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Approbation (Heilberufe)

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Die Approbation (lat. approbatio ‚Anerkennung‘, ‚Genehmigung‘) als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt ist die staatliche Zulassung, den entsprechenden Beruf auszuüben. Damit verbunden ist die Befugnis, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.

Rechtsgrundlage

Hauptartikel: Approbationsordnung

Rechtlich ist die Approbation geregelt in der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, dem Psychotherapeutengesetz, der Bundes-Apothekerordnung und der Bundes-Tierärzteordnung sowie in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Erteilungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, dass der Antragsteller

  • die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die Prüfung bestanden hat,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes gegeben ist und
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben deutsche Staatsangehörige sowie EU-Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation in Deutschland.

Zuständige Stellen zur Erteilung der Approbation

Die Approbation wird von der zuständigen Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes erteilt, in welchem die Abschlussprüfung, also das Staatsexamen, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei einem Studienabschluss im Ausland erfolgt die Zulassung in dem Bundesland, in dem die Berufsausübung aufgenommen werden soll.[1][2] Die Approbation wird durch die Aushändigung einer Approbationsurkunde erteilt.[3] Wer im Ausland in einem Gesundheitsberuf oder Gesundheitsfachberuf tätig werden möchte, benötigt stattdessen in der Regel ein "Certificate of good standing".[4]

Entzug oder Ruhen der Approbation

Die Approbation ist ein Verwaltungsakt. Sie muss oder kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht vorgelegen haben (Rücknahme) oder wenn die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (Widerruf), u.a. wenn sich der Approbationsinhaber eines beruflichen oder außerberuflichen Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit ergibt.

Die Approbation kann auf behördliche Anordnung ruhen, wenn

  • gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  • der Approbationsinhaber in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet, z. B. wegen einer Suchterkrankung oder einer geistigen oder körperlichen Schwäche nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
  • Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
  • sich ergibt, dass Approbationsinhaber nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

Norddeutsches Bundesgesetzblatt 1869

Die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut bedeutet nicht gleichzeitig, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu dürfen. Hierzu ist vielmehr eine gesonderte Zulassung als Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt erforderlich. Entscheidungsgremium ist der jeweilige Zulassungsausschuss, der gemäß Zulassungsverordnung entscheidet.

Bestallung

Der Begriff der Approbation wurde 1869 in der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erstmals als Vorbedingung für die ärztliche Niederlassung eingeführt und wurde bis 1935 verwendet. Mit Erlass der Reichsärzteordnung zum 31. Dezember 1935 wurde der Begriff durch den Begriff der Bestallung ersetzt. Dieser Begriff galt fort bis zum Inkrafttreten der Bundesärzteordnung am 1. Januar 1970, mit der der von den Nationalsozialisten eingeführte Begriff wieder in die Bezeichnung Approbation umgewandelt wurde. In der Folge wurde zum 28. Oktober 1970 eine Approbationsordnung erlassen.[5]

Einzelnachweise

  1. Für Ärzte etwa in § 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesärzteordnung geregelt
  2. Zuständige Stellen zur Erteilung der Approbation und Berufserlaubnis(PDF 115KB)
  3. Muster einer Approbationsurkunde Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
  4. Certificate of good standing (PDF; 11 kB)
  5. A. Güntert et. al., Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Bundesärzteordnung (BÄO) Deutscher Ärzte-Verlag (2003), S. 8–11, ISBN 3-7691-3177-0

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Approbation (Heilberufe) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.