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Altersvorsorge

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Dieser Artikel erläutert die Situation in Deutschland, für Österreich siehe Zukunftsvorsorge, für die Schweiz siehe Drei-Säulen-System (Schweiz), für allgemeine Aspekte siehe Soziale Sicherung.

Der Begriff Altersvorsorge umfasst die Gesamtheit aller Maßnahmen, die jemand während des Lebens trifft, damit er im Alter oder nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit (dieses kann auch vor dem Beginn von Rentenzahlungen liegen) seinen weiteren Lebensunterhalt bestreiten kann, möglichst ohne Einschränkungen des Lebensstandards. Der Altersvorsorge dienen erworbene Anwartschaften auf Renten und/oder Zinsen aus angespartem Vermögen.

Geschichte

Altersvorsorge oblag traditionell dem Familienverband und wurde Jahrhunderte lang durch „Sachleistungen“ in Form von Versorgung erfüllt (siehe z. B. Ausgedinge). Die jeweils aktive und leistungsfähige Generation hatte sowohl die nachwachsende als auch die alternde Generation im Verbund einer Großfamilie zu versorgen. In einer derartigen gesellschaftlichen Situation basierte die Versorgung im Alter vor allem auf einer ausreichenden Kinderzahl, auf Eigentum an Haus und/oder landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie - für eine kleine Minderheit der Bevölkerung - auf einem ausreichenden eigenen Vermögen. Mit der aufkommenden Industrialisierung und der damit zunehmenden geographischen Mobilität einerseits und gleichzeitiger Verarmung weiter Bevölkerungsschichten andererseits konnte diese Aufgabe innerhalb der Familien immer häufiger nicht in akzeptabler Weise gelöst werden.

Schon ab dem 17. Jahrhundert wurden erste staatliche Pensionssysteme für Zivilangestellte des Staates und Militärangehörige eingerichtet. Im 18. Jahrhundert entwickelten sich neben den Versorgungssystemen für Staatsbedienstete auch betriebliche Altersvorsorgesysteme.[1] Schließlich wurde im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung eine gesetzliche Invaliditäts- (heute Erwerbsminderungs-) und Altersrente eingeführt. Die gesetzliche Rente war dabei zunächst als teilweise kapitalgedeckte Rente angelegt, im 20. Jahrhundert ging der aufgebaute Kapitalstock jedoch durch zwei Weltkriege, Inflation und Wirtschaftskrise verloren, so dass die gesetzliche Altersrente in den 50er Jahren auf das Umlageverfahren umgestellt wurde. Die Entwicklung der letzten 150 Jahre hat zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Verantwortung für die Altersvorsorge vom Familienverband und dem Individuum zu größeren Gruppen (Staat, Kollektiv der Versichertengemeinschaft) verlagert hat. Die neueren Veränderungen im Altersaufbau der Gesellschaft und andere Einflussfaktoren haben dazu geführt, dass seit den 1990er Jahren die individuelle Verantwortlichkeit für die eigene Altersvorsorge wieder stärker betont wird.

In Deutschland darf der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes den abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nicht allein auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen. Es gilt das aus eben diesem Sozialstaatsprinzip fließende Prinzip des Überforderungsschutzes. Der Staat muss insoweit ordnungspolitisch tätig werden. Da hier ein grundlegendes Spannungsverhältnis zu den Freiheits- und Gleichheitsrechten besteht, müssen die staatlichen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein, d.h. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. In der gesellschaftspolitischen Diskussion geht es im Wesentlichen nur noch darum, ob nicht auch bislang unversorgte Personengruppen einbezogen werden sollen. Weiterhin geht es um die Ausgestaltung dieser Versorgung.[2]

Allgemeines

Die heutige Altersvorsorge in Deutschland basiert auf den so genannten drei Säulen:

Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern steuerliche Aspekte in den Vordergrund stellt:

  • 1. Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente (Kohortenversteuerung)
  • 2. Schicht: Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente (nachgelagerte Versteuerung)
  • 3. Schicht: Sonstige Kapitalanlagen, zum Beispiel private Kapital- und Rentenversicherungen (Ertragsanteilsversteuerung), Immobilienbesitz und Wertpapierdepots.

