutschland

Die Beförderungserschleichung wird in Deutschland nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert. Die offizielle Bezeichnung hierfür ist Erschleichen von Leistungen. In Deutschland wird je nach Verkehrsverbund der Anteil der Schwarzfahrer auf 0,6 Prozent (Gelsenkirchen) bis 6 Prozent (Chemnitz) geschätzt. Seit 2003 droht Schwarzfahrern ein Bußgeld von 40 Euro.

Der Bundesrat hat Ende November 2014 eine "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen" beschlossen, die eine Erhöhung des Bußgeldes auf 60 Euro enthält; Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hat signalisiert, dass das Bundesverkehrsministerium sie rasch übernehmen wird und am 1. Januar 2015 in Kraft treten kann.[1]

Österreich

Im österreichischen StGB existiert der § 149 (Erschleichung einer Leistung), der auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Bezahlung des vorgesehenen Fahrpreises einschließt und mit gerichtlicher Strafe bedroht.

„§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.“

Nach gängigen Rechtsmeinungen ist diese Handlung aber nur gerichtlich strafbar, wenn beim Einsteigen ein Schaffner oder eine sonstige anwesende Aufsichtsperson getäuscht wird, also beispielsweise nicht bei Benutzung eines schaffnerlosen Straßenbahnzuges ohne Fahrschein. Wer bei einer Kontrolle versucht, etwa durch verschiedene Vorwände aus der Situation herauszukommen, könnte sich dadurch aber des § 149 schuldig machen. Auch könnten die Kosten einer Fahrkarte im Fernverkehr nicht mehr als „geringes Entgelt“ angesehen werden.

Um diese Gesetzeslücke zu schließen, kann „Schwarzfahren“ gemäß dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Artikel III, von den Behörden als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro geahndet werden (ähnlich wie etwa beim Falschparken), sofern der § 149 StGB auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist.

„(1) Wer […]
2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, […] begeht […] eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro […] zu bestrafen.
[…]
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.“

Das Recht zur Berechnung einer Mehrgebühr bzw. zur Feststellung der Identität ist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr §25[2] bzw. im Eisenbahnbeförderungsgesetz §21[3] festgelegt.

Werden der ausstehende Fahrpreis und die Mehrgebühren des Verkehrsunternehmens sofort oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes bezahlt, so erfolgt keine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsstrafe entfällt.

Wenn der Fahrpreis und die Mehrgebühren nicht oder nicht fristgerecht bezahlt werden, kann das Verkehrsunternehmen diese auf zivilrechtlichem Weg einfordern und eben zusätzlich eine behördliche Verwaltungsstrafe verhängt werden.

Laut OGH-Urteil dürfen Fahrscheinkontrolleure und andere von den Verkehrsbetrieben beauftragte Personen, wie etwa private Sicherheitsdienste, mutmaßliche Schwarzfahrer anhalten, um deren Identität von der Polizei feststellen zu lassen. Für diesen Zweck sind angemessene Anhaltemaßnahmen durch Kontrolleure als Selbsthilfe nach § 344 ABGB gerechtfertigt.[4]

Schweiz

In der Schweiz besteht mit Art. 150 StGB eine ähnliche Bestimmung wie § 265a StGB in Deutschland, die das Erschleichen einer Leistung unter Strafe stellt.

Konkrete Fälle

In Graz wurden im Mai 2014 24 Fälle gerichtlich verhandelt, in denen – mittlerweile großteils gekündigte – Mitarbeiter einer Security-Firma, die mit der Fahrscheinkontrolle für die städtischen ÖV-Linien betraut war, abgelaufene Fahrscheine markiert, auch an Bekannte weitergegeben und falsche als gültige akzeptiert haben sollen. Diese Praxis soll durch einen Mitarbeiter der Mobilitätszentrale entdeckt und durch Detektivarbeit im Zeitraum 2011 bis 2013 erkannt worden sein und einen Schaden von gut 110.000 € verursacht haben.[5] Dabei gab es jedoch 17 Freisprüche, zumal die tatsächliche Schadenshöhe nicht glaubhaft bewiesen werden konnte.[6]

Schwarz- und Graufahrer

Die Beförderungserschleichung wird oft auch als „Schwarzfahren“ bezeichnet.

Neben der Gruppe der Schwarzfahrer wird in Fachkreisen auch die Gruppe der Graufahrer thematisiert. Als Graufahrer werden insbesondere die Personen betrachtet, die einen Fahrausweis besitzen, dieser im Sinne der Beförderungsbestimmungen jedoch kein gültiger Fahrausweis ist. Die Zuordnung zielt insbesondere darauf ab, dass kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

Der „klassische“ Graufahrer ist der Tourist ohne Ortskunde, der in Unkenntnis der Tarifbestimmungen nicht den richtigen Fahrausweis erworben hat bzw. diesen nicht oder falsch entwertet hat. Uneinheitliche Tarifbestimmungen tragen dazu bei, dass der Graufahrer glaubt, im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein.

Bisweilen wird ein Fahrausweis aber auch (bewusst) über seine örtliche oder zeitliche Gültigkeit hinaus genutzt, wobei die Verkehrsunternehmen im Falle eines geringeren Verschuldens in der Regel Kulanz gewähren und nur einen niedrigen Betrag erheben oder ganz von einer Verfolgung absehen.

Die Schwierigkeit besteht darin, den Grau- vom Schwarzfahrer zu unterscheiden. Ist jemand z. B. ortsunkundig und hat seinen Fahrausweis deshalb nicht entwertet, weil er es gewohnt ist, diesen entwertet aus dem Automaten zu erhalten, oder ist dies nur ein Vorwand, um die Beförderungsleistung zu erschleichen? Mit der nachträglichen Klärung dieser Frage zwischen Fahrgast und Verkehrsunternehmen beschäftigen sich Schlichtungsstellen, wie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) oder die Schlichtungsstelle Nahverkehr NRW (SNV).

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG. Kölner Wissenschaftsverlag, Köln 2012, ISBN 978-3-942720-18-2.
  • Cornelia Lattka: Fahren ohne (gültigen) Fahrausweis. Eine Analyse der rechtlichen Probleme des sog. „Schwarzfahrens“. Tectum Verlag, Marburg 2010, ISBN 978-3-8288-2216-0.
  • Gerald Hubmayr: Schwarzfahren. Die Kunst des tariffreien Netzgleitens. Böhlau (Wien) 2002, ISBN 3-205-99187-7.
  • Michael-André Werner: Schwarzfahrer. Roman, Aufbau Taschenbuch, 2. Aufl., 2003, ISBN 3-746-61983-1.

Weblinks

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!


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