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Auflage (Justiz)

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Eine Auflage ist in der Justiz eine Möglichkeit, ein Strafverfahren zu beenden oder kann an ein Urteil bzw. einen Beschluss gebunden werden.

Gericht

Bei einem gerichtlichen Beschluss ist die Auflage eine Bedingung, unter der eine Entscheidung Geltung hat. Sie gilt für eine verurteilte Person und zieht bei dessen Missachtung Konsequenzen nach sich, die im Vorfeld im Urteil benannt sind. Sehr häufig ist mit der Auflage die Außervollzugsetzung des Strafantritts bzw. einer weiteren Haft verbunden, in der Konsequenz wird bei Missachtung die Invollzugsetzung der Haft per Verfügung erklärt. Eine weitere häufige Auflage ist die Bewährungsauflage gem. § 56b StGB, auch i.V.m. § 57, § 57a, § 59a StGB und § 23 JGG. Des Weiteren gibt es die Meldeauflage oder die Auflage, sich zeitnah einer medizinischen oder psychologischen Therapie zu unterziehen.

Im Jugendstrafrecht sind als Zuchtmittel vier Auflagen gem. § 15 Abs. 1 JGG vorgesehen und sind Teil eines Urteils.

Des Weiteren gibt es noch Auflagen im Privatrecht, z.B. § 1940 BGB (Erbrecht).

Staatsanwaltschaft

Außerdem gibt es bei Vergehen eine Handhabe der Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten, individuelle Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO wie beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages gegen Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 StPO) zu erteilen. Ein Beispiel für eine staatsanwaltliche Auflage ist die Hinterlegung des Reisepasses, um sich nicht durch Flucht in das Ausland dem Strafverfahren zu entziehen.

Siehe auch

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