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Bürgerrecht

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Dieser Artikel behandelt die Rechte eines Bürgers gegenüber dem Staat; zur Schweizer Staatsangehörigkeit siehe die Schweizer Bürgerrecht.
Verleihung der Bürgerrechte. Gedruckte Urkunde mit handschriftlichen Ergänzungen. Kappeln 1858. Mit rotem Lacksiegel und sechs Signaturen des "Fleckencollegio": Wir Fleckensvogt, Vorstand und Deputirte, des im Herzogthum Schleswig belegenen Fleckens Cappeln, bezeugen hiedurch, daß dem Cigarrenfabricanten Emil Georg Martin Zarnedsky das Bürgerrecht in dem Flecken Cappeln verliehen worden ist […]

Die Bürgerrechte sind die Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen. In der Europäischen Union sind diese als kleiner Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Artikel 39–46 definiert: Wahlrecht auf EU- und kommunaler Ebene, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Zugang zu Dokumentationen, Bürgerbeauftragte, Petitionsrecht, Freizügigkeit und diplomatischer Schutz.[1]

Überblick

Unter Bürgerrechten versteht man im Allgemeinen nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander.

Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteilwurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des Bürgerbriefes. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Leumund, Bürgereid u. a.). Auch heute ist der Erhalt einiger Rechte (insbesondere Wahlrecht) an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen gebunden, so dass vor allem Kinder und Jugendliche in weiten Bereichen von der aktiven Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen werden.

Begriffliche Abgrenzung

Das Bürgerrecht ist vom Bürgerlichen Recht zu unterscheiden: Bürgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung für Privatrecht (oder Zivilrecht), während Bürgerrechte dem öffentlichen Recht zugeordnet werden.

In der Schweiz wird Bürgerrecht im Sinne von Staatsangehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einem Bürgerort (Gemeindebürgerrecht) verwendet, siehe hierzu Schweizer Bürgerrecht.

Des Weiteren sind Bürgerrechte von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Anknüpfungspunkt der Bürgerrechte ist die Staatsbürgerschaft und das Bekenntnis zu einem Gemeinwesen, um an dessen Gestaltung teilzunehmen (beispielsweise Wahlen auf Kommunal- oder Staatsebene, oder Meinungsfreiheit). Anknüpfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch-Sein selbst – kraft Mensch-Seins kommen jedem Mensch Rechte zu, die nicht von einer Staatsbürgerschaft abhängen (beispielsweise Recht auf Leben, oder das Recht auf Freiheit).

Häufig wird der Begriff Bürgerrechte aber nicht näher definiert von sogenannten Bürgerrechtsbewegungen als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat verwendet. Dabei sind meistens aber die Grundrechte oder Menschenrechte gemeint, sodass die Verwendung des Begriffes Bürgerrechte umstritten ist.[2]

Geschichte

Das Bürgerrecht ist eng mit den mittelalterlichen Stadtrechten verbunden, es hat sich mit diesen zusammen entwickelt. Der Bürger unterschied sich vom meist mittellosen und rechtlosen Einwohner. Bürger konnte nur sein, wer

  • ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte;
  • Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies (Erbschaft) oder neu anlegte;
  • von der bereits bestehenden Bürgerschaft aufgenommen wurde;
  • Steuern und Abgaben leistete;
  • Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete.

Nur Bürger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung, das als Zensuswahlrecht bis in die Jetztzeit in vielen Regionen Europas Bestand hatte. Das Bürgerrecht insbesondere der Freien und Reichsstädte war mit dem Recht des (niederen) Adels durchaus vergleichbar. So erreichte noch zur Kaiserzeit in vielen Städten Deutschlands der Anteil der Bürger an der Einwohnerschaft kaum 10 %.

Situation in Deutschland

In Deutschland bilden die Bürgerrechte zusammen mit den Menschenrechten die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bürgerrechte (jeder Deutsche…; kein Deutscher…) stehen ausschließlich Deutschen zu,[3] Menschenrechte (jeder…; niemand…) allen Menschen.[4] Die Bezeichnung „ausländische Mitbürger“ ist insofern ein euphemistisches Oxymoron, das ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne Bürgerrechte verschleiert. Auf verschiedene Bürgerrechte, z. B. das Recht auf Freizügigkeit, können sich laut EU-Verträgen auch Bürger anderer EU-Staaten berufen.

Einschränkungen der Bürgerrechte

Nach den Anschlägen am 11. September 2001 wurden in den USA mit dem Patriot Act und zum Teil auch in den verbündeten Staaten die Bürgerrechte teilweise eingeschränkt. Gegen diese Aufhebung bzw. einschränkenden Veränderungen von Rechten der Bürger gab es heftigen Widerspruch.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Kapitel V: Bürgerrechte
  2. Bürgerrechte gibt es gar nicht: Es sind meistens Grund- oder Menschenrechte gemeint.
  3. Siehe Deutschengrundrechte.
  4. Siehe Jedermann-Grundrechte.

Weblinks

Wiktionary: Bürgerrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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