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Anerkenntnis (Recht)

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Änderung eines Schuldverhältnisses

Bei einem Anerkenntnis erkennt ein Beklagter im Gerichtsprozess den Antrag des Klägers als rechtlich korrekt an. Es handelt sich um eine Prozesshandlung und daher ist ein Anerkenntnis unabhängig von der tatsächlich gegebenen materiell-rechtlichen Lage. Umgekehrt jedoch entfaltet das Anerkenntnis eine materiell-rechtliche Wirkung (teilweise Doppelcharakter). Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht von Amts wegen ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO), mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird. Vom prozessualen Geständnis unterscheidet sich ein prozessuales Anerkenntnis dadurch, dass es sich nicht auf die dem prozessualen Anspruch zugrunde gelegten Tatsachen bezieht, sondern ohne Bezug auf diese Tatsachen auf den Anspruch selbst. Es ist daher vollumfänglich.

Ein außergerichtliches Anerkenntnis hat naturgemäß keine prozessuale Wirkung und verändert, wenn es vertraglich vereinbart wurde (Schuldanerkenntnis), nur die materielle Rechtslage. Es führt für den Schuldner zum Ausschluss von Einwendungen. Als einseitige Erklärung kann ein außergerichtliches Anerkenntnis im Rechtsstreit Auswirkungen auf die Beweiswürdigung oder auch die Beweislast haben, im Zivilrecht unterbricht es zudem die Verjährung.

Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung Bedeutung. Wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, werden die Prozesskosten dem Kläger auferlegt. Ansonsten gilt auch hier der Regelfall, dass der Unterlegene die Prozesskosten zu tragen hat. Dies folgt im Zivilrecht aus § 93 ZPO, während für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten § 156 VwGO diese Rechtsfolge setzt. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.

Beispiele:

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis auch noch nach der ersten Antragstellung im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden kann, wenn die Klage zunächst nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, "einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klaganspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können."[1]

Ein Anerkenntnisurteil hat das Gericht seit der Änderung des § 307 ZPO zum 1. August 2004 auch ohne Antrag des Klägers zu erlassen. Es bedarf nicht der Begründung. Ein Anerkenntnisurteil ist in Prozessen zulässig, in den die Dispositionsmaxime gilt, also in Zivil- und Verwaltungsprozessen (§ 307 ZPO). In Sozialprozessen führt ein angenommenes Anerkenntnis nur zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, ein Anerkenntnisurteil ergeht nicht, da es Vollstreckungstitel ist (§ 101, § 199 SGG).

Österreich

Materiellrechtlich ist ein Anerkenntnis ein zivilrechtlicher Vertrag (Anerkenntnisvertrag), mit dem ein Streit über ein zweifelhaftes oder strittiges Recht durch einseitiges Nachgeben einer Seite beendet wird (bei beiderseitigem Nachgeben liegt ein Vergleich vor; ein Anerkenntnis ist daher eine Unterart des Vergleiches). Ein konstitutives Anerkenntnis schafft - im Gegensatz zu einem deklarativen Anerkenntnis - einen neuen Verpflichtungsgrund.

Verfahrensrechtlich ist ein Anerkenntnis die vor Gericht abgegebene Willenserklärung des Beklagten, die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgenbehauptung sei (ganz oder teilweise) berechtigt. Das prozessuale Anerkenntnis ist eine reine Prozesshandlung, die mit einem Anerkenntnisvertrag nicht übereinstimmen muss. Von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen und Vorfragen sowie Tatsachen sind nicht anerkennungsfähig. Auf Antrag des Klägers ist dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden (§ 395 öZPO.)

Einzelnachweise

  1. BGH Beschluss vom 3. März 2004, Az. IV ZB 21/ 03, Volltext.
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