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Anstiftung

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Die Anstiftung ist ein Begriff des Strafrechtes. Verschiedene Rechtssysteme haben dazu unterschiedliche Regelungen entwickelt.

Deutschland

Anstiftung: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Die Anstiftung ist neben der Beihilfe § 27 StGB eine Form der Teilnahme an einer Straftat.

Der Strafgrund für die Anstiftung ist die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung/-gefährdung sein (nicht die Verstrickung des Haupttäters in Schuld = Schuldteilnahmelehre; im Einzelnen umstritten).[1]

Anforderungen an die Haupttat

Der angestiftete Haupttäter muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begehen. Ob der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich (sog. limitierte Akzessorietät). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 StGB („...rechtswidriger Tat...“) und dem Grundsatz, dass jeder gemäß seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (§ 29 StGB). Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens gemäß § 30 StGB strafbar, bei einem beabsichtigten Vergehen dagegen straflos (Wortlaut des § 26 StGB: „...wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“; § 30 StGB Versuch der Beteiligung). Von der versuchten (erfolglosen) Anstiftung des Haupttäters ist aber die (insofern erfolgreiche) strafbare Anstiftung zum Versuch des Haupttäters zu unterscheiden.

Anstiftungshandlung („Bestimmen“)

In § 26 StGB wird bei der Definition der Anstiftung nur das Wort „bestimmt“ verwendet. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht darunter jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses. Hiernach reicht also die Herbeiführung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus, eine Kommunikation mit dem Haupttäter oder gar ein Unrechtspakt (Kollusion) ist hiernach nicht erforderlich. Jemand, der bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierfür lautet omnimodo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen Fällen liegt nur ein (bei Vergehen straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen Fällen allerdings an eine psychische Beihilfe oder den stets strafbaren Anstiftungsversuch zu einem Verbrechen, § 30 StGB.

Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und Wille zur Rechtsgutsverletzung

Der Anstifter muss auch die verübte Haupttat gewollt (in seinen Vorsatz aufgenommen) haben. Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Beendigung der anderen Tat und eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes (wie Eigentum oder körperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle Vollendung ohne eine tatsächliche Rechtsgutsverletzung, im Einzelnen umstritten). Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung. Dies gilt auch für Verdeckte Ermittler.

Vorsatz hinsichtlich der Anstiftungshandlung

Der Vorsatz des Anstifters muss auch die Anstiftungshandlung (das Bestimmen) selbst umfassen. Probleme gibt es hier, wenn jemand einen anderen zu seinem (z. B. vorsatzlosen) Werkzeug im Sinne einer mittelbaren Täterschaft machen möchte, dieser das aber durchschaut und vorsätzlich die Haupttat verübt. Wer jemanden zu seinem (abhängigen) Werkzeug macht, tut mehr als ein Anstifter. Somit soll der Wille, jemanden zu einer Straftat anzustiften, im Willen, jemanden zu seinem Werkzeug zu machen, enthalten sein.

Strafrahmen/Strafrahmenverschiebung

Das StGB legt in § 26 fest, dass der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also (im Gegensatz zur Beihilfe) nicht vorgesehen. Die Strafe für den Anstifter kann allerdings in bestimmten Fällen höher oder niedriger sein als beim Haupttäter der konkreten Haupttat (vgl. § 28 und § 29 StGB).

Siehe auch

Literatur

  • Kristian Kühl: Strafrecht ; Allgemeiner Teil, 4. Auflage, München 2002, ISBN 3-8006-2843-0, Rn. 843-860 (§ 20 V. Anstiftung)
  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 148–191.
  • Hans Welzel: Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Berlin 1969, S. 111-124 (§ 16. I. Grundsätzliches und II.Die Anstiftung (§ 48))[2]

Schweiz

Gesetzliche Verankerung: Die Anstiftung ist eine Teilnahmeform an der deliktischen Handlung, wobei der Teilnehmer - der Anstifter - die (Haupt-)Tat weder selbst ausführt noch über die Tatherrschaft bezüglich der Tat verfügt.[3] In der Schweiz wird diese Teilnahmeform in Art. 24 StGB geregelt. Nach Abs. 1 ist Anstifter, «[w]er jemanden vorsätzlich zu [einem] Verbrechen oder Vergehen bestimmt […]». Dabei ist die Strafandrohung für den Anstifter dieselbe «[…] die auf den Täter Anwendung findet […]».

Die objektiven Voraussetzungen: Die Anstiftung ist das Bestimmen eines Täters zu einer Haupttat in Form eines Verbrechens, eines Vergehens (nach Art. 24 Abs. 1 StGB) oder, was gesetzlich nicht explizit genannt wird, gemäß Art. 104 StGB oder e contrario Art. 105 Abs. 2 StGB, zu einer Übertretung.[4] Der Anstifter muss bei diesem den Tatentschluss zu einer bestimmten Tat hervorrufen, wobei dieser Entschluss durch eine psychische Einwirkung - mit einer gewissen Intensität - erfolgt und sich auf eine erkennbar gewollte Tat beziehen muss. Daraus folgt, dass die Anstiftung zu «irgendeiner» Tat nicht möglich ist. Denkbar ist neben dem Bestimmen zu einer Tat ebenfalls das bloße Abraten einer Einflussnahme (zu beachten bei Unterlassungsdelikten) um e. g. eine unmittelbar am Leben bedrohte Person zu retten. Die Strafbarkeit der Anstiftung ist rein akzessorisch (limitierte Akzessorietät), was bedeutet, dass diese stets von einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Haupttat abhängig ist. Die Schuld des Anstifters kann also nur bejaht werden, sofern eine Haupttat vorliegt, die (zumindest) tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist.

