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Anfechtungsklage

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Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz. Im Gesellschaftsrecht wird die Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ebenfalls als Anfechtungsklage bezeichnet.

Verwaltungsprozessrecht

Die Anfechtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten belastenden Verwaltungsaktes (daher mitunter auch Aufhebungsklage genannt; hierzu zählen auch isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen) durch das Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsklage ist für den Rechtsschutz gegen sog. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) nicht statthaft und wird als unzulässig abgewiesen.

Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung (Gestaltungsklage) zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt (siehe Kassation). Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung statthaft ist.

Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.

Gemäß § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. die Bekanntgabe des Widerspruchs- bzw. des Ausgangsbescheids bei Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Bei der Verpflichtungsklage kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Steuerrecht

Die Anfechtungsklage ist die wichtigste Klageart der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie richtet sich gegen belastende Verwaltungsakte (§ 40 Abs. 1 FGO). Das Gericht hebt den angefochtenen Verwaltungsakt selbst ganz oder teilweise auf, wenn die Klage erfolgreich ist (§ 100 Abs. 1 FGO). Es handelt sich bei der Klageart also um eine Gestaltungsklage, weil das Gericht die Rechtslage unmittelbar gestaltet, ohne dass es einer Umsetzung durch die Verwaltung bedarf.

Sozialrecht

Auch das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht in § 54 Abs. 1 SGG die auf Aufhebung (1. Fall) oder Abänderung (2. Fall) eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage als Klageart vor.

Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus existiert eine Anfechtungsklage im Gesellschaftsrecht. Mittels dieser kann die Aufhebung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG, KGaA, oder SE begehrt werden, wenn diese aufgrund eines Verstoßes gegen Satzung oder Gesetz anfechtbar sind. Das Aktiengesetz sieht diese in § 241 Nr. 5, § 246 AktG vor. Wiegt der Verstoß so schwer, dass der Beschluss nichtig ist, ist eine Nichtigkeitsklage nach § 241 zu erheben. Auf förmlich festgestellte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH werden die Vorschriften über die Anfechtungsklage analog angewandt. Bei nicht förmlich festgestellten Beschlüssen ist hingegen die Feststellungsklage nach § 256 ZPO statthaft.

Siehe auch

Literatur

  • Zur Einführung:
    • Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage. Beck Verlag, München 2011, ISBN 978-3-406-60981-7, S. 196–265; 385–415.
    • Martini: Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination. 4. Aufl. 2008, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
    • Schenke: Verwaltungsprozessrecht. 11. Auflage 2007, S. 60 ff., ISBN 978-3-8114-3545-2
  • Praxis-Kommentare:
  • Gräber, FGO, 7. Aufl.
  • Zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage:
    • Tielmann: Die Anfechtungsklage – ein Gesamtüberblick unter Berücksichtigung des UMAG in: Wertpapiermitteilungen 2007, S. 1686–1693.

Weblinks

  • Ausführliche Prüfungsordnung einer verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage in OpinioIuris/Shajkovci: Anfechtungsklage – Schema.
  • Allgemeine Kurzerläuterung zu verschiedenen Typen von Anfechtungsklagen (extern, deutsch, Rechtslexikon24).
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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