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Bauliche Anlage

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Unter Bauliche Anlage versteht man die Gesamtheit von Gebäuden, anderen Baulichkeiten und Einrichtungen, sowie dem Gelände als von Architektur und Gartenbau geplantes und gestaltetes Areal.

Nationale Rechtsbegriffe

Deutschland

In Deutschland findet der Begriff im öffentlichen Baurecht Verwendung. Er wird sowohl in Bauordnungen deutscher Bundesländer als auch in § 29 des Baugesetzbuches verwendet. Er wird jedoch im Bauordnungsrecht anders als im Bauplanungsrecht des Baugesetzbuches definiert. Der Begriff bezeichnet allgemein Objekte, die vergleichsweise immobil sind. Damit sind Objekte gemeint, die entweder nicht ohne technische Hilfsmittel versetzt werden können oder zum vergleichsweise langfristigen Einsatz an einer Stelle verbleiben.

In einigen Bauordnungen wird der Begriff auch legaldefiniert. So definiert etwa § 2 Absatz 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Aber auch ortsfeste Feuerstätten, Werbeanlagen, Fahrradabstellanlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen oder Lagerplätze etc. können nach Satz 2 der Vorschrift bauliche Anlagen sein, selbst wenn sie nicht unter die Definition aus Satz 1 fallen. Wenn eine Anlage eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts ist, dann hat dies zur Folge, dass deren Errichtung oder Änderung in der Regel einer Baugenehmigung bedarf.

Im Bauplanungsrecht wird eine bauliche Anlage hingegen als eine Anlage verstanden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist.

"Bauliche Anlage" und "Bauwerk" sind dahingehend von ihrem Inhalt nahezu synonyme Begriffe, "Gebäude" ist ein Unterbegriff.

Österreich

In Österreich bezeichnet bauliche Anlage allgemein „das durch eine bauliche Maßnahme Hergestellte“[1] Es wird in allen Baugesetzen/Bauordnungen (der Länder) und anderen baurechtlichen Vorschriften[2] auf den Begriff bezuggenommen.

Vom Begriff Bauwerk unterscheidet sich der Sachverhalt dadurch, dass jene „bauliche Anlagen sind, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sind und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.“[1] Bauliche Anlage ist also der Oberbegriff, und umfasst auch nicht bewilligungspflichtige Kleinbauten (wie Einfriedungen), bewilligungspflichtige Lagerbehälter (Container) oder technische Anlagen, bauliche Überarbeitungen des Bodens (wie Stütz- und Futtermauern im Gelände, landschaftsbauliche Maßnahmen und Grünanlagen), sowie auch solche Bauteile, die etwa den Boden frei überspannen (wie Seilbahn- oder Stromleitungskabel). Er stellt den allgemeinsten Gegenstand baurechtlicher Bestimmungen dar.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 so etwa § 1 Begriffsbestimmungen des Sbg. Baupolizeigesetz, Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG. StF: LGBl Nr 40/1997 (online, ris.bka), nicht exakt wörtlich zitiert
  2. vergl. Baurecht und Bauordnungen, help.gv.at – ein Überblick
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