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Apotheke

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Eingang zu einer Apotheke in Oldenburg mit Logo, Einhorn und historischen Darstellungen von Apothekern (um 1900)
Die Alte Apotheke von 1889 in Bremen-Hemelingen

Als Apotheke wird heute ein Ort bezeichnet, an dem Arzneimittel und Medizinprodukte abgegeben, geprüft und – zum kleinen Teil – hergestellt werden. Zudem ist es eine Hauptaufgabe des Apothekers und des übrigen Apothekenpersonals, den Patienten zu beraten, ihn über Nebenwirkungen aufzuklären und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten aufzudecken. Zusätzlich zu der Abgabe von Arzneimitteln verkaufen Apotheken auch „apothekenübliche Artikel“ wie Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse und weitere Waren mit gesundheitsförderndem Bezug.

Allgemeines

Wortursprung

Das Wort „Apotheke“ stammt von griechisch ἀποθήκη, was wörtlich „Aufbewahrungsort“ für Vorräte im Allgemeinen bedeutet. Besonders aber bezeichnete es das meist oben im Hause gelegene Weinlager, wo der Wein in Amphoren bewahrt wurde.[1] In Klöstern (lat. „apotheca“) wurde hiermit der Raum zur Aufbewahrung von Heilkräutern bezeichnet.

Gesetzlicher Auftrag

Gesetzlicher Auftrag der Apotheke ist es, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dies ist im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung geregelt.

Ein Sonderfall ist die tierärztliche Hausapotheke. Hierbei handelt es sich um eine Abgabestelle.

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird in Deutschland von den Bundesländern überwacht. In Nordrhein-Westfalen sind hauptamtlich beschäftigte Amtsapotheker in den Kreisen und kreisfreien Städten für die Überwachung zuständig [2].

Verkauf von Medikamenten

Nur Apotheken dürfen Medikamente verkaufen, da sie Waren besonderer Art sind und oft Erklärung und Beratung in besonderem Ausmaß erfordern. Der Verkauf muss durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Mit einer Versandhandelsgenehmigung dürfen Apotheken Medikamente im Versand auch über Ländergrenzen hinaus vertreiben.

Vorschriften zur Regelung der Abgabepreise von Arzneimitteln finden sich in der Arzneimittelpreisverordnung.

Leitung der Apotheke

Apotheken dürfen nur von einem staatlich geprüften Apotheker geführt werden. Für vier Wochen pro Jahr kann, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub des Apothekers, eine Vertretung durch einen Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten erfolgen; bei Abwesenheit bis zu drei Monaten oder im Falle einer Haupt- bzw. Krankenhausapotheke ist die Vertretung durch einen Apotheker vorgeschrieben.

Personal

Zum pharmazeutischen Personal gehören Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) und Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker oder PTA befinden. Letztere verkaufen unter Aufsicht des Apothekers. Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) (früher Apothekenhelfer) und Arzneimittel ausliefernde Boten. Für die Abschlüsse aus der DDR gelten entsprechende Regelungen. Dabei sind Apothekenfacharbeiter den Apothekenhelfern und Apothekenassistenten den pharmazeutisch-technischen Assistenten gleichgestellt. In den rund 21.500 deutschen Apotheken arbeiten im Jahr 2008 rund 144.000 Menschen.

Geschichte

Moderne Darstellung eines mittelalterlichen Apothekers, Archeon
Apotheke (Darstellung von 1508)
Die Mohren-Apotheke in Bayreuth
Mobile Apotheke in der Gemeinde Pomßen, 1988
Verkaufsraum einer Apotheke um 1900
Modernisierte Apotheke in Berlin-Lichtenberg, 1991

Im 8. und 9. Jahrhundert gab es in der arabischen Welt – in Bagdad und Damaskus – Drogen- und Gewürzhändler, die zusammen mit den heilkundigen Mönchen der abendländischen Klöster als Vorläufer der Apotheker bezeichnet werden könnten.[3]

Um 1241 wurde vom Stauferkaiser Friedrich II. das „Edikt von Salerno“ (auch „Constitutiones“ oder Medizinalordnung) erlassen: die erste gesetzlich fixierte Trennung der Berufe Arzt und Apotheker. Ärzte durften keine Apotheke besitzen oder daran beteiligt sein. Arzneimittelpreise wurden gesetzlich festgeschrieben, um Preistreiberei zu verhindern. Das Edikt von Salerno wurde Vorbild der Apothekengesetzgebung in ganz Europa.

Nach der Erlassung der Medizinalordnung entstanden städtische Apothekenordnungen, in denen festgelegt wurde, dass Apotheken nur zum Verkauf von Arzneien gegründet werden dürfen.