Gesetzliche Vorsorge

Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern für die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft). Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen beziehungsweise zukünftigen Leistungskürzungen führen muss, wenn die aktuellen Rentenleistungen nicht reduziert werden sollen.

Ab 2012 erhöht sich das Regelrenteneintrittsalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die (abschlagsfreie) Regelaltersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.

Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Beitragszahler benötigt. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Beitragszahler fehlen.

Politisch wird für eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nach einer verbreiteten Meinung nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern können wird.

Beamte, Richter und Berufssoldaten zahlen keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge, dafür ist die Besoldung dieses Personenkreises von Anfang an niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG, vormals Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) geregelt. Zusätzlich wird die betriebliche Altersversorgung steuerlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken.

Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit.

Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.

Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:

Bei der Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keine Wahl. Erfolgt die Durchführung jedoch über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass der Vertrag die Voraussetzungen einer staatlichen Zulagen-Förderung erfüllt.

Ein Problem der betrieblichen Altersversorgung können die Regelungen bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalls sein. Die Möglichkeiten, eine Versorgungszusage bei einem neuen Arbeitgeber fortzusetzen (Portabilität) – was für den neuen Arbeitgeber eine Übernahme der Verpflichtungen bedeutet – werden durch die Gesetzgebung allerdings beständig verbessert. Allerdings sind die Ansprüche, außer bei Entgeltumwandlung, erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Wechsel kann also der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2008, seit dem 1. Januar 2009 das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein garantiert. Pensionskassen und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.

Lebensarbeitszeitkonten

Auf ein Lebensarbeitszeitkonto kann ein Arbeitnehmer Überstunden einzahlen. Diese werden dann als Wert angelegt und dem Arbeitnehmer zurückerstattet, wenn dieser längere Auszeiten nimmt, z. B. für Fortbildung oder um den Renteneintritt vorzuziehen.

Ein Wertkonto existiert auch als Geldwertkonto. Dabei hat der Betrieb in der Regel einen Vertrag mit einer Versicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann Gehaltsbestandteile auf das Wertkonto übertragen. Die eingezahlten Beiträge werden dem Bruttolohn entnommen. Dabei werden auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers auf dem Wertkonto gutgeschrieben.

Das Wertkonto kann beispielsweise für ein Sabbatical oder für eine Elternzeit genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält Beträge aus dem Wertkonto, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Bei Eintritt in die Rente kann das Wertkonto steuergünstig in eine Altersversorgung überführt werden. Bei Kündigung oder Tod wird i.d.R. das Wertkonto aufgelöst und ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden abgezogen. Das eingezahlte Kapital wird nach der Fünftelregelung (wie bei Abfindungen) versteuert.

Der Übertrag des Wertkontos auf eine Altersversorgung ist als Gehaltsumwandlung auszulegen und unterliegt daher Höchstgrenzen. Werden diese überschritten, handelt es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Störfall. Lebensarbeitszeitkonten eignen sich daher nicht als Ersatz für eine betriebliche Altersvorsorge, sondern zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestandes.[3]

Private Vorsorge

Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahren. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen daher dem Sparer zu. Er kann eine lebenslange Rente wählen oder Kapitalauszahlung.

Staatlich geförderte Vorsorge

Rürup- und Riester-Rente sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Ausnahmen sind möglich, z. B. lässt sich eine Riester-Rente an einen definierten Personenkreis vererben (siehe Schreiben (PDF; 655 kB) des Bundesfinanzministeriums Az. IV C 3 – S 2222/09/10041 v. 31. März 2010).

Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf ALG-II an. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Wenn im Todesfall kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.

Riester-Rente

Die Riester-Rente gehört zu den bekannteren Formen staatlich geförderter Altersvorsorge (Stand 3. Quartal 2014: 16,01 Millionen[4]). Einzelheiten siehe Hauptartikel Riester-Rente.

Rürup-Rente

Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, die vor allem für Selbstständige und Freiberufler gedacht ist. Aber auch gutverdienende Angestellte und Beamte können so fürs Alter vorsorgen. Vereinfacht gesagt, kann sich die Rürup-Rente für alle Personen lohnen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. Siehe Hauptartikel Rürup-Rente.

