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Auslandsdeutsche

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Auslandsdeutsche sind Deutsche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es wird geschätzt, dass mehrere Millionen deutsche Staatsangehörige im Ausland leben; zu dauerhaft oder vorübergehend im Ausland lebenden Deutschen verfügt die Bundesregierung jedoch über keine statistischen Daten.[1]

Begriffskern und Begriffshof

Auslandsdeutsche im engeren Sinne des Wortes sind deutsche Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Allein in Europa gibt es 1,14 Millionen Auslandsdeutsche, die meisten in der Schweiz und in Spanien (Stand 2010).[2]

Gelegentlich werden auch heute noch ethnische Deutsche ohne deutsche Staatsbürgerschaft als Auslandsdeutsche bezeichnet. Damit sind Deutsche gemeint, die in anderen Staaten ihre Heimat haben, vor allem als seit langem dort ansässige deutsche Minderheit, mit der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie leben, z. B. Deutsche in Nordschleswig (Dänemark). Nach Veröffentlichungen aus den Jahren 1987 und 1989 lebten damals 10–15 Mio. Deutschsprechende und sich zum deutschen Volkstum Bekennende, die aber nicht zwangsläufig deutsche Staatsbürger sind, im Ausland.[3]

Siehe auch: Deutschstämmige

Geschichte des Begriffs

Auslandsdeutsche mit Enkelkindern, bei Moskau, 1917

Im Rahmen der Gründung des Deutschen Reiches 1871 änderte sich die Bedeutung des Wortes „Deutscher“. Erstmals wurde zwischen Menschen unterschieden, die auf Dauer im Deutschen Reich lebten, und solchen, die ihren Wohnsitz außerhalb seiner Grenzen hatten. Die Idee vom „Auslandsdeutschtum“ bildete eine Art Ersatzgemeinschaft für die, die in Österreich, als deutsche Minderheit in ihren angestammten Gebieten oder als Siedler in den deutschen Kolonien außerhalb der territorialen Nationalgrenzen lebten. Oft wurden auch gegen ihren Willen Menschen als „Auslandsdeutsche“ zum „Deutschtum“ gezählt – so sprach man etwa von sogenannten Grenz- und Ferndeutschen –, die endgültig z. B. in die USA ausgewandert waren und die Staatsangehörigkeit ihrer neuen Heimat angenommen und sich kulturell assimiliert hatten, die also allenfalls noch deutschstämmig waren. „Diese imaginierte Nation war zwar de facto weit verstreut und keineswegs zusammenhängend, aber sie war gleichwohl Teil einer integralen, kulturellen Imagination. […] Die Erfahrung einer Zäsur und der tiefen Kluft zwischen Heimat und dem Ausland war hier mit der Überzeugung vereint, dass die kulturell und zunehmend auch völkisch verstandene nationale Identität nicht abgelegt werden konnte.“[4]

Dieses Verständnis schlug sich in der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts von 1913 nieder. Die deutsche Staatsangehörigkeit ging nicht mehr automatisch durch Aufenthalt im Ausland nach zehn Jahren verloren, sondern konnte nun auf Nachkommen übertragen werden. Dahinter stand der Gedanke, dass deutsche Auswanderer durch Aufenthalte in „Neu-Deutschland“ (gemeint waren hier die deutschen Kolonien) nicht mehr dem „Volkskörper“ verloren gehen, sondern jederzeit in ihre „Ursprungsheimat“, das Mutterland Deutschland, zurückkehren können sollten.

Als „Kolonien“ galten dabei sowohl die bis 1919 vollständig verlorenen Überseegebiete, die unter deutscher Herrschaft standen, als auch die seit dem Mittelalter von Deutschen besiedelten Gebiete in Südost- und Osteuropa mit einer lokalen oder regionalen Mehrheit ethnisch deutscher Bewohner. Sebastian Conrad folgert aus dem die Grenzen des deutschen Staates sprengenden Begriff des ethnischen Deutschen bzw. des „Volksdeutschen“: „Spätestens die hohe Zahl von ‚Aussiedlern‘, die als Folge dieser Bestimmungen in den 1990er Jahren vor allem aus Russland in die Bundesrepublik ‚zurückkehrten‘, demonstrierte die anhaltende gesellschaftliche Relevanz dieser gesetzlichen Regelung und, allgemein gesprochen, der Bedeutung des kolonialen Vermächtnisses in der deutschen Geschichte.“[5]