Im Laufe des 14. Jahrhundert wandeln sich die Apotheker vom fliegenden Händler zum wohlhabenden Patrizier, der nicht nur Heilpflanzen, Gewürze und Drogen verkauft, sondern auch selbst Arzneimittel in der Offizin (lat. officina) herstellt. Aus dieser Zeit stammt auch die älteste noch existente Apotheke Europas: eine Urkunde von 1241 mit dem Siegel der Stadt Trier (Landeshauptarchiv Koblenz) dokumentiert die Schenkung einer Apotheke, die als Löwen-Apotheke [4] am Trierer Hauptmarkt noch heute besteht. Seit dem Jahr 1317 befindet sich im Franziskanerkloster der Stadt Dubrovnik eine der ältesten Apotheke Europas. Auch die Tallinner Ratsapotheke zählt zu den ältesten Apotheken Europas, die heute noch in Betrieb sind.

Später verlagert sich die Arzneimittelherstellung von der Offizin in die Rezeptur, doch noch heute werden (in Fachkreisen) der Verkaufsraum, die Arbeitsräume einer Apotheke oder (veraltet) die Apotheke selbst als Offizin bezeichnet.

Da die Wirtschaftlichkeit von Apotheken auch damals stark von Seuchen und Epidemien abhängig war, gab es mancherorts Versorgungsprobleme, wenn längere Zeit keine solche auftraten. Um dem vorzubeugen, wurden im 15. Jahrhundert beispielsweise in Niederösterreich durch die Landstände sogenannte Landschafts-Apotheken errichtet.

Im 17. und 18. Jahrhundert entwickelten sich die deutschen Apotheken vom Ort der Arzneimittelherstellung bedingt durch das Wissen über die Chemie auch zu einem Ort der Arzneimittelerforschung. Vor allem in Berlin, Thüringen und Sachsen konzentrierte sich die pharmazeutisch-chemische Forschung und Lehre in Deutschland.

Durch die Errungenschaften der pharmazeutischen Industrie beginnt Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts eine Umstellung der deutschen Apotheke. Anstatt Arzneimittel selbst herzustellen, beschäftigt sich die Apotheke zunehmend mit der Prüfung der Qualität und Identität von Arzneimitteln und der Beratung rund um Arzneimittel.

Im Jahr 1958 wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Apothekenurteil) die Niederlassungsfreiheit eingeführt, sodass seitdem jeder Apotheker eine Apotheke am Standort seiner Wahl unabhängig vom Bedarf eröffnen darf. Wegen der Arzneimittelpreisverordnung, die bisher einheitliche Arzneimittelpreise für ganz Deutschland festlegte, fand der Wettbewerb nicht über den Preis statt, sondern teilweise durch die Gewährung von sog. Zugaben, vor allem jedoch über die Fachkompetenz der pharmazeutischen Beratung, die Lieferfähigkeit, den Service, Freundlichkeit, oder besondere Zusatzleistungen (Arzneimittel-Bringdienst für Kunden, die nicht selbst in die Apotheke kommen können, erhöhte Kompetenz in besonderen Sortimentsbereichen usw.). Seit einiger Zeit ist die Arzneimittelpreisverordnung gelockert; es wird befürchtet, dass dadurch der Wettbewerb verstärkt über den Preis und zu Lasten der pharmazeutischen Qualität stattfindet, da kompetente Beratung personal- und zeitintensiv ist und zudem nur mit hochqualifizierten Fachkräften zu leisten ist, was wiederum zu höheren Betriebskosten führt als ein bloßes Verkaufen.

In der sowjetischen Besatzungszone verfügte die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) am 22. Juni 1949 die Enteignung der Apotheken und damit wurden auch alle Rechte für erloschen erklärt. Eigentümer, die selbst Apotheker waren, erhielten aber das Recht den Betrieb als „Apotheke im Privatbesitz“ weiterführen zu können, wenn die Betriebsabgaben abgeführt wurden. Von den Eigentümern oder Erben verpachtete Apotheken wurden zu „Landesapotheken“, die Eigentümer erhielten als Entschädigung einen Anteil aus dem Aufkommen der „Betriebsabgaben“. Erst 1954 wurden genaue Beträge der Entschädigungen festgesetzt und betrugen 30 bis 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, abzüglich möglicher Forderungsbeträge an die Apotheken. Die Auszahlung erfolgte planwirtschaftlich nach fünf Jahren. Neu errichtete Apotheken in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren grundsätzlich „Landesapotheken“, die verpachtet oder als Poliklinik-Apotheken verwaltet wurden. Die Anzahl der „Apotheken im Privatbesitz“ betrug 1956 rund 298 von 1.533 Apotheken (= 19,4 %) und die Zahl verringerte sich stetig bis es nur noch „Landesapotheken“ oder Apotheken an Polikliniken gab. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Möglichkeiten wanderten viele vollausgebildete Apotheker ab 1951 in den Westen aus, so dass die staatliche Führung sich gezwungen sah, nach sowjetischem Vorbild sogenannte Pharmazieingenieure als mittleres medizinisches Personal mit Ausbildung auf Fachschulen, z. B. der damaligen Pharmazieschule Leipzig, einzuführen.

Im 21. Jahrhundert hat sich die Apotheke vielerorts zu einem profitablen und modernen Unternehmen gewandelt. In Deutschland versorgen rund 21.500[5] Apotheken, davon täglich ca. 2.000[6] im Nacht- und Notdienst, an 365 Tagen im Jahr die Bevölkerung mit Medikamenten.

