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Anordnung (Recht)

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Eine Anordnung ist im deutschen Verwaltungsrecht eine hinreichend bezeichnete Anweisung eines Amtsträgers oder einer Behörde, die an eine juristische oder natürliche Person gerichtet ist.

Absicht einer Anordnung ist die Aufforderung an den Adressaten, eine Handlung auszuführen oder zu unterlassen. Ist eine örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben und die Anordnung rechtsfehlerfrei, so ist der Adressat bindend an die Anordnung gebunden. Je nach Dringlichkeit und rechtlicher Bestimmungen kann dieser Rechtsmittel einlegen und ggf. eine aufschiebende Wirkung erlangen.

Anordnungen sind in vielen Rechtsgebieten, z. B. im Privatrecht oder im Eingriffsrecht üblich.

Beispiele:

  • Verwaltungsakt: Bei einer Verkehrsregelung durch Amtsträger oder Verkehrszeichen wird eine Allgemeinverfügung gegeben. Sie ordnet für jeden Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten (abbiegen, abstoppen, fahren usw.) an.
  • Strafverfahren: Ein Richter ordnet Sicherungsverwahrung für einen Angeklagten an.

Im Schweizerischen Recht ist eine Anordnung in diesem Sinne auch das sogenannte Amtsbot.

In Österreich nennt man die behördliche Anordnung Bescheid.

Siehe auch

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