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Anspruchsgrundlage

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Anspruchsgrundlage (gelegentlich abgekürzt als AGL) ist ein juristischer Begriff, der eine Regelung (meist in Form einer Rechtsnorm) bezeichnet, die einem bestimmten Rechtssubjekt, dem Anspruchsinhaber, einen bestimmten Anspruch oder ein subjektives Recht gegen ein anderes Rechtssubjekt, den Anspruchsgegner, gewährt.

Funktion

Die Anspruchsgrundlage beschreibt – allein oder in Verbindung mit weiteren Regelungen – eine Gesamtheit von Voraussetzungen, die als Anspruchsvoraussetzungen bezeichnet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt eine Rechtsfolge ein, die als Anspruch bezeichnet wird.[1] Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, also nicht nur die Lebenssachverhalte beschreiben, die den Anspruch auslösen können, sondern auch den Kreis derjenigen begrenzen, die als Anspruchsinhaber bzw. Anspruchsgegner in Betracht kommen.

Beispiel: § 833 Satz 1 BGB lautet auszugsweise wie folgt:

“Wird durch ein Tier […] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”

Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage. Anspruchsvoraussetzung ist die Beschädigung einer Sache durch ein Tier. Die Rechtsfolge ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Anspruchsinhaber ist derjenige, der den Schaden erlitten hat und Anspruchsgegner derjenige, der das Tier hält.

Ob eine bestimmte Anspruchsgrundlage in einem konkreten Fall (Lebenssachverhalt) dem Betroffenen tatsächlich einen Anspruch gewährt, muss durch Rechtsanwendung festgestellt werden. Dazu wird der konkrete Fall daraufhin untersucht, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die von der Anspruchsgrundlage verlangt werden. Dies wird als Subsumtion des Falles unter die Anspruchsgrundlage bezeichnet. Diese muss dazu gegebenenfalls ausgelegt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so ist der Anspruch entstanden.

Für die juristische Fallbearbeitung, vor allem im Zivilrecht nach der sog. Anspruchsmethode, ist daher die Frage nach der Anspruchsgrundlage ein wesentlicher Schritt. Nachdem der Rechtsanwender den Sachverhalt erfasst und mit der Frage Wer will was von wem? die gewünschte Rechtsfolge identifiziert hat, legt er sich die Frage nach der Anspruchsgrundlage vor, indem er fragt: “Woraus (d. h. aus welcher Regelung) ergibt sich gerade die soeben identifizierte Rechtsfolge?” Alle auf diese Weise ermittelten Anspruchsgrundlagen werden dann darauf untersucht, ob ihre Voraussetzungen gegeben sind.[2]

Sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllt und ist der Anspruch entstanden, so prüft der Fallbearbeiter als nächstes, ob der Anspruch untergegangen (z. B. erloschen oder vom früheren Anspruchsinhaber abgetreten) oder undurchsetzbar (etwa verjährt oder gestundet) ist.[3]

Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Die Stellung der Anspruchsgrundlage in der heutigen Zivilrechtswissenschaft geht auf den im Römischen Recht entstandenen Begriff der actio zurück. Dieser Begriff, der seinem Wortsinn nach nichts anderes als Handlung oder Rechtshandlung bedeutet, beschreibt ursprünglich den Vorgang des Verklagens. Der Kläger erhebt seine actio gegen den Beklagten. Dieser Vorgang zeigt die enge Verbundenheit, die rechtsgeschichtlich zwischen dem Innehaben eines Anspruchs und dessen Geltendmachung besteht. Aus diesem Vorgang der Klageerhebung hat sich dann die Bezeichnung auf die Voraussetzungen der Begründetheit der Klage erstreckt (sog. aktionenrechtliches Denken = Denken “in actiones”; vgl. formelles Recht). Im 19. Jahrhundert wurde dieses aktionenrechtliche Denken durch den rein materiellrechtlichen Begriff “Anspruch” abgelöst, der im BGB von 1896 verwendet wird. Nach § 194 Abs. 1 BGB (die Fassung von 1896 gilt bis heute) ist ein Anspruch “das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen”.

Literatur

  • Dieter Medicus, Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. 22. Aufl. 2010, Carl Heymanns Verlag Köln Berlin Bonn München, ISBN 978-3-8006-4081-2

Einzelnachweise

  1. Bernd Rüthers, Astrid Stadler: Allgemeiner Teil des BGB. 18 Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66843-2, S. 80.
  2. Bernd Rüthers, Astrid Stadler: Allgemeiner Teil des BGB. 18 Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66843-2, S. 81.
  3. Dieter Medicus, Jens Petersen: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 9 Auflage. Verlag C. H. Beck, München, ISBN 978-3-8006-4737-8, S. 24.
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