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Apostasie

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Der Ausdruck Apostasie (griechisch αποστασία apostasía ‚Abfall‘; von ἀφίσταμαι aphistamai ‚abfallen‘, ‚wegtreten‘)[1] bezeichnet die Abwendung von einer Religion durch einen förmlichen Akt (beispielsweise Kirchenaustritt oder Übertritt zu einem anderen Bekenntnis, Konversion). Jemand, der Apostasie vollführt, ist ein Apostat. Während Häresie nur eine oder mehrere überlieferte Lehren der Religion bestreitet, besteht die Apostasie in der Ablehnung der verlassenen Religion als solche.

Der Begriff stammt aus der christlichen Tradition, besonders der Römisch-katholischen Kirche. Heute ist er jedoch auch im Zusammenhang mit dem Islam weit verbreitet.

Christentum

Der Hirte des Hermas lehrt im 2. Jahrhundert, dass es keine Vergebung gibt für die, die den Herrn bewusst verleugnen (74,2 bzw. sim. 8,8,2). Apostasie gehörte also zu den Sünden, für die die Alte Kirche ewige Buße und Exkommunikation auferlegte und die Vergebung der Sünde Gott allein überließ.

Die Apostasie im römisch-katholischen Verständnis bzw. Kirchenrecht wird im Can. 751 Satz 2 Codex Iuris Canonici 1983 legal definiert. Darin werden drei Fälle von Apostasie unterschieden:

  • apostasia a fide, das vollständige und freiwillige Aufgeben des christlichen Glaubens: Es spielt dabei keine Rolle, ob der Apostat einer anderen Religion beitritt oder Atheist oder Agnostiker wird. Gemäß Can. 1364 § 1 Codex Iuris Canonici 1983 wird der Apostat mit der Exkommunikation bestraft.
  • apostasia ab ordine, das Niederlegen des Priesteramtes. Das Konzil von Chalcedon (stattgefunden im Jahr 451) erklärte dafür Exkommunikation. Heute führt das zum Verlust der priesterlichen Privilegien gem. Can. 194 § 1 Nr. 2 Codex Iuris Canonici 1983 und kann zur Exkommunikation führen.
  • apostasia a religione, das schuldhafte Verlassen eines Ordens durch einen Mönch oder eine Nonne mit der Absicht, nicht mehr zurückzukehren und sich den Verpflichtungen des Ordenslebens zu entziehen. Seit dem Konzil von Chalcedon steht darauf Exkommunikation. Das betrifft jedoch nur das endgültige und unerlaubte Verlassen des Ordens; nicht als Apostasie gelten hingegen ein zeitweiliger unerlaubter Aufenthalt außerhalb der Gemeinschaft oder des Klosters sowie der Ordensaustritt mit entsprechender Dispens (Austrittsindult) der zuständigen kirchlichen Autorität; ebenso wenig das Verlassen einer Ordensgemeinschaft mit dem Ziel, einer anderen beizutreten.

Kaiser Gratian erließ 383 ein Dekret, wonach Apostasie den Verlust der bürgerlichen Rechte nach sich zog.

Heute wird der Ausdruck Apostasie von den meisten Konfessionen nicht mehr verwendet.

Islam

Hauptartikel: Apostasie im Islam

Während der Koran keine diesseitige Strafe für den Abfall vom Islam vorschreibt, soll der Prophet gewissen Überlieferungen zufolge das Gebot zu einer solchen Strafe geäußert haben.[2] Nach klassischem islamischem Recht wird öffentlich verkündeter Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft, wenn die Aufforderung zur Rückkehr (istitāba) in den Islam nicht befolgt wird.

In Teilen der islamischen Welt ist die Todesstrafe für den Abfall vom Islam nach wie vor vorgesehen.[3]

Judentum

Im Tanach ist geschildert, wie einzelne Juden oder Teile des Volks Israel wiederholt aus dem Abfall von Gott, JHWH, um andere Götter zu verehren, wieder zu Gott zurückkehren.

Im Allgemeinen gilt im Judentum ein Jude, der sich freiwillig zu einer anderen Religion bekennt, die mit dem Judentum nicht vereinbar ist, immer als Nichtjude bzw. Apostat. Dies gilt auch für die minderjährigen oder religionsunmündigen Kinder solcher aus dem Judentum heraus Konvertierten. Unter Strenggläubigen kann es vorkommen, dass für den zum Christentum oder Islam Konvertierten das Totengebet gesprochen wird, da er als verloren gilt. Für den Übertritt zu mit jüdischen Glaubensvorstellungen kompatiblen Religionen hat dies keine Geltung.

Christen, welche sich Messianische Juden nennen, werden vom Judentum als Nichtjuden bzw. Apostaten angesehen, was zum Beispiel beim Rückkehrgesetz eine Rolle spielen kann. Hier kann die Eigenwahrnehmung der Messianischen und ihrer Kreise stark von der Fremdwahrnehmung im internationalen, interreligiösen Konsens abweichen.

Literatur

  • Islam und Apostasie:
    • Bülent Ucar: Die Todesstrafe für Apostaten in der Scharia. Traditionelle Standpunkte und neuere Interpretationen zur Überwindung eines Paradigmas der Abgrenzung. In: Hansjörg Schmid, Andreas Renz, Jutta Sperber, Duran Terzi (Hrsg.): Identität durch Differenz? Wechselseitige Abgrenzungen in Christentum und Islam. 2. Auflage. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2009, ISBN 978-3-7917-2065-4, S. 227–245.
    • Assem Hefny: Hermeneutik, Koraninterpretation und Menschenrechte.In: Hatem Elliesie (Hrsg.): Beiträge zum Islamischen Recht VII – Islam und Menschenrechte / Islam and Human Rights / al-Islam wa-Huquq al-Insan (Leipziger Beiträge zur Orientforschung, Band 23), Frankfurt a.M. 2010, ISBN 978-3-631-57848-3, S. 73-97.

Weblinks

Wiktionary: Apostasie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Gemoll: Griechisch-Deutsches Schul- und Handwörterbuch. München/Wien 1965.
  2. The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 7, S. 635. Vgl. Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003. S. 124 und 126
  3. So hat bspw. das iranische Parlament im September 2008 einen Gesetzentwurf gebilligt, das Apostasie vom Islam, Ketzerei und Zauberei mit der Todesstrafe ahndet. Das Gesetz ist allerdings bislang nicht in Kraft getreten. Siehe: (IGFM) (abgerufen am 26. April 2012)
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