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Aufwendung

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Als Aufwendung bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine freiwillige, zweckgerichtete Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten. Aufwendungen grenzen sich so ab vom Schaden, der gerade nicht freiwillige, sondern nur unfreiwillige Vermögensopfer umfasst.

Aufwendungen im Interesse eines anderen können beispielsweise eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670 BGB).

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