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Anerkannte Regeln der Technik

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Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten. Sie müssen nicht kodifiziert sein, sind es aber in der Regel.[1]

Die anerkannten Regeln der Technik sind vom Stand der Technik, europäisch auch als best availible techniques bezeichnet und dem Stand von Wissenschaft und Technik zu unterscheiden.[2]

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik haben erhebliche Bedeutung für die Bestimmung der Soll-Eigenschaften von Sachen und als Haftungsmaßstab, insbesondere im Werkvertragsrecht bei Bauleistungen gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B.

Inhaltsbestimmung

Historisch geht die Inhaltsbestimmung der anerkannten Regeln der Technik auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Baustrafrecht (heute insbesondere § 319 StGB) zurück, wonach eine Regel dann allgemein anerkannt ist, wenn sie die ganz herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellt.[3] Das ist der Fall, wenn sie nicht nur allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gefunden, sondern sich auch praktisch bewährt hat.[4]

Konkretisierung

Insbesondere für schriftlich niedergelegte technische Regelwerke besteht eine (durch Zeitablauf widerlegliche) Vermutung der allgemeinen Anerkennung und praktischen Bewährung.[5] Dazu zählen insbesondere DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V., ETB (einheitliche technische Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik), VDI-Richtlinien, VDE-Vorschriften sowie Herstellervorschriften und -richtlinien. Im Zimmererhandwerk gibt es auch mündlich überlieferte technische Regeln.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter und können deshalb die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht verbindlich bestimmen. Sie können diese zwar wiedergeben, aber auch dahinter zurückbleiben.[6]

Abgrenzung der Technikstandards

Zwischen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Stand der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik besteht nach der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Drei-Stufen-Verhältnis.[7] Auf der untersten Stufe sind die anerkannten Regeln der Technik anzusiedeln, die allgemeinen anerkannt sein müssen und wegen dieses breiten fachlichen Konsens' erst relativ spät Neuerungen und technische Fortschritte aufgreifen. Dynamischer ist der Stand der Technik auf der zweiten Stufe, der auf eine solche Anerkennung verzichtet und deshalb technischen Neuerungen schneller zur Durchsetzung verhilft. Der Stand von Wissenschaft und Technik hingegen umfasst die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und wird nicht durch das gegenwärtig Realisierte und Machbare begrenzt. Er ist deshalb der höchste Standard, aber auch am schwierigsten zu ermitteln, da im Einzelfall der technische und wissenschaftliche Erkenntnisstand unter Entscheidung von Streitfragen präzisiert werden muss. Er dient zugleich dem bestmöglichen Grundrechtsschutz, etwa vor den Gefahren der Kernenergie (§ 7 Abs. 2 Nr. 3, § 1 Nr. 2 Atomgesetz).

Diese Dreiteilung der Technikstandards ist mittlerweile in der Rechtswissenschaft anerkannt. Eine Zwei-Stufentheorie, die zwischen den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Technik nicht unterscheidet[8] oder gar eine Einheitstheorie, die überhaupt keinen inhaltlichen Unterschied machen will,[9] haben sich nicht durchgesetzt.

Verwendungsbeispiele

  • In EN 45020 werden die anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert:

1.5 anerkannte Regel der Technik

technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.

ANMERKUNG Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde. [...]

3.2.1 Für die Öffentlichkeit zugängliche Normen ANMERKUNG Dank ihres Status als Normen, ihrer öffentlichen Zugänglichkeit und ihrer Änderung oder Überarbeitung, soweit dies nötig ist, um mit dem Stand der Technik Schritt zu halten, besteht die Vermutung, dass internationale, regionale, nationale oder Provinznormen (3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4) anerkannte Regeln der Technik sind.“

CEN: DIN EN 45020:2006 – Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); dreisprachige Fassung EN 45020:2006

„Anerkannte Regeln der Technik sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik, deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt sind und als richtig anerkannt werden.

Als anerkannte Regeln der Technik auf dem Gebiet der STE-Anlagen sind u. a. technische Normen (EN, DIN, DIN VDE) und Regelwerke der EdB zu bezeichnen.“

  • § 55 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz setzt für die Zulassung eines Betriebsplans die Einhaltung der anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik voraus.
  • Nach § 3 Abs. 4 Rettungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen[10] müssen Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen.
  • Nach § 2 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge [...] den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Siehe auch

Literatur

  • Karl-Wilhelm Schäfer: Das Recht der Regeln der Technik. Köln, Univ.-Diss. 1965
  • Peter Marburger: Die Regeln der Technik im Recht. Heymann, Köln u. a. 1979, ISBN 3-452-18539-7 (Zugleich: Göttingen, Univ., Habil.-Schr., 1977–1978).

Einzelnachweise

  1. Harald Buss: Der Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2002, ISBN 3-8167-6158-5, S. 108
  2. Mark Seibel: Abgrenzung der "anerkannten Regeln der Technik" vom "Stand der Technik" NJW 2013, 3000
  3. RGSt 44, 75 (79)
  4. Mark Seibel: Baumängel und anerkannte Regeln der Technik, 2009, Rn. 20 ff.
  5. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 214 f.
  6. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. VII ZR 184/97, Volltext.
  7. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77
  8. Ulrich Battis, Christoph Gusy: Technische Normen im Baurecht, 1988
  9. Niklisch, BB 1983, 261
  10. Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
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