Die subjektiven Voraussetzungen: Auf subjektiver Seite wird ein doppelter Anstiftervorsatz verlangt. Dabei muss, erstens, die vom unmittelbaren Täter verübte Tat vom Anstifter mindestens in Kauf genommen (Eventualdolus) und zweitens, in gleicher Weise beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen worden sein.[5]

Die versuchte Anstiftung gemäß Art. 24 Abs. 2 StGB: Gemäß Art. 24 Abs. 2 StGB wird wegen Versuchs der Tat bestraft, wer versucht, jemanden zu einem Verbrechen anzustiften. Die Haupttat, zu welcher angestiftet wurde, hat in einem solchen Fall das Versuchsstadium nicht überschritten. Das heißt, dass der Täter die Ausführung der Tat begonnen hat, aber der tatbestandlich definierte Unrechtserfolg der Tat objektiv nicht eingetreten ist.[6] Nach der Schwellentheorie des Schweizerischen Bundesgerichts «[…] zählt zur Ausführung [der Tat] schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgetreten wird, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 83 IV 144 f.; ebenfalls zitiert in BGE 87 IV 155).[7] Die Strafdrohung ist für Täter und Anstifter dieselbe.

Beim Lösen von Fällen der Anstiftung ist zu beachten, dass stets mit dem Täter begonnen werden muss, welcher der Tat am nächsten steht.

Abweichen der verübten von der angeregten Tat

Weicht der Angestiftete von der angeregten Tat ab, so können folgende Fälle unterschieden werden:

Quantitative Verschiedenheit

a) Der Haupttäter verübt zwar eine gleichartige, aber mit geringerer Strafe bedrohte Tat, als vom Anstifter angeregt wurde. Der Anstifter ist wegen vollendeter Anstiftung zur verübten Tat und (wenn es sich um ein Verbrechen handelt) zur versuchten Anstiftung zum angeregten Delikt strafbar.

b) Der Haupttäter verübt zwar eine gleichartige Tat wie angeregt wurde, geht aber über den Vorschlag des Anstifters hinaus, indem er zum Beispiel eine qualifizierte Form der Tat begeht. Hier wird der Anstifter entsprechend seinem Vorsatz wegen Anstiftung zu der von ihm angeregten Tat bestraft, aber nicht darüber hinaus.

Qualitative Verschiedenheit

Der Haupttäter verübt eine andersartige als die vom Anstifter angeregte Tat. Der Anstifter ist nur wegen Anstiftungsversuch zu der von ihm angeregten Tat zu bestrafen (nur wenn es sich dabei um ein Verbrechen handelt).

Literatur

  • Karl-Ludwig Kunz: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Zürich 2009
  • Donatsch Rehberg: Strafrecht I Verbrechenslehre, Siebte Auflage, Schulthess Zürich 2001
  • Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. neubearbeitete Auflage, Bern 2005

Österreich

Im Gegensatz zu dem Strafrecht der Rechtssysteme von Deutschland und der Schweiz steht bei diesem Thema das österreichische Strafrecht.

Einheitstäter

Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) gilt, wie auch nach dem Strafrecht von Dänemark und Italien, das Prinzip der Einheitstäterschaft.

§ 12 StGB lautet[8]:

Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Als Täter wird also auch (im Gegensatz zum deutschen und Schweizer Strafrecht) jemand bezeichnet, der einen anderen zu einer Straftat bestimmt (also angestiftet; als Bestimmungstäter) oder ihm dabei geholfen (dazu beigetragen; als Beitragstäter) hat (vgl. Gehilfe), und so (nur vermittelt über vorsätzliches Handeln eines anderen Menschen) eine Straftat verursacht (bzw. gefördert) hat (vgl. Beteiligung).

Eine vergleichbares Prinzip gilt in Deutschland nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für Ordnungswidrigkeiten.

Dänemark und Italien

vgl. unter Österreich

Einzelnachweise

  1. Hans Welzel: Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Berlin 1969, S. 112 f. [§ 16. I. 2. a)]
  2. Die aufgeführten §§ beziehen sich auf das StGB vor der Großen Strafrechtsreform
  3. Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, §13, N 76
  4. Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Bern 2005, S. 376
  5. Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Bern 2005, S. 380ff
  6. Karl-Ludwig Kunz: Schweizerisches Strafrecht Allg. Teil, S. 55
  7. Aeszug aus einem schweizer Urteil con 1961 8Archivlink, abgerufen am 3. November 2013)
  8. Verkündet am 29. Jänner 1974 im BGBl. Nr. 60/1974 S. 642 (PDF, Abruf vom 2. Juli 2009)

Weblinks

Wiktionary: Anstiftung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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