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Arrest (Zivilprozess)

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Deutschland

Der Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem summarischen (beschleunigten) Erkenntnisverfahren vom zuständigen Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) angeordnet werden. Soll die Sicherung einer anderen Forderung, die nicht Geldforderung ist oder in eine solche übergehen kann, betrieben werden, ist anstatt des Arrests eine einstweilige Verfügung zu ersuchen.

Man unterscheidet den subsidiären persönlichen Arrest (selten) und den dinglichen Arrest. Der Erlass eines Arrests setzt einen Arrestgrund voraus. Arrestgrund beim dinglichen Arrest ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines (nicht so schnell zu erlangenden) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der erlassene Arrest (Arrestbefehl) bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, etwa durch Pfändung von Vermögensgegenständen, allerdings nur zum Zweck der Sicherung, nicht zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers. Der Arrest ist in den §§ 916 bis § 934 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Siehe auch: Vorläufiger Rechtsschutz

Schweiz

Datei:N2015.00098083.pdf In der Schweiz ist der Arrest in Art. 271 ff. SchKG geregelt.

Dieses Sicherungsmittel ist unabhängig von der Konkursfähigkeit des Schuldners zulässig.[1]

Der Arrest wird in einem Superprovisorium bewilligt. Im Arrestverfahren gilt grundsätzlich eine Beweisstrengebeschränkung (Glaubhaftmachung); ausgenommen ist der Nachweis der Prozessvoraussetzungen.[2] Die sachliche Zuständigkeit wird von den kantonalen Gesetzgebern bestimmt.[3]

Im Arrestverfahren bestehen insbesondere folgende Verteidigungsmöglichkeiten:[4]

Die Kausalhaftung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG des Arrestgläubigers greift nicht bei einem mangelhaften Arrestvollzug.[9]

Ein wichtiger Vorteil und wichtiger Anwendungsbereich des Arrestes ist der so genannte Ausländerarrest (Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 5 SchKG) in Verbindung mit Artikel 4 IPRG. Damit wird einem Gläubiger ermöglicht, in der Schweiz gelegenes Vermögen eines (von der Schweiz gesehen) ausländischen Schuldners zu verarrestieren und danach in der Schweiz einen Prozess zu führen (eben am so genannten Gerichtsstand des Arrestortes nach Artikel 4 IPRG); wobei Vermögen eines im Ausland domizilierten Schuldners nach schweizerischer Auffassung dort gelegen ist, wo dessen Schuldner sitzt (zum Beispiel liegt Vermögen, das ein Kanadier auf einem Schweizer Bankkonto hat, am Ort dieser Bank), was den Anwendungsbereich dieser Regel erweitert.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Vorgehensweise gegenüber einem Schuldner mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens nicht möglich ist, ist der Gerichtsstand am Arrestort doch ein so genannter exorbitanter Gerichtsstand: Der Arrest gegenüber einem Einwohner eines „Lugano-Staates“ ist also wohl möglich, „prosequieren“ (das heisst darüber prozessieren) muss der Gläubiger aber an einem Gerichtsstand nach dem Lugano-Übereinkommen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hunziker/Pellascio, S. 366
  2. Hunziker/Pellascio, S. 293
  3. Hunziker/Pellascio, S. 292 f.
  4. Hunziker/Pellascio, S. 298
  5. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 298 ff.
  6. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 302 f.
  7. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 13 ff.
  8. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 106 ff.
  9. BGE 113 III 94, 99; Hunziker/Pellascio, S. 302
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