Die Apotheke in Deutschland

Kennzeichen der Apotheke

Apotheken-Schriftzug und Logo

Jahrhundertelang wurde auf bildlichen Darstellungen der Apotheker durch die Handwaage gekennzeichnet. Der Bedarf für ein einheitliches Apothekenlogo kam jedoch erst im 20. Jahrhundert auf. Zunächst wurde oft das weiße Kreuz auf rotem Grund verwendet, was jedoch wegen der Ähnlichkeit mit dem Schweizer Staatswappen rechtlich problematisch war; außerdem war dieses Symbol ebenso wenig eindeutig wie der gelegentlich verwendete Mörser, denn auch die Drogerien nutzten beide Symbole. Zur Abgrenzung wurde ein eindeutiges, deutschlandweit einheitliches Logo benötigt. 1929/30 siegte in einem Wettbewerb der Fa. Verunda das von der Bauhaus-Schule inspirierte „Drei-Löffel-Flasche“-Symbol. Nach fünf Jahren wurde es immerhin von rund einem Drittel aller Apotheken genutzt; es blieb jedoch wegen seines „schockierend modernen“ Stils umstritten. Ein neuerlicher Wettbewerb 1936 wurde unter der Ägide des seit 1933 amtierenden „Reichsapothekenführers“ Albert Schmierer vom roten A gewonnen; doch das ursprünglich im Entwurf vorgesehene weiße Kreuz wurde wegen der Ähnlichkeit zum Schweizerkreuz verworfen und durch die „zeitgemäße“ Lebens-Rune ersetzt. Das neue Apotheken-A wurde 1937 flächendeckend eingeführt. Schnell hatte dieses Zeichen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erreicht, nach dem Krieg war jedoch die Verwendung der Runenzeichen nicht mehr zulässig, so dass wiederum eine Neugestaltung des bekannten Zeichens nötig wurde. Seit 1951 wird in Westdeutschland der Entwurf von Fritz Rupprecht Mathieu mit Äskulapschlange und Arzneikelch verwendet.[7] Das Apotheken-A – gemäß Zeichensatzung ein rotes „großes gotisches A auf weißem Grund mit in weißer Ausführung eingezeichnetem Arzneikelch mit Schlange“ – ist beim Deutschen Patentamt als offizielles Verbandszeichen des deutschen Apothekerverbandes (DAV) eingetragen und darf nur in der genannten Form und unter strikter Beachtung der Zeichensatzung verwendet werden. Das angeblich einzige erhaltene Drei-Löffel-Symbol wird im Deutschen Apotheken-Museum im Heidelberger Schloss gezeigt.[8]

Das Apotheken-A ist nur in Deutschland üblich, weniger gebräuchlich ist hier das internationale Symbol, das Grüne Kreuz. An Orten mit internationalem Publikumsverkehr wird dieses bisweilen zusätzlich zum Apotheken-A verwendet.

Gesetzliche Regelungen

Heute ist die Apotheke sowohl als Institution und Unternehmen mehr denn je zahlreichen gesetzlichen Regelungen wie dem Arzneimittelgesetz, der Apothekenbetriebsordnung und dem Sozialgesetzbuch (Deutschland) unterworfen. Dies zwängt sie in ein enges Korsett, das wenig Flexibilität für moderne Unternehmensführung in Sachen Preis-, Kommunikations- und Produktpolitik lässt. Hauptaugenmerk der Apotheken sollte nach dem Selbstverständnis der Apotheker die unabhängige Beratung der Patienten respektive Kunden sein. Oftmals geraten aber der durch andauernde Gesetzesänderungen politisch induzierte Zwang nach Umsatzsteigerung und der Wunsch, das Beste für den Kunden zu tun, miteinander in Konflikt. Die Aufforderung zu freiem Wettbewerb der Apotheken untereinander mit einer legitimen Verbilligung von Arzneimittel sehen viele Apotheker einerseits mit der Gefahr der schlechteren Beratung und eines schädlichen Mehrverbrauchs an Arzneimitteln für die Patienten, andererseits mit existenzgefährdenden wirtschaftlichen Risiken verbunden.

Um Interessenkonflikten zu begegnen, wurde die vormals relative Preisbildung (d. h. prozentualer Aufschlag auf den Einkaufspreis) für verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 1. Januar 2004 auf einen Festaufschlag (d. h. auf den Einkaufspreis wird ein fester Betrag aufgeschlagen, unabhängig vom Einkaufspreis) umgestellt. Damit verdient die Apotheke an teuren Mitteln ebenso viel wie an billigen und hat dadurch kein wirtschaftliches Interesse mehr, teurere Medikamente bevorzugt abzugeben. Andererseits ließ der Gesetzgeber mit dem Ziel einer Wettbewerbintensivierung das Versandverbot und die Preisbindung für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) fallen und lockerte das sogenannte Mehrbesitzverbot. Seitdem ist es Apothekern erlaubt, bis zu drei Filialapotheken zu besitzen und bei entsprechenden Voraussetzungen Arzneimittel auch zu versenden. Darüber hinaus entstanden zahlreiche Versand- und Internetapotheken in Deutschland sowie im nahen Ausland, z. B. in den Niederlanden, in der Schweiz oder in Tschechien.

Zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung darf nur ein approbierter Apotheker eine Apotheke besitzen (Fremdbesitzverbot). Kapitalgesellschaften dürfen hingegen keine Apotheken betreiben. In den letzten Jahren wurde oft vermutet, dass das deutsche Fremd- und Mehrbesitzverbot europarechtlich unzulässig sei. Am 19. Mai 2009 stellte der Europäische Gerichtshof jedoch fest, dass die mit dem Fremdbesitzverbot einhergehenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht unverhältnismäßig seien und mit Europäischem Recht in Einklang stünden. Damit bleibt der Fremdbesitz in Deutschland weiterhin verboten. Die Richter folgten der Argumentation, dass die Länder entsprechende Regelungen erlassen dürften, wenn sie dies zum Schutze der Gesundheit für erforderlich halten.[9]

Apothekenpflicht

Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür nicht erforderlich, solange das Medikament nicht verschreibungspflichtig ist.

Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz. Apothekenpflichtige Arzneimittel sind vereinfacht ausgedrückt Arzneimittel, die nur durch pharmazeutisches Personal abgegeben werden dürfen. Es besteht seitens des pharmazeutischen Personals Beratungspflicht (es sei denn, der Kunde lehnt eine Beratung ausdrücklich ab). Entsprechende offene Fragen sollten daher bei der Abgabe gestellt werden, um den Beratungsbedarf abzuklären. Internet-Versandapotheken sind dazu verpflichtet, diese Beratung in anderer angemessener Form z. B. per E-Mail oder Telefon durchzuführen. Auch diese Form der Beratung darf ausschließlich durch pharmazeutisches Personal durchgeführt werden. Nachteil der Beratung bei der Versandapotheke ist, dass eine Beratung in der Regel erst nach ausdrücklicher Anfrage des Kunden einsetzt. Oft erkennt ein Kunde jedoch zunächst gar nicht, dass ein Beratungsbedarf besteht, etwa wenn er ein Mittel verlangt, das gar nicht zu seinen Beschwerden passt. Aus demselben Grunde besteht für apothekenpflichtige Arzneimittel ein Selbstbedienungsverbot.

Vorgeschriebenes Inventar

Bautzen am Hauptmarkt

Nach § 5 der Apothekenbetriebsordnung müssen in der Apotheke an Fachliteratur vorhanden sein:

  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rahmen des Apothekenbetriebs notwendig sind. Die Verordnung nennt an dieser Stelle nicht abschließend das Arzneibuch (in Deutschland bestehend aus dem Europäischen Arzneibuch, dem Deutschen Arzneibuch und dem Homöopathischen Arzneibuch), den Deutsche Arzneimittel-Codex und das Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch, welches gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel und Ausgangsstoffe auflistet,
  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig sind, insbesondere Informationsmaterial über die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Dosierungsanleitung und die Hersteller der gebräuchlichen Fertigarzneimittel sowie über die gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln (z. B. Rote Liste, Kommentar zum Arzneibuch),
  • wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel erforderlich sind,
  • Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Chemikalienrechts.

Ferner wird in der Anlage zur Apothekenbetriebsordnung geregelt, welche Geräte und Chemikalien vorrätig sein müssen.[10]

Filialapotheke

Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apothekeninhaber neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei weitere öffentliche Apotheken (sog. Filialapotheken) betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz, § 1, Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Apothekengesetz). Dies ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke besitzen.
  • Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.
  • Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke.
  • Für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
  • Der Inhaber einer Erlaubnis darf sich nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur sondern nur von einem Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung der Apothekenleiter der Filialapotheke durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure ist wie bei jeder anderen öffentlichen Apotheke aber zulässig.

Abzugrenzen von Filialapotheken sind sogenannte Apotheken-Kooperationen. Die Kooperationen verfolgen im Wesentlichen das Ziel, gemeinsame Werbeaktionen zu initiieren und Einkaufsvorteile zu erzielen. Die teilnehmenden Apotheken bleiben selbstständig. Gesetzliche Bestimmungen über die Gesellschaftsform von Apotheken bleiben unberührt und der Apotheker Freiberufler mit einem oder bis zu maximal vier Gewerbebetrieben. Daneben existierten Bestrebungen, die Kompetenz als Kooperation auf die Partnerschaft mit gesetzlichen Krankenkassen auszudehnen. Beispiele für Kooperationen mit insgesamt etwa 7.000 Mitgliedern sind „MVDA“ (mit alleine etwa 3.600 Mitgliedern), „vivesco“, „meine apotheke“, „parmapharm“ und einige andere mehr. Weitergehende Konzepte in Hinblick auf mögliche Franchisekonzepte werden derzeit in Fachkreisen kritisch hinterfragt, da sie den Apotheker als Freiberufler mit seinem derzeitigen gesundheitspolitischen Auftrag in Frage stellen könnten.

