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an-Nisāʾ

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Einige Verse von an-Nisā in einer mittelalterlichen Darstellung.

An-Nisāʾ (arabisch سورة النساء, DMG sūrat an-nisāʾ ‚Die Frauen‘) ist die vierte Sure und zählt mit 176 Versen zu den längsten Suren des Korans. Sie gehört in die medinische Zeit. Zur näheren Datierung denken die meisten Autoren an die Zeit zwischen der Niederlage in der Schlacht von Uhud (625) und dem Rückzug der Mekkaner nach der Belagerung Medinas (Grabenschlacht 627).[1]

Inhalt

Die Sure 4 enthält Rechtsbestimmungen über Ehe, Familie, Erbschaft und Stellung der Frau in der islamischen Gesellschaft. Die Verse 22 und 23 enthalten konkrete Heiratsverbote:

„Und heiratet nicht Frauen, die eure Väter geheiratet hatten […]“

– Sure 4, Vers 22[2]

„Verwehrt sind euch eure Mütter, eure Töchter, eure Schwestern, eure Vatersschwestern und Mutterschwestern, eure Bruderstöchter und Schwestertöchter, eure Nährmütter und Milchschwestern und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter, die in eurem Schutze sind, von euern Frauen, die ihr heimsuchtet. Habt ihr sie jedoch noch nicht heimgesucht, so ist’s keine Sünde. Ferner die Ehefrauen eurer Söhne aus euern Lenden; und nicht sollt ihr zwei Schwestern zusammen haben […]“

– Sure 4, Vers 23[2]

Besondere Bekanntheit im Zusammenhang mit der Stellung der Frau im Koran erlangte vor allem der Passus in der Sure 4:34.

„Und diejenigen Ehefrauen, deren böswillige trotzige Auflehnung ihr fürchtet, diese sollt ihr (zunächst) ermahnen, dann in den Ehebetten meiden und (erst danach) einen (leichten) Klaps geben !“

– arabdict.com[3]

In anderer Übersetzung lautet dieselbe Stelle:

„Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Allah ist erhaben und groß.“

Paret: 4:34

Weitere Themen

Doch auch weitere Belange werden thematisiert, etwa das Gebet.

„Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet (salāt), ohne vorher (wieder zu euch gekommen zu sein und) zu wissen, was ihr sagt!“

Paret: 4:43

Hartmut Bobzin weist aufgrund Sure 4:43 darauf hin, dass ein absolutes Alkoholverbot im Islam im Koran nicht von Anfang an bestanden haben kann und verweist dabei auch darauf, dass Wein in Sure 16 (ebenso wie der Honig) als eine der guten Gaben Gottes genannt ist (16,67).[4]

Bedeutsam sind auch die Stellungnahmen zur Kreuzigung Jesu in den Versen 157–158 und 171–172:

„Und weil sie sagten: »Wir haben Christus Jesus, den Sohn Marias, den Gesandten Gottes, getötet.« - Sie haben ihn aber nicht getötet, und sie haben ihn nicht gekreuzigt, sondern es erschien ihnen eine ihm ähnliche Gestalt. Diejenigen, die über ihn uneins sind, sind im Zweifel über ihn. Sie haben kein Wissen über ihn, außer daß sie Vermutungen folgen. Und sie haben ihn nicht mit Gewißheit getötet, sondern Gott hat ihn zu sich erhoben. Gott ist mächtig und weise.“

Khoury: 4:157-158

Nach herkömmlicher Interpretation wird hier die Tatsache der Kreuzigung Jesu bestritten. Todd Lawson[5] hat aber in einer Monographie nachgewiesen, dass es im Laufe der Interpretationsgeschichte auch andere Erklärungen gab.

Mit den Worten „Und sagt nicht: Drei“ richtet sich Vers 171 gegen den Glauben an die Trinität.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Adel Theodor Khoury: Der Koran. Übersetzt und kommentiert von Adel Theodor Khoury. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2007, ISBN 978-3-579-08023-9, S. 130.
  2. 2,0 2,1 Koran 4,22,23
  3. https://www.arabdict.com/de/deutsch-arabisch/واضربوهن
  4. H. Bobzin: Der Koran. Eine Einführung. 5. Auflage. München 2004.
  5. Todd Lawson: The Crucifixion and the Qur’an, A Study in the History of Muslim Thought. Oxford 2009.
Vorherige Sure:
Āl ʿImrān
Der Koran Nächste Sure:
al-Māʾida
Sure 4

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