Staatlich nicht geförderte Vorsorge

Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen garantierten Bestandschutz der Einzahlungen. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlzeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den geförderten Produkten, welche im Alter eine volle Rentenversteuerung vorsehen, müssen nicht geförderte Produkte im Rentenalter nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

Fondssparplan

Ein Fondssparplan ist ein Sparvertrag in den regelmäßig Geld eingezahlt wird und dafür Fondsanteile erworben werden. Da diese Form der Kapitalanlage keine staatliche Förderung erhält, steht es dem Anleger frei, wann und wie er über sein Vermögen verfügen will.

Eine Investition in Fondssparpläne zeichnet sich durch eine hohe Kostentransparenz aus. Anfallende Kosten (z. B. Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge) sind in den Preisverzeichnissen der Banken, Sparkassen und Fondsgesellschaften dokumentiert.

Immobilienbesitz

Auch der Erwerb von Immobilien während der Erwerbsphase kann zum Erhalt des Lebensstandards im Ruhestand beitragen. Bei Vermietung muss der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten versteuert werden, was die Rendite schmälert.

Immobilienfonds sind eine weitere Möglichkeit, Kapital zur Absicherung des Alters aufzubauen.

Altersvorsorge bei Familienarbeit

Wer ganz oder zeitweise nicht erwerbstätig ist, um sich der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu widmen, erhält unter sehr begrenzten Umständen daraus eigene finanzielle Ansprüche für das Alter.

In Deutschland wird gemäß § 56, § 249 und § 249a SGB VI eine begrenzte Anzahl von Jahren als Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten anerkannt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Zeiten der Pflege von Angehörigen Beitragszeiten in der Rentenversicherung.

Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, die nicht durchgängig erwerbstätig sind oder waren, wird von einer Versorgung durch den erwerbstätigen Partner ausgegangen. Zur nachhaltigen Alterssicherung ist für diesen Personenkreis eine eigenständige private Altersvorsorge von zunehmender Bedeutung. Sofern Rentensplitting gewählt wurde oder aufgrund einer Scheidung ein Quasisplitting durchgeführt wurde, besteht ein eigenständiger Anspruch auf Rente. Unter bestimmten Bedingungen besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der allerdings bei einer erneuten Eheschließung erlischt.

Wurde kein Splitting durchgeführt, so ist innerhalb der Ernährerehe die für die Familienarbeit verantwortliche Person benachteiligt, was die finanzielle Versorgung im Fall des Tods des Partners betrifft. Während die Hinterbliebenenrente lediglich einen Teil der Rente des Haupternährers beträgt, erhält dieser, selbst wenn er verwitwet, weiterhin die gesamte Rente. Diese Asymmetrie zwischen den Partnern wird von Kritikern so gewertet, dass im Rahmen einer Partnerschaft die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit zwar als gleichwertig deklariert werden, sie es aber faktisch nicht sind.

Altersvorsorgepflicht

Bereits 2011 wurde über das Thema Altersvorsorgepflicht für Selbstständige diskutiert, soweit sie nicht schon über eine Berufsständische Versorgung pflichtversichert sind. Die damalige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen forderte für Selbstständige eine verpflichtende Altersvorsorge. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wird die Altersvorsorgepflicht nicht weiter erwähnt, obwohl sich sowohl CDU als auch SPD vor der Wahl für eine allgemeine Altersvorsorgepflicht aussprachen. Diese allgemeine Pflicht beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige. Weitere Informationen liegen derzeit nicht vor. Für Selbständige steht jedoch schon ein Konzept. Auch Kritik an dem Vorhaben, wie es von der Leyen plante, folgte prompt.

