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Auflage (Verwaltungsrecht)

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Die Auflage in der Dogmatik des Verwaltungsrechts ist einerseits eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt und andererseits ein selbständiger Verwaltungsakt. In beiden Fällen wird vom Verwaltungsaktsadressaten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt.

Auflage als Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts

Gewährt die Behörde eine Begünstigung (Hauptregelung), verlangt aber von dem Adressaten des Verwaltungsakts zugleich, einer Belastung nachzukommen, um die Begünstigung nutzen zu können, liegt eine Auflage als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt vor (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Beispiel: Eine Baugenehmigung (begünstigender Verwaltungsakt) enthält die Auflage (Belastung), das Grundstück innerhalb von zwei Jahren in bestimmter Weise zu bepflanzen.

Im Unterschied zur Bedingung (definiert in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) macht die Auflage die innere Wirksamkeit (Geltung) der Hauptregelung nicht von der vorherigen Erfüllung der Auflage abhängig. Von der Hauptregelung kann vielmehr sofort Gebrauch gemacht werden, ohne zuvor die Auflage erfüllt haben zu müssen. Auflagen sind in der Regel selbständig anfechtbar. Sie sind allerdings kein eigener Verwaltungsakt, sondern Teil eines Verwaltungsaktes. Eine Auflage als Nebenbestimmung muss notwendigerweise zeitgleich mit der Hauptregelung ergehen; sie ist auch dann keine "Nebenbestimmung", wenn sie auf eine früher ergangene Hauptregelung Bezug nimmt.

Bedingungen sind demgegenüber nicht selbständig anfechtbar; sie können nur einheitlich mit der Hauptregelung angegriffen werden. Genau wie eine Auflage ist die Bedingung nur Teil eines Verwaltungsaktes und damit kein eigener Verwaltungsakt. Anders als bei der Auflage hängt die innere Wirksamkeit (Geltung) der Hauptregelung jedoch von dem Eintritt der Bedingung ab. Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis unter der Bedingung, dass der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hier ist klar, dass die Geltung der Hauptregelung mit dem Eintritt der Bedingung steht und fällt. Andernfalls könnte der Adressat die Bedingung isoliert anfechten und wegen der insoweit eingetretenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von der Hauptregelung (Fahrerlaubnis) auch schon vor dem 18. Geburtstag Gebrauch machen.

Regelungen über Auflagen und Bedingungen als Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt finden sich in § 36 VwVfG. Wann eine Bedingung und wann eine Auflage vorliegt, hängt vom behördlich Gewollten ab. Die Bezeichnung ist nur ein unverbindliches Indiz.

Auflage als selbständiger Verwaltungsakt

Auflagen, die nicht zeitgleich mit einer Begünstigung ergehen und diese beschränken, sind keine Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt. Beispiel: Erteilt die Ordnungsbehörde den Veranstaltern einer Demonstration die Auflage (§ 15 VersammlG), bestimmte Straßen vom Demonstrationsweg auszunehmen, liegt keine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt vor. Denn es fehlt an einer Hauptregelung, da Demonstrationen nicht genehmigungspflichtig sind, sondern lediglich angemeldet werden müssen. Solche Auflagen sind selbst Hauptregelungen und damit eigenständige Verwaltungsakte, die stets selbständig angefochten werden können.

Bedingungen als selbständige Verwaltungsakte sind wegen ihrer Untrennbarkeit von der Hauptregelung begrifflich nicht denkbar.

Ergänzende Hinweise

Siehe auch: Auflage, Vertrag

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