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Asylbewerber

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Asylbewerber in einer Sammelunterkunft in Gauting (1993)

Asylbewerber (in Österreich: Asylwerber; in der Schweiz: Asylsuchende), sind Personen, die bei einem Land dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung, ersuchen. Während Asylbewerber Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, werden anerkannte Asylbewerber als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet. Der Begriff Asylant wird häufig als abwertend empfunden und vor allem von rechtsstehenden Organisationen verwendet.[1][2]

Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ansuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellenden um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und ob Abschiebungsverbote wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe o. Ä. vorliegen.

Statistik

Asylbewerber in den einzelnen Ländern West- und Mitteleuropas

Bis Mitte der 1980er Jahre war die Zahl der Asylbewerber gering. In der Zeit von 1985 bis zum Höhepunkt 1992 stieg die Zahl der Asylbewerber in der EU von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf ca. 672.000 im Jahr 1992 an.[3] Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus den sich im Krieg befindenden Ländern des ehemaligen Jugoslawien. Aufgrund des Asylkompromisses und dem Ende des Bürgerkrieges sanken die Zahlen.

Zum Stichtag 31. Dezember 2009 waren im deutschen Ausländerzentralregister (AZR) 51.506 Personen mit einer Asylberechtigung erfasst. Weitere 34.460 Menschen waren erfasst, denen eine Aufenthaltsgestattung als Asylsuchende erteilt wurde. Die Zahl der registrierten Menschen mit Flüchtlingsschutz betrug 67.585. Zudem waren zu dem Stichtag 24.839 Menschen mit einem Aufenthaltstitel erfasst, die aufgrund bestimmter Abschiebungsverbote erteilt werden. Hauptherkunftsländer sind die Türkei, Irak, Afghanistan und Iran.[4]

2011 haben 45.571 Menschen in Deutschland um Asyl gebeten. 2012 stieg die Anzahl auf 77.500 Asylbewerber, davon 12.810 aus Serbien, 7.930 aus Syrien und 7.840 aus Afghanistan.[5] Die Höchstwerte lagen in den 1990er Jahren mit regelmäßig mehr als 100.000 Asylbewerbern, darunter 1997 mit größeren Bewerberzahlen aus der Türkei, Jugoslawien und dem Irak.[6]

Anspruchsgrundlagen

Der Flüchtlingsbegriff wird aus dem Wortlaut des Artikels 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) abgeleitet. Demnach ist ein Flüchtling jede Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

Näher inhaltlich ausgestaltet werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Flüchtlingsschutz in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes,[7] oft kurz auch „Qualifikationsrichtlinie“ genannt. Sie regelt auch die aus der Rechtsstellung als Flüchtling oder Person mit „subsidiärem Schutz“ abzuleitenden sozialen und sonstigen Rechte, z. B. die Rechte der Familienangehörigen von Flüchtlingen. Die Richtlinie gilt in den meisten Staaten der Europäischen Union, außer in Dänemark, Großbritannien und Irland, musste jedoch durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Eine Neufassung der Qualifikationsrichtlinie mit einigen Modifikationen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)[8] ist bereits in Kraft getreten, bedarf jedoch noch der nationalen Umsetzung bis spätestens 21. Dezember 2013.

Deutschland

In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Politisch Verfolgte erhalten nach Art. 16a Grundgesetz Asyl, soweit sie nicht aus der EU oder einem sonstigen sogenannten sicheren Drittstaat kommen oder soweit nicht ein anderes Land im EU-Raum aufgrund der Dublin-Verordnung für sie zuständig ist. Asylbewerber, die über die Landgrenzen nach Deutschland einreisen, werden entsprechend der Drittstaatenregelung ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in die jeweiligen sicheren Drittstaaten zurückgewiesen (alle an Deutschland angrenzenden Staaten gelten als sichere Drittstaaten). Nur wenn sich kein Drittstaat zur Rücknahme der Betroffenen bereit erklärt oder der konkrete Durchreisestaat nicht bestimmt werden kann, kommt es zum Asylverfahren in Deutschland.