Apothekenketten

Apothekenketten sind in Deutschland weiterhin verboten, abgesehen von „Mini-Ketten“ aus bis zu vier Apotheken im Besitz desselben Apothekers (siehe Filialapotheke). Einige Apotheken-Kooperationen treten allerdings in der Öffentlichkeit so auf, als seien sie Apothekenketten, so z. B. DocMorris; diese Apotheken sind jedoch rechtlich selbständige Einzelbetriebe; sie nutzen lediglich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr das DocMorris-Logo. Ursprünglich wollte der DocMorris-Mutterkonzern, der Pharmagroßhändler Celesio, in Deutschland eine Apothekenkette aufbauen; er hatte gehofft, dass das deutsche Fremdbesitzverbot (Eigentum einer Apotheke durch einen Nichtapotheker oder Kapitalgesellschaft) durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt werde; eine erste Filiale wurde 2006 in Saarbrücken eröffnet (was zwar rechtswidrig war, jedoch von der saarländischen Regierung genehmigt wurde mit der Begründung, das deutsche Fremdbesitzverbot würde ohnehin vom EuGH gekippt werden). Am 19. Mai 2009 bestätigte jedoch der EuGH, dass das deutsche Fremdbesitzverbot durchaus mit europäischem Recht vereinbar ist; Apothekenketten bleiben also weiterhin verboten.[9] Apothekerorganisationen wie ABDA und VDPP begrüßten das Urteil als Sieg für den Verbraucherschutz.[11]

Versandapotheke

Hauptartikel: Arzneimittelversandhandel in Deutschland

Aus grundsätzlichen Erwägungen war der Versandhandel von Arzneimitteln in Deutschland bis 2003 ausdrücklich untersagt. Das Verbot wurde erst Ende der 1990er Jahre in das Apothekengesetz aufgenommen. Eine Verfassungsbeschwerde zweier deutscher Apotheker[12] wurde Ende 2003 zum Anlass genommen, den Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland für Apotheken ab 1. Januar 2004 freizugeben. Gleichzeitig entfiel die Preisbindung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Zwar stellte der Europäische Gerichtshof kurz darauf fest, dass eine Einschränkung des Versandhandels zumindest von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat der EU rechtens sei, was jedoch die generelle Aufhebung des Versandhandelverbotes für Arzneimittel in Deutschland nicht weiter beeinflusste.

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Deutschland ausschließlich Apotheken erlaubt, die grundsätzlich in rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen einer Apotheke ohne Versandhandel erfüllen müssen. Darüber hinaus muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis auf Zulassung zum Versandhandel gestellt werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Versandhandel in Hinblick auf die Räume der Apotheke keine Einschränkung des Apothekenbetriebes vermuten lässt. Die am Versandhandel mit Arzneimitteln teilnehmende Apotheke unterliegt allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Einschränkung hinsichtlich Sozialgesetzgebung, Apothekengesetz und Heilmittelwerbegesetz. Im europäischen Ausland liegende Apotheken unterliegen dagegen nicht den in Deutschland geltenden Sozialgesetzen (SGB V). Auch die Einhaltung von werberechtlichen Beschränkungen kann im europäischen Ausland häufig nicht ausreichend eingeklagt werden.

Die Apotheke in Österreich

Das Apothekenwesen ist in Österreich durch das Apothekengesetz geregelt. Es existieren zwei Arten von Apotheken nebeneinander. Die eine Art ist die öffentliche Apotheke, die von einem Apotheker geführt wird. Anfang 2010 existieren 1.255 Apotheken bundesweit.[13] Der Abstand von Apothekenstandorten beträgt vom Gesetz vorgesehen mindestens 4 Kilometer, um die Überlebensfähigkeit und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu gewährleisten.

Als zweite Art gibt es auch sogenannte Ärztliche Hausapotheken. Diese soll eine Mindestversorgung mit Medikamenten auch in entlegenen Gebieten garantieren. Aus diesem Grund sind im Apothekengesetz Beschränkungen bei der Erteilung von Konzessionen, die sich nach der Anzahl der Ärzte in der Gemeinde richten, vorgesehen. Dabei handelt es sich um Apotheken, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin (praktischer Arzt) geführt werden. Solche Apotheken bekommen nur eine Konzession, wenn sich in der Gemeinde, in der der Arzt die Praxis führt, keine öffentliche Apotheke befindet.[14] Des Weiteren sind in einer Hausapotheke nur abgabefertige Arzneimittel bei einem oft kleinen Medikamentenvorrat erhältlich. Die Hausärzte dürfen Medikamente nur an ihre Patienten abgeben. Etwa zehn Prozent aller Kassenrezepte werden über Praxisapotheken eingelöst.

Durch die Interessenskonflikte, denen Apotheker und Mediziner stets ausgesetzt sind, kommt es notgedrungen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten sowohl zwischen einzelnen Betroffenen als auch zwischen Ärzte- und Apothekerkammern.[15]

Kennzeichnung der Apotheken

Anders als in Deutschland gab es vor dem Anschluss im Jahr 1938 keine einheitliche Kennzeichnung der Apotheken in Österreich. Es gab zwar Überlegungen ein Zeichen für den Apothekerstand zu schaffen. In diesem Zusammenhang findet man schon vereinzelt die heute verwendete Schlange mit der Schale, wie auf einem Grabstein eines Apothekers. Auch als 1937 das Apotheker-Dienstabzeichen eingeführt wurde, hatte das nichts mit einer Kennzeichnung der Apotheken selbst zu tun.

