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Bürgerlicher Tod
Der bürgerliche Tod war ursprünglich eine Sanktion bei Kapitalverbrechen, die in Europa teilweise bis in das 19. Jahrhundert hinein angewandt wurde. Er bestand aus dem vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit. Der so Bestrafte lebte zwar rein biologisch noch, rechtlich wurde jedoch sein Tod fingiert und er somit als natürliche Person eliminiert. Dies umfasste beispielsweise neben dem Verlust jeglichen Eigentums und der Annullierung einer bestehenden Ehe auch den Verlust der Geschäftsfähigkeit. In späterer Zeit wurden auch andere Formen der Entrechtung als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet.
Bürgerlicher Tod als strafrechtliche Sanktion
Sowohl der französische Code Civil von 1804 (Art. 22 f.) als auch z. B. das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 sahen die Verhängung des bürgerlichen Todes noch vor. Die Regelung des Code Civil wurde 1854 per Gesetz aufgehoben. In Deutschland wurde der bürgerliche Tod durch die Verfassungen abgeschafft, die im Gefolge der Märzrevolution von 1848 erlassen bzw. erarbeitet wurden (z. B. Artikel 9 der Preußischen Verfassung vom 5. Dezember 1848, § 135 der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849).
„Bürgerlicher Tod“ im Nationalsozialismus
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Rechtstellung jüdischer Bürger als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet. Das Reichsgericht ermöglichte so etwa 1936 der UFA die Kündigung eines Vertrages mit dem jüdischen Regisseur Eric Charell, obwohl der Vertrag nur eine Kündigung vorsah, wenn Charell „durch Krankheit, Tod oder ähnlichen Grund nicht zur Durchführung der Regietätigkeit im Stande“ sei. Die Eigenschaft „Jüdischsein“ entspräche somit laut Reichsgericht dem bürgerlichen Tod (RG JW 1936, 2537).
Entmündigung als „Bürgerlicher Tod“
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In Deutschland wurde die Entmündigung wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Geschäftsfähigkeit auch oft inoffiziell als „bürgerlicher Tod“ bezeichnet, obwohl sie nicht mit einem Entzug der Rechtsfähigkeit an sich verbunden war und von der Idee her im Interesse des Entmündigten geschah.
Siehe auch
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