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Kernpunkte der Altersvorsorgepflicht sind:

  • 250 bis 300 Euro pro Monat für die Altersvorsorge
  • 100 Euro für die Absicherung der Erwerbsminderung
  • Altersvorsorgepflicht soll für alle unter 30 Jährigen und Existenzgründer gelten
  • Übergangsregelung bei den 30 bis 50 jährigen Selbstständigen

Kritik am Konzept der Altersvorsorgepflicht:

  • Keine empirischen Anhaltspunkte, dass Selbstständige von Altersarmut besonders stark betroffen sind
  • Selbständige setzen bei Vorsorge vor allem auf Vermietung/ Verpachtung sowie Kapital aus Renten- und Lebensversicherung
  • Alterssicherungsbericht 2012 zeigt, dass 77 Prozent mithilfe der gesetzlichen Rentenversicherung vorsorgen
  • Zirka 53 Prozent beziehen Alterseinkommen aus privater Vorsorge
  • Durchschnittlich erreichen ehemalige Selbstständige ein Durchschnittseinkommen von 1.430 Euro (vergleiche Arbeitnehmer: 1.250 Euro)
  • Branchen und Verbände sprechen sich nicht komplett gegen eine Altersvorsorgepflicht aus. Jedoch sollte jeder Selbstständige selbst entscheiden, wie und in welcher Form er vorsorgen möchte.

Die entsprechenden Rentenversicherungsberichte veröffentlicht das BMAS[5]. Sie sind zum Teil Grundlage der politischen Diskussionen.

Bei Selbständigen geht es in der Diskussion immer wieder um die Einbeziehung in staatliche Versorgungseinrichtungen und um die Ausgestaltung der Versorgung[6]. Es gibt einschränkende und ausdehnende Regelungen für diese Versorgungssysteme[7].

Die möglichen Zielsetzungen von Altersversorgungssystemen im internationalen Vergleich reichen von Vermeidung der Altersarmut bis hin zur Sicherstellung des erreichten Lebensstandards[8].

Gleichstellungsproblematik

Frauen verdienen häufig weniger als Männer und sie haben seltener gutbezahlte Führungspositionen inne. Außerdem hat ein Teil der Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung - meist längere - Ausfallzeiten. Hierdurch bedingt fällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Frauen im Durchschnitt deutlich niedriger aus als für Männer. Frauen waren als Hausfrau oft nie erwerbstätig und haben deshalb keinen eigenen Anspruch auf Rente (Altersarmut).

Die längere Lebenserwartung von Frauen schlägt sich tariflich in Vorsorgeverträgen nieder, da eine längere Verteilzeit zu berücksichtigen ist, die die monatliche Rente schmälert.

Zum 1. Januar 2006 wurden für Riester-Renten Unisex-Tarife eingeführt. Seitdem müssen Männer den gleichen Betrag wie Frauen entrichten, obwohl sie die Leistungen für einen statistisch kürzeren Zeitraum erhalten.

Siehe auch

Literatur

  • PricewaterhouseCoopers AG, Deutsche Rentenversicherung Bund - Altersvorsorge, Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-08-352000-9
  • Bund der Versicherten (Hrsg.): Leitfaden Altersvorsorge. Richtig vorsorgen und dabei sparen. Fördermöglichkeiten, Geldanlagen, Versicherungen. zu Klampen Verlag, Springe 2009, ISBN 978-3-86674-029-7.
  • Buttler, Andreas: Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 5.Auflage 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe, ISBN 978-3-89952-364-5
  • Jung, Christopher: Betriebliche Altersversorgung (CD/Hörbuch),Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2007
  • Christen, Christian: Politische Ökonomie der Alterssicherung - Kritik der Reformdebatte um Generationengerechtigkeit, Demographie und kapitalgedeckte Finanzierung. Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-872-5

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Christian Christen, S. 36ff.
  2. Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand September 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14 Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6
  3. BMF Gz IV C 8 - S 2222/07/0003; IV C 5 - S 2333/07/0003 Doc 2008/0022798 Rz 195
  4. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/39412/umfrage/anzahl-der-abgeschlossenen-riester-vertraege/
  5. http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Rentenversicherungsbericht/inhalt.html - Stand: 9. Dezember 2014
  6. Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 2, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6
  7. Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 3, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6
  8. Cisch / Karst in Schlewing/Henssler/Schnipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Loseblatt, Teil I, Stand Sept. 2014, Teil 1 A, Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung, Rz. 4, Lfg. 14, Nov. 2012, ISBN 978-3-504-25702-6
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