Nach dem Anschluss an das Deutsche Reich wurde das dort geltende Symbol des A in Gebrochener Groteskschrift im Herbst 1938 eingeführt.

Nach Kriegsende war das verwendete Fraktur-A für die österreichischen Apotheken aus politischen Gründen untragbar. Es gab aber weder ein neues Logo, noch ein altes, das man wiederverwenden konnte. Aber erst im Frühjahr 1950 befasste sich der damalige Apothekerverein, der heutige Apothekerverband, mit der Werbung für Apotheken und damit auch für ein einheitliches Logo. Die Österreichische Apothekerzeitung schrieb in der Folge einen Wettbewerb unter allen österreichischen Apothekern aus. Aus 261 Entwürfen wurde das noch heute gültige A, dass aus der züngelnden Schlange und der auf einer Säule stehenden Schale gebildet wird, von einer Jury ausgewählt. Ab 1951 wurde dieses Symbol österreichweit großteils verwendet.[16]

Im Jahr 1995 wurde das Thema nochmals aufgeworfen, nachdem in vielen europäischen Ländern das grüne Kreuz verwendet wurde, ob sich auch Österreich dabei anschließen sollte. Nachdem aber in der Bevölkerung der Erkennungswert des bisherigen Symbols derart groß war, wurde beschlossen in Fremdenverkehrsgebieten oder an Orten wie Flughäfen oder internationalen Bahnhöfen das grüne Kreuz als zusätzliches Logo zu verwenden, aber das bisherige weiter zu führen. Eine im Jahr 2008 durchgeführte Marktuntersuchung ergab für dieses Zeichen einen Wiedererkennungswert von über 90 %.[17]

Das gültige Logo ist ein geschütztes Zeichen, das von Apotheken in Österreich geführt werden darf, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Lagerungsvorschriften und Kennzeichnungen

Für Österreich gelten folgende Lagerungsvorschriften:

  • Indifferenda sind leicht wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Indifferendum gelagert wird, muss mit schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein.
  • Separanda sind stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Separandum gelagert wird, muss mit roter Schrift auf weißem Hintergrund beschriftet sein. Separanda müssen separat von anderen Substanzen gelagert werden. Häufig werden sie in einem gesonderten Alphabet zusammengefasst. Auch Separanda im Übervorrat und Rezepturbehelfe, die Separanda enthalten, müssen getrennt von anderen Substanzen gelagert werden. Im österreichischen Arzneibuch (ÖAB) sind diese Substanzen mit dem Wort Separandum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit einem Kreuz „+“.
  • Venena sind sehr stark wirksame Substanzen. Das Gefäß, in dem ein Venenum gelagert wird, muss mit weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund beschriftet sein. Sie müssen außerdem in einem ständig verschlossenem Schrank (Giftschrank) aufbewahrt werden. Der Schlüssel dazu darf nicht ständig stecken. Im Arzneibuch sind die entsprechenden Substanzen mit dem Wort Venenum gekennzeichnet, in der österreichischen Arzneitaxe mit 2 Kreuzen „++“.

Bei Separanda und Venena musste früher zusätzlich noch die Einzelmaximaldosis (EMD – wie viel von dem Wirkstoff ein Mensch maximal auf einmal anwenden – zum Beispiel: schlucken, … – darf) und die Tagesmaximaldosis (TMD – wie viel ein Mensch maximal über den Tag verteilt anwenden darf) auf dem Gefäß angeführt sein. Der Apotheker muss aber immer noch jedes Rezept daraufhin überprüfen.

Vor Licht zu schützende Substanzen müssen in einem lichtundurchlässigem Gefäß (Kunststoffgefäße, Papiersäcke usw.), oder in dunkelbraunem Glas, das den Anforderungen des Arzneibuchs entspricht, gelagert und abgegeben werden. Standgefäße aus blauem und grünem Glas dürfen dafür nicht verwendet werden da sie nicht die vorgeschriebene Wellenlänge des Lichts absorbieren. Im Arzneibuch steht der Hinweis „vor Licht geschützt aufzubewahren“, in der Arzneitaxe ist die entsprechende Substanz mit einem „L“ gekennzeichnet. Die Lichtschutzbestimmungen betreffen aber nicht nur die zu schützende Reinsubstanz, sondern auch sämtliche magistralen Zubereitungen in denen sie verarbeitet sind.

