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Aufgebot (Eherecht)

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Das Aufgebot bezeichnet im Eherecht die öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung. Der Begriff stammt aus dem Kirchenrecht, seit Einführung der Zivilehe gibt es aber auch ein ziviles Aufgebot.

Geschichte

Mit dem Aufgebot wurde eine beabsichtigte Heirat öffentlich bekannt gemacht, damit eventuelle Ehehindernisse wie zum Beispiel eine schon bestehende Ehe gemeldet werden konnten. Zuerst vorgeschrieben wurde das Aufgebot 1215 durch das vierte Laterankonzil.[1] Im Kanon 51 legte dieses fest, dass die Absicht einer Heirat öffentlich durch den Priester verkündet werden solle. Auf dem Konzil von Trient wurde dies präzisiert, das Aufgebot musste nun an drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen sowohl in der Kirchengemeinde des Bräutigams als auch der Braut im Gottesdienst verkündet werden.

Ähnliche Regeln galten auch in der Anglikanischen Kirche und den meisten protestantischen Kirchen, wobei die deutschen Landeskirchen meist nur eine einmalige Verkündigung oder einen Aushang an der Kirche fordern. Seit dem Codex Iuris Canonici von 1983 fordert auch die katholische Kirche nur noch die Verkündung an einem Sonntag, wovon der Priester das Verlobtenpaar auch entbinden kann.[2]

Seit Einführung der Zivilehe wurde das Aufgebot auch vom Staat gefordert. So war im deutschen und im österreichischen Ehegesetz das Aufgebot vorgesehen. Durch die zunehmende Mobilität der Menschen und die elektronische Führung von Melderegistern wurde das Aufgebot immer mehr zu einer reinen Formalität, da das Vorliegen von Ehehindernissen leichter durch Aktenabgleich als durch öffentlichen Aushang ausgeschlossen werden konnte. Folgerichtig wurde das öffentliche Aufgebot in der Bundesrepublik Deutschland 1998 abgeschafft und durch die Anmeldung zur Ehe ersetzt, wie das in der DDR schon lange üblich war.[3] Im schweizerischen Eherecht entspricht der Anmeldung das Vorbereitungsverfahren.[4]

Einzelnachweise

  1. Beschlüsse des 4. Laterankonzils (englisch)
  2. aus dem Canon 1067 des Codex Iuris Canonici
  3. Meyers Neues Lexikon in acht Bänden. Erster Band A-Bossuet, S. 479, Leipzig 1961
  4. Vorbereitungsverfahren Art. 98 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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