Durch den Versailler Vertrag fielen Gebiete in die Hoheit von Siegermächten des Ersten Weltkriegs. In diesen Gebieten lebende Deutsche bezeichnete man allgemein als Grenzdeutsche. Im Auswärtigen Amt gab es im „Büro Ribbentrop“ spätestens 1935 die von Heß explizit festgelegte Aufgabe der Betreuung des Auslandsdeutschtums (siehe Karlfried Graf Dürckheim). 1936 wurde Stuttgart mit dem Ehrentitel Stadt der Auslandsdeutschen ausgezeichnet. Dort war der Sitz des Deutschen Ausland-Instituts.

Die Anwendung des Begriffs Auslanddeutscher auf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist seit 1945 stark rückläufig. Selbst in der Ära des Nationalsozialismus war er eher auf im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige als auf Volksdeutsche (dieser Begriff wurde seit den 1920er Jahren benutzt und ist heute synonym zu den deutschen Volkszugehörigen) angewendet worden.

Rechtliches

Die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bringt einige Konsequenzen mit sich. Diese sind unter anderem:

Ausweise und Pässe

Deutsche, die nicht der deutschen Meldepflicht unterliegen und sich überwiegend im Ausland aufhalten, unterliegen nicht der Ausweispflicht, das heißt, sie sind nicht verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen.[6] Jedoch wird in vielen Fällen ein solches Dokument benötigt. Zum Beispiel muss weltweit beim Grenzübertritt ein Reisepass oder ein zulässiges Ersatzdokument (z. B. Personalausweis) mitgeführt und bei einer Grenzkontrolle vorgelegt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsbürger, die nach Deutschland ein- oder aus Deutschland ausreisen.[7][8] Je nach Wohnsitzland muss eventuell auch ein entsprechendes Visum im Reisepass eingetragen werden, wozu ggf. der Besitz eines aktuellen Dokumentes erforderlich wird.

  • Für die Ausgabe von Reisepässen ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig, in deren Amtsbezirk der Auslandsdeutsche lebt. Eine solche Vertretung kann eine Botschaft sein oder ein Generalkonsulat. Bei Honorarkonsulaten ist die Beantragung üblicherweise nicht mehr möglich, aber in vielen Fällen wurden auch dort die technischen Voraussetzungen geschaffen.[9] Um die Zuständigkeitsregelung in der Praxis bürgerfreundlich zu handhaben, wird in der Passverwaltungsvorschrift (Ziff. 19.4.1) vorgegeben, dass Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland ungeachtet der eigenen Unzuständigkeit anzunehmen und nach Einholung der erforderlichen Ermächtigung zu bearbeiten sind, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn die antragstellende Person geltend macht, dass der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde.
  • Ein Personalausweis kann auch von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland beantragt werden. Die Beantragung kann seit 1. Januar 2013 bei deutschen Auslandsvertretungen durchgeführt werden. Die zuständige Vertretung ist jedoch nicht notwendigerweise dieselbe wie für Reisepässe, da nicht jede Auslandsvertretung auch eine Personalausweisbehörde ist. Als Wohnort wird auf dem Ausweis angegeben, dass der Inhaber keinen Wohnsitz im Inland hat. Die Kosten liegen deutlich über denen im Inland, da ein Auslandszuschlag von 30 Euro erhoben wird. Da dieser Zuschlag höher ist als die Gebühr für den Ausweis selbst, sind die Kosten für die Beantragung im Ausland mehr als doppelt so hoch wie im Inland (Stand Juni 2013).[10] Bis Ende 2012 bestand nur die Möglichkeit der Beantragung bei jeder lokalen Personalausweisbehörde im Inland.[11] Vor 1. November 2010 waren zudem die Länder für die Ausgabe der Personalausweise zuständig, nicht der Bund, was oft Schwierigkeiten mit der Beantragung mit sich brachte.