Apothekengefäße aus dem 19. Jahrhundert aus der Löwen-Apotheke in Remscheid-Lüttringhausen

Falls ein Glasgefäß für die Lagerung verwendet wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:

  • Dicke mindestens 2 mm
  • Licht mit der Wellenlänge von 410 Nanometer muss mindestens 98 % absorbiert werden
  • Licht mit der Wellenlänge von 700 nm muss mindestens zu 72 % durchgelassen werden

Diese Arzneimittelgruppen brauchen einen Lichtschutz:

  • Ätherische Öle
  • Aromatische Wässer
  • Collyria (Augentropfen)
  • Emulsionen
  • Fette, Öle
  • Pflanzliche Drogen
  • Sämtliche Fluid- und Trockenextrakte
  • Tinkturen (teilweise nur von direktem Sonnenlicht zu schützen)

Diese Präparate sollen vor zu großem Einfluss von Licht, Wärme, Strahlung usw. geschützt werden. Grundsätzlich soll jedes Arzneimittel weitgehend vor direktem Sonnenlicht geschützt werden. Gut schließende Gefäße sollen den Inhalt vor Verunreinigungen wie Schmutz oder Fremdstoffen schützen. Dicht schließende Gefäße schützen auch vor Einflüssen durch die Luft (Kohlendioxid, Sauerstoff, Wasserdampf usw.), die sonst chemische Veränderungen hervorrufen würden. Außerdem soll verhindert werden, dass flüchtige Wirkstoffe in unzulässigen Mengen entweichen (zum Beispiel bei ätherischen Ölen). Bei flüchtigen Substanzen muss man aber auch darauf achten, dass das Gefäß nicht zu groß ist, da sonst zu viel Luft darin miteingeschlossen ist.

Gut schließende Gefäße sind:

  • Verschraubungen aus Bakelit oder anderen geeigneten Kunststoffen
  • Blecheinsätze mit Deckeln
  • Behältnisse mit gut schließenden Deckeln aus Porzellan, Holz, Fayence oder geeigneten Kunststoffen
  • Blechdosen oder Pappdosen mit gut schließenden Deckeln

Als dicht schließend gelten:

  • Gefäße mit Schraubverschluss mit Dichtung
  • Glasgefäße mit eingeschliffenem Stopfen
  • mit Gummi- oder angepassten Kunststoffstopfen verschlossene Gefäße

Vorgeschriebenes Inventar

Das vorgeschriebene Inventar ist ähnlich wie in Deutschland. Eine Apotheke muss in Österreich außerdem über Telefon, Fax und Internetzugang verfügen. Zudem muss ein netzunabhäniges Radiogerät vorhanden sein.[18]

Versandapotheken in Österreich

Österreichischen Apotheken ist der Versand von Arzneimitteln verboten. Ausländische Apotheken dürfen aber Arzneimittel zu österreichischen Konsumenten schicken, sofern der Versandhandel im Ursprungsland erlaubt ist. Dies allerdings nur dann, wenn die verschickten Arzneimittel in Österreich zugelassen sind und es sich um in Österreich rezeptfreie Arzneimittel handelt. So gibt es seit einigen Jahren Versandapotheken aus der Tschechischen Republik und aus Deutschland, die nach Österreich hineinliefern.

Apotheken in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

Eine der größten Drugstore-Ketten ist Walgreens.

In den Vereinigten Staaten bestehen Apotheken (Pharmacies) entweder als selbstständige Unternehmen oder als Abteilungen von Supermärkten oder Drugstores. Da Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind (sog. Over-the-counter drugs), auch in Supermärkten, an Tankstellen usw. gehandelt werden dürfen, handeln amerikanische Apotheken vor allem mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Auch Versandapotheken sind weit verbreitet und werden von vielen Krankenversicherungsunternehmen gefördert. Eine Studie des National Center on Addiction and Substance Abuse der Columbia University ergab, dass 85 Prozent der US-amerikanischen Versandhändler verschreibungspflichtige Arzneimittel wie etwa Valium oder Ritalin ohne Rezept verkaufen.[19] Verbreitet sind, besonders in den Chinatowns, unabhängige Apotheken, die auf die traditionelle chinesische Medizin spezialisiert sind.

Orangefarbenes Arzneidöschen

Zu den Besonderheiten des amerikanischen Apothekenwesens gehört die Tatsache, dass der Großhandel Medikamente kaum in der Endverpackung liefert. Tabletten, Kapseln und ähnliche lose Arzneimittel werden vom Apotheker aus der Großhandelsverpackung abgezählt und – der Verschreibung entsprechend – in orangefarbenen Plastikdöschen abgepackt und etikettiert. Wenn Medikamente – wie z. B. Antibiotika für Kinder – in Pulverform geliefert, vor der Einnahme aber in Wasser aufgelöst werden müssen, geschieht auch dies in der Apotheke. Das individuelle Herstellen von Medikamenten, wie z. B. Salben, ist in der Apotheke kaum verbreitet. Der Besuch in der Apotheke schließt für den Patienten aus diesen Gründen stets eine ca. halbstündige Wartezeit ein. Viele Drugstores bieten ihren Kunden, die während der Wartezeit z. B. zum Einkaufen fahren wollen, darum einen Drive-thru-Service an; Rezeptabgabe und Abholung des fertigen Medikaments erfolgen hier an einem Schalter, an dem der Patient ohne auszusteigen mit dem Auto vorfahren kann.