Das deutsche Asylverfahren war bis ca. 2007 stark vom nationalen Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG geprägt, dessen Voraussetzungen enger sind als die Voraussetzungen des anerkannten Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die Asylberechtigung wird grundsätzlich nur nach erlittener staatlicher Verfolgung im Heimatland zuerkannt; das ist für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich keine Voraussetzung. Erst seit 2007 ist nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie neben der Asylberechtigung ein neuer Status, nämlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG  i. V. mit (§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz), geschaffen worden. Er wird ggf. neben der Asylberechtigung nach Art. 16 a GG, oder auch ohne Asylberechtigung zuerkannt. Zu den Unterschieden zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft → Hauptartikel Flüchtlingseigenschaft, Abschnitt Unterschiede zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft.

Kommt es nicht zur Anerkennung der Asylberechtigung oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, kommt ggf. die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG droht. Weiterhin können Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Person des Antragstellers vorliegen.

Für die Prüfung der Verfolgungsgründe ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, mit Hauptsitz in Nürnberg und zahlreichen Außenstellen in allen Bundesländern. Der Asylbewerber muss die Verfolgungsgründe bei der Anhörung umfassend und glaubhaft vorbringen. Entscheider des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegen, befinden dann über die tatsächliche und rechtliche Bewertung der Asylanträge. Während ihres Asylverfahrens, das wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller anfangs nach § 47 AsylVfG in Erstaufnahmeeinrichtungen, später nach § 53 AsylVfG überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und müssen sich meist im zugewiesenen Landkreis oder jedenfalls Bundesland aufhalten (Residenzpflicht).

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind seit 1993 die sozialen Leistungen an Asylbewerber geregelt. In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts (vor dem 6. November 2014: in den ersten 9 Monaten ihres Aufenthalts; vor dem 6. September 2013: in den ersten 12 Monaten ihres Aufenthalts[9]) gilt für Asylbewerber ein absolutes Arbeitsverbot. Auch danach wird die Beschäftigung nur in Ausnahmefällen gestattet. Die seit 1993 unveränderte Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG lag um etwa 40 Prozent unterhalb des Regelsatzes nach SGB II (Arbeitslosengeld II), was das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2012 für grundgesetzwidrig erklärte, den Gesetzgeber mit einer Anhebung auf das Existenzminimum beauftragte und übergangsweise selbst Leistungssätze festlegte.[10]

Asylberechtigte nach Art. 16a GG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG, anerkannte Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylVfG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG. Ausländern, denen subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) gewährt wird erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. AufenthG. Werden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt, erhalten die Personen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3. Letztere erhielten bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 vielfach nur eine Duldung.

Schweiz

In der Schweiz ist das Asylrecht im Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 SR 142.31 (Stand: 1. Januar 2008) geregelt. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration.

Asylsuchende müssen ihr Asylgesuch nach Art. 19Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche AsylG bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle einreichen und dürfen sich während des gesamten Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten und einer bewilligten Arbeit in dem ihr zugewiesenen Kanton (Schweiz) nachgehen (Arbeitsaufnahme ist gemäss Art. 43Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche AsylG erst nach 3 Monaten Aufenthalt möglich). Lehnt das Bundesamt für Migration das jeweilige Asylgesuch ab oder tritt darauf materiell nicht ein (NEE-Entscheide mit einem breiten Anwendungsspektrum), ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) möglich. Beschwerdefristen sind bei materiellen Entscheiden 30 Tage, bei Nichteintretensentscheiden 5 Arbeitstage. Dauer des Asylverfahrens wurde in den letzten zwei Jahren durch diverse Maßnahmen auf beiden Instanzebenen deutlich verkürzt bzw. eingeschränkt.

Österreich

In Österreich regelt das Asylgesetz, das zuletzt mit 1. Januar 2006 novelliert wurde, das Verfahren für Asylwerber.

Als Subsidiär Schutzberechtigte werden in Österreich Personen bezeichnet, deren Asylantrag abgewiesen wurde, die aber aus Gefahr für Leib oder Würde nicht abgeschoben werden dürfen.[11]

Literatur

  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis, LexisNexis, Wien, 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9

Weblinks

Wiktionary: Asylbewerber – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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