Wahlrecht

Auslandsdeutsche dürfen in Deutschland nur mit Einschränkungen an Wahlen teilnehmen (siehe auch Abschnitt Auslandsdeutsche im Artikel zum Wahlrecht):

  • Bei Bundestagswahlen dürfen Auslandsdeutsche seit dem 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 962) nur wählen, wenn sie entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Auslandsdeutsche, auf die dies nicht zutrifft, haben kein Wahlrecht bei Bundestagswahlen. Die vorige Regelung war im Juli 2012 für verfassungswidrig erklärt worden,[2] so dass zwischenzeitlich keine Rechtsgrundlage für das Wahlrecht von Auslandsdeutschen bestand. Auslandsdeutsche können sich in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnsitzwahlkreises eintragen lassen und per Briefwahl teilnehmen.[12] Auslandsdeutsche, die noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, haben ihren Wahlkreis am Schwerpunkt ihrer persönlichen Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland, also ihren Arbeitsort bei Grenzpendlern, weiterhin die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im Bundesgebiet, oder bei Ortskräften deutscher Auslandsvertretungen in der Regel das Auswärtige Amt und damit das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 75).
  • Bei Europawahlen dürfen Auslandsdeutsche in Deutschland ihre Stimme abgeben, wenn sie in einem anderen Land der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben und bei der entsprechenden dortigen Wahl nicht teilnehmen.[13]
  • Das Recht zur Teilnahme an regionalen Wahlen ist an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden.

Führerscheine

Die Gültigkeit des deutschen Führerscheins im Ausland unterliegt der Gesetzgebung des ausländischen Wohnsitzes. Gegebenenfalls muss die Fahrerlaubnis vor Ablauf einer Frist durch eine lokale Version ersetzt oder ergänzt werden. Wenn hierzu keine Umtauschmöglichkeit existiert, ist ggf. eine Prüfung zu absolvieren.

Innerhalb der Europäischen Union ist zumindest in den ersten 2 Jahren kein Umtausch erforderlich, wodurch alle gültigen deutschen Führerscheine, auch die älteren Dokumente in den Farben grau und rosa, von im EU-Ausland lebenden Deutschen weiterhin verwendet werden dürfen. Allerdings darf das Wohnsitzland nach zwei Jahren Aufenthalt die Erneuerung von Führerscheinen, die eine Gültigkeitsdauer haben, die von der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Gültigkeitsdauer von 5 bis 15 Jahren (je nach Klasse) abweicht, verlangen. Ebenso nach 2 Jahren kann das Wohnsitzland seine eigenen nationalen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden, wodurch auch ein verpflichtender Umtausch erfolgen kann.[14]

Hierdurch können die bis 19. Januar 2013 ausgestellten unbegrenzt gültigen deutschen Führerscheine schon nach 2 Jahren im EU-Ausland nicht mehr dort anerkannt werden. Die genauen Regelungen unterschieden sich in den EU-Mitgliedstaaten. Während z. B. in Dänemark[15] das Führen eines Fahrzeugs schon nach 2 Jahren nur mit einem nach der aktuellen EU-Richtlinie ausgestellten Führerschein erlaubt ist, wird in anderen Ländern wie z. B. Schweden,[16] Österreich,[17] Großbritannien (mit Einschränkungen ab dem 70. Lebensjahr),[18] Irland[19] oder Finnland[20] der Führerschein so lange anerkannt, wie er auch im Ausstellungsland gegolten hätte. Bei höheren Führerscheinklassen für Busse oder Lastkraftwagen kommen weiterhin ggf. auch Einschränkungen durch Altersgrenzen und medizinische Tauglichkeitsprüfungen hinzu.

In jedem Fall sind die EU-Staaten nach der EU-Führerscheinrichtlinie dazu verpflichtet, alle Dokumente bis 19. Januar 2033 durch EU-Führerscheine zu ersetzen, wodurch die ursprünglich unbegrenzt gültigen deutschen Führerscheine spätestens dann ihre Gültigkeit verlieren werden.[14] Bei Verlust oder Auslaufen des Führerscheins ist das Wohnsitzland für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig, wobei die entsprechenden EU-Führerscheinklassen übertragen werden.