Neben dem konventionellen Ausstellen von Rezepten durch den behandelnden Arzt ist es in den USA auch üblich, dass Ärzte, Labore und Apotheken direkt miteinander kommunizieren. Wenn der Arzt zur Diagnosefindung eine Laboruntersuchung anordnet, kann das Labor der Apotheke direkte Anweisungen geben, und der Patient braucht nicht noch einmal beim Arzt vorzusprechen. Eine Beratung zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln findet in den großen Apothekenketten meist nicht statt. Einige Drugstores versuchen in jüngster Zeit mit Erfolg, diese Beratungslücke durch eine kostenpflichtige Beratung durch medizinisches Hilfspersonal – meist Krankenpflegern – zu schließen.

Siehe auch

Literatur

  • Rudolf Schmitz: Geschichte der Pharmazie. Unter Mitarb. von Franz-Josef Kuhlen. Bd I: Von den Anfängen bis zum Ausgang des Mittelalters. Govi-Verlag, Eschborn/Ts. 1998 - ISBN 3-7741-0706-8.
  • Rudolf Schmitz: Geschichte der Pharmazie. Fortgef. von Christoph Friedrich und Wolf-Dieter Müller-Jahncke. Bd II: Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. Govi-Verlag, Eschborn/Ts. 2005, ISBN 978-3-7741-1027-4.
  • Christoph Friedrich: Apotheker erinnern sich. Autobiographien aus drei Jahrhunderten. Govi-Verlag, 2007, ISBN 978-3-7741-1072-4.
  • Dominique Jordan, Didier Ray: Apotheken und Drogerien. In: Gesundheitswesen Schweiz 2007–2009. Verlag Hans Huber, Bern 2007, ISBN 978-3-456-84422-0.
  • Andreas Molitor: Ungesunde Verhältnisse. In: brand eins 4–2006:118–124. ISSN 1438-9339. brand eins-Verlag, Hamburg. Ein Besuch in der Kleinstadt Bergheim bei sieben Apotheken in einer kurzen Fußgängerzone. Über Marketing und das Problem zu vieler Apotheken in der BRD.
  • Timo Kieser: Apothekenrecht – Einführung und Grundlagen. Deutscher Apotheker Verlag, 2006, ISBN 3-7692-4040-5.
  • Willem Frans Daems: Die Termini technici „apoteca“ und „apotecarius“ im Mittelalter. Veröffentlichungen der Internationalen Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie, Neue Folge, 8 (1956), S. 39–52.
  • Werner Dressendörfer: Spätmittelalterliche Arzneitaxen des Münchner Stadtarztes Sigmund Gotzkircher aus dem Grazer Codex 311. Ein Beitrag zur Frühgeschichte des süddeutschen Apothekenwesens. Würzburg 1978 (= Würzburger medizinhistorische Forschungen, 15).

Einzelnachweise

  1. Vgl. August Mau, Art. Apotheca, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Bd. II,1 (1895), Sp. 184 (siehe Weblinks).
  2. Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst Nordrhein-Westfalen, hier § 20, Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2120&bes_id=4659&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det210892
  3. Landesapothekerverband Baden-Württemberg
  4. Website der Löwenapotheke in Trier
  5. Entwicklung der Apothekenzahl (Angabe der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)), abgerufen am 27. März 2010
  6. Leistungen der Apotheke (Angabe der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)), abgerufen am 27. März 2010
  7. Fritz Rupprecht Mathieu – Werkschau. 9. Juni 2010, abgerufen am 11. Juni 2010 (Von Angehörigen gepflegte Website des 2010 verstorbenen Grafikers).
  8. www.arte-tv.com Sendung vom 22. Januar 2006
  9. 9,0 9,1 tagesschau.de: Urteil des EuGH zum deutschen Apothekengesetz: EU-Richter stärken Apotheker im Streit mit Doc Morris (nicht mehr online verfügbar), 19. Mai 2009
  10. Apothekenbetriebsordnung Anlage 1 (zu § 4 Abs. 8)
  11. Stellungnahme des VDPP zum EuGH-Urteil vom 19. Mai 2009
  12. Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2003
  13. Ärztliche Hausapotheken: Panikmache völlig unbegründet Österreichische Apothekerkammer abgerufen am 23. März 2010
  14. Hausapotheke und Medikamentenwesen Ärztekammer für Niederösterreich abgerufen am 16. Juni 2009
  15. Recht: Versorgungspotenzial von Hausapotheken Ärztemagazin abgerufen am 17. Juni 2009
  16. Der Sieg der Schlange, österreichische Apothekerzeitung Nr. 12/56. Jahrgang vom 11. Juni 2001
  17. Apotheke ist unschlagbare Marke: Hoher Bekanntheitsgrad und enormer Markenwert vom 7. November 2008 abgerufen am 9. April 2009
  18. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Betrieb von Apotheken und ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken (Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005)
  19. heise-online: Valium ohne Rezept vom 19. Juli 2008

Weblinks Deutschland

 Commons: Apotheke – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Apotheke – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikisource: Themenseite Pharmazie – Quellen und Volltexte
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