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Ausländerrecht

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Das Ausländerrecht bzw. Fremdenrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.

Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über das Reisen, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.

Der Begriff Ausländer- oder Fremdenrecht wird wegen seiner negativen Konnotation heute immer weniger verwendet und zunehmend durch Aufenthaltsrecht oder Migrationsrecht ersetzt. Der Nachfolger des 2004 in Deutschland außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beispielsweise heißt Aufenthaltsgesetz. Besonders in Europa mischen sich zunehmend auch die Begriffe der EU-Ausländer (EU-Bürger), die den Inländern vielfach gleichgestellt sind, und der Drittstaatenangehörigen.

Gründe für Einwanderungsbeschränkungen

Politisch spricht eine Reihe von Gründen für Einwanderungsbeschränkungen, welche in den folgenden Unterabschnitten aufgeführt sind. Die Kritik der Befürworter offener Grenzen lautet, Einwanderungsbeschränkungen seien eine „Lösung auf der Suche nach einem Problem“,[1] sie seien moralisch falsch und wirtschaftlich schädlich.

Protektionismus auf dem Arbeitsmarkt

Einwanderungsbeschränkungen sollen verhindern, dass heimische Arbeiter durch billige Arbeitskräfte unter Lohndruck geraten.

Belastung der Staatskasse und der Sozialsysteme

Eine Einwanderung in die Sozialsysteme eines Landes stellt deren Finanzierbarkeit in Frage und damit die soziale Sicherheit der Gesellschaft.

Aus diesem Grund verlangen bestimmte Staaten, dass Einwanderer und ihre Familien vorgegebenen Gesundheitsanforderungen genügen, so etwa Neuseeland[2] und Australien.[3]

In Australien traf die Ablehnung des Antrags auf dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für einen deutschen Arzt, die aufgrund des Down-Syndroms seines 13-jährigen Sohnes mit zu erwartenden Kosten für das Gesundheitssystem begründet wurde, auf Empörung und Widerstand wegen Behindertendiskriminierung.[4][5]

Andererseits wirken Einwanderer, die in aller Regel jung sind, dem demographischen Wandel entgegen. Da die demografische Entwicklung in Deutschland ähnlich wie in anderen europäischen Staaten ist, müsste nach Ansicht des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung die Zuwanderung vom außereuropäischen Ausland kommen.[6]

Vorrang der Interessen der Einheimischen

Ein Staat ist verpflichtet, die Interessen seiner eigenen Bürger zu wahren. Dagegen besteht keine oder nur eine schwächere Pflicht, die Interessen von einwanderungswilligen Ausländern zu berücksichtigen.

Bewahrung der Kultur

Von Teilen der Bevölkerung wird befürchtet, Einwanderung könne die Kultur einer Gesellschaft entgegen den Interessen der Einheimischen verändern – beispielsweise die vorherrschende Sprache. Politisches Schlagwort ist die Überfremdung.

Nationales und Supranationales

Europäische Union

Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:

  • Im so genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie – für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr – das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, enthalten.
  • Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.
  • Die Erteilung von Visa für die Durchreise und einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten regelt der Visakodex.
  • Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, festgelegt. Des Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, die das System „Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylanträge gestellt werden.
  • Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher usw. Des Weiteren hat die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten (vgl. die Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich (Memento vom 19. Juni 2006 im Internet Archive)).

Ausländerrecht in Deutschland

Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für EWR-Bürger im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) enthalten. Beide Gesetze wurden als Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) erlassen, das daneben weitere Gesetzesänderungen enthält.

Das Aufenthaltsgesetz regelt vor allem den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen.

Regelungsgegenstände sind

  • die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3 - 5 AufenthG),
  • Erteilung und Versagung von Aufenthaltstiteln (§ 5, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berücksichtigung der in §§ 16 - 38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke,
  • den Widerruf von Aufenthaltstiteln (§ 52 AufenthG),
  • die Zurückweisung an der Grenze (§ 15 AufenthG),
  • den Eintritt der Ausreisepflicht (§§ 50, 51 AufenthG) sowie
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95–98 AufenthG).

Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlass einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u.a.

  • Passersatzpapiere (§§ 3 - 13 AufenthV),
  • die Befreiung von der Passpflicht (§ 14 AufenthV),
  • Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 16 - 30, 41 AufenthV),
  • das Visumverfahren (§§ 31 - 38 AufenthV),
  • Gebühren für Passersatz, Visum, u.a. (§§ 44 - 54 AufenthV),
  • ausweisrechtliche Pflichten (§§ 55 - 57 AufenthV),
  • Vordruckmuster für Ausweise und Aufenthaltstitel (§§ 58 - 61 AufenthV),
  • Führung bestimmter Dateien (§§ 62 - 70 AufenthV),
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 77 AufenthV).

Darüber hinaus wird in § 42 AufenthG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermächtigt, in der Fragen der Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt werden.

Das Anerkennungsverfahren von Asylbewerbern regelt das Asylgesetz. Während das materielle Asylrecht aus Art. 16a GG folgt, bestimmt sich die Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG und der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG. Nach dem AsylG bestimmt sich auch der Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge während des Anerkennungsverfahrens (§ 55 AsylG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling ist in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelt.

Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten.

Zur Durchführung des Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen:

und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Das deutsche Steuerrecht enthält im Allgemeinen keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.

Siehe auch → Hauptartikel Aufenthaltsstatus (Deutschland); Greencard (Deutschland)

Fremdenrecht in Österreich

In Österreich ist das Fremdenrecht im

geregelt.

Siehe auch → Hauptartikel Aufenthaltsstatus (Österreich)

Ausländerrecht in der Schweiz

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird das Ausländerrecht vor allem im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geregelt.

Siehe auch → Hauptartikel Aufenthaltsstatus (Schweiz)

Siehe auch

Literatur

Deutschland:

Weblinks

  • migrationsrecht.net – Rechtsprechungsübersicht, Literatur, Gesetze und Verordnungen zum deutschen und europäischen Migrationsrecht

Deutschland:

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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