In der Schweiz hat der deutsche Führerschein eine Gültigkeit von max. 12 Monaten ab Eintrag des Zuzuges im Ausländerausweis, d. h. er muss innerhalb dieser Frist in einen Schweizer Führerschein umgetauscht werden, sofern seine Gültigkeit sich über diese Zeitraum erstreckt, ein ungültiger Führerschein kann in der Schweiz nicht umgetauscht werden. Nach Ablauf der 12 Monate gilt das Fahren mit Deutschem Führerschein und gleichzeitigem Wohnsitz in der Schweiz als Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der eingetauschte Führerschein wird nach Deutschland zurückgesandt und dort verwahrt.

Krisenvorsorge

Deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben, können sich in die Krisenvorsorgeliste der im „Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen“[21] (auch als Deutschenliste bezeichnet) eintragen lassen, die die jeweilige deutsche Auslandsvertretung zur Vorsorge für Katastrophenfälle führt.

Siehe auch

Beziehungen, Gemeinschaft, Kultur
Sozialversicherung

Literatur

  • Tammo Luther: Volkstumspolitik des Deutschen Reiches 1933–1938. Die Auslanddeutschen im Spannungsfeld zwischen Traditionalisten und Nationalsozialisten. Steiner, Stuttgart 2004, ISBN 3-515-08535-1.
  • Hans-Werner Retterath: Deutschamerikanertum und Volkstumsgedanke: zur Ethnizitätskonstruktion durch die auslandsdeutsche Kulturarbeit. Dissertation. Universität Marburg, 2000.
  • Günther J. Bergmann: Auslandsdeutsche in Paraguay, Brasilien, Argentinien. Westkreuz-Verlag, Bad Münstereifel 1994, ISBN 3-929592-05-3, (Mainz, Universität, Dissertation, 1992 u.d.T.: Günther J. Bergmann: Das Deutschtum im paraguayisch-brasilianisch-argentinischen Dreiländerbereich des oberen Paraná)
  • Klaus J. Bade: Deutsche im Ausland – Fremde in Deutschland: Migration in Geschichte und Gegenwart. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35961-2.
  • Marc Zirlewagen (Hrsg.): „Wir wollen Deutsche sein, ein einig Volk von Brüdern!“ Die Vereinigungen Auslanddeutscher Studierender 1918–1933 – Eine Text- und Quellensammlung inklusive der Chronik der VADSt Marburg 1919–1934. Essen 2013, ISBN 978-3-939413-25-7.

Einzelnachweise

  1. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Vereinfachung der Wahlteilnahme für Deutsche im Ausland“ (Drucksache 17/1692), BT-Drs. 17/1883, 28. Mai 2010.
  2. 2,0 2,1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 (AZ: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – Beschluss vom 4. Juli 2012)
  3. Auslandsdeutsche (Memento vom 29. Oktober 2012 im Internet Archive) Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung
  4. Sebastian Conrad, Deutsche Kolonialgeschichte, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56248-8, S. 20 f.
  5. Sebastian Conrad, Deutsche Kolonialgeschichte, C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56248-8, S. 95 f.
  6. § 1 PAuswG
  7. § 1 Passgesetz (Passpflicht) und § 2 PassG in Verbindung mit § 7 Passverordnung (Passersatz).
  8. Informationen des Auswärtigen Amtes zur Passpflicht
  9. Auswärtiges Amt: Wie und wo kann ich einen deutschen Pass beantragen?
  10. Informationen des Auswärtigen Amtes zum Personalausweis für Auslandsdeutsche
  11. § 8 Abs. 2 PAuswG und § 35 PAuswG
  12. Bundestagswahl 2013: Aktuelle Information für Deutsche im Ausland (Memento vom 11. Mai 2013 im Internet Archive) bundeswahlleiter.de
  13. § 6
  14. 14,0 14,1 EU-Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 (PDF)
  15. Informationen zu ausländischen Führerscheinen auf den Seiten der dänischen Polizei (englisch)
  16. Regelungen für ausländische Führerscheine auf den Seiten der schwedischen Verkehrsbehörden (schwedisch) und als PDF (deutsch)
  17. Informationen der Landespolizeidirektion zur Gültigkeit ausländischer Führerscheine in Österreich
  18. Informationen der britischen Regierung (englisch)
  19. Informationen zu ausländischen Führerscheinen in Irland (englisch)
  20. Information zu ausländischen Führerscheinen auf den Seiten der finnischen Polizei (englisch) (Memento vom 24. September 2015 im Internet Archive)
  21. §6 (3) Konsulargesetz

Weblinks

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