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Altersrente

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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Rente wegen Alters (Altersrente) ist neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes eine Rentenleistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruchsvoraussetzung für eine Altersrente ist das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der unterschiedlich ausgestalteten versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.

Arten von Altersrenten

Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gibt es verschiedene Arten von Altersrenten:

Regelaltersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben nach § 36 SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr vollendet und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Rente nach § 77 SGB VI jedoch um 0,3 Prozent. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 14,4 Prozent. Bei späterer Inanspruchnahme der Rente erhöht sich der Rentenanspruch für jeden Monat um 0,5 Prozent.

Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Geburtsjahr Altersgrenze
für die Altersrente
für schwerbehinderte
Menschen
1900–1940 60
1941–1951 60–63
Jan. 1952 63 + 01 Monate
Feb. 1952 63 + 02 Monate
März 1952 63 + 03 Monate
Apr. 1952 63 + 04 Monate
Mai 1952 63 + 05 Monate
Jun.–Dez. 1952 63 + 06 Monate
1953 63 + 07 Monate
1954 63 + 08 Monate
1955 63 + 09 Monate
1956 63 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate
1958 64
1959 64 + 02 Monate
1960 64 + 04 Monate
1961 64 + 06 Monate
1962 64 + 08 Monate
1963 64 + 10 Monate
1964 65

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  • die Altersgrenze (zwischen 60 und 65 Jahren entsprechend nebenstehender Tabelle und nachfolgendem Text) erreicht haben,
  • bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch nach 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Altersgrenze

Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 lag die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben[1] (siehe nebenstehende Tabelle).

Ausnahmsweise lag die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind[2]. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre[3].

Vorzeitige Inanspruchnahme

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  • das 62. Lebensjahr vollendet (für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist die Altersgrenze niedriger, für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, betrug sie 60 Jahre, siehe § 238 Abs. 2 SGB VI) und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt.[4] Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat.

Die Altersgrenze betrug zunächst 65 Jahre. Ab dem 1. Juli 2014 erreichten Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236b SGB VI).[5] Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1953 wurde die Altersgrenze um 2 Monate auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben. Für die folgenden Jahrgänge wird sie jeweils um weitere 2 Monate angehoben, so dass sie für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wieder 65 Jahre erreicht hat.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI Kalendermonate angerechnet mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit[6],
  • Zuschlagsmonate aufgrund von Entgeltpunkten aufgrund einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • Berücksichtigungszeiten,
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten für den Bezug von
    • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung[7], in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn aber nur, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, generell ausgeschlossen sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
    • Leistungen bei Krankheit und
    • Übergangsgeld,
  • freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen,
  • Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI).

Für Herbst 2018 ist ein Bericht angekündigt, wie teuer die 'Rente für 63' ist.[8]

Auslaufende Altersrenten

Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) werden seit 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):

  • Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • Altersrenten für Frauen.

Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % teilweise möglich blieb.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollen, müssen

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sein,[9]
  2. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen,
  4. entweder
    • zum Zeitpunkt des Rentenbeginns arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sein oder
    • mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben und
  5. in den letzten zehn Jahren[10] vor Rentenbeginn mindestens für acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Die Rente konnte bereits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (für die Jahrgänge bis 1945 ab dem 60. Lebensjahr, für die Jahrgänge ab 1949 ab dem 63. Lebensjahr [1]). Der Rentenabschlag betrug dann pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 %.

Altersrente für Frauen

Versicherte Frauen haben nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie

  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und
  4. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Die Altersgrenze für eine abschlagfreie Rente wurde für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 schrittweise angehoben, ab Geburtsjahrgang 1945 betrug sie 65 Jahre. Ein vorzeitiger Renteneintritt ab dem 60. Lebensjahr war bis Jahrgang 1951 weiterhin möglich, es wurden aber für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Vertrauensschutzregelungen

Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne oder mit geringeren Abschlägen vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.

Andere Staaten

Afrika

In Namibia gilt das Prinzip der „bedingungslosen Altersrente“. Jeder Namibier, ob erwerbstätig oder nicht, erhält ab dem Renteneintrittsalter von 60 Jahren eine staatliche Einheitsrente von derzeit (Stand März 2018) 1200 Namibia-Dollar (ca. 80 €) im Monat. Dadurch kann die Nahrungsmittelgrundversorgung sichergestellt werden.[11][12]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 236a Abs. 1 und 2 SGB VI
  2. § 236a Absatz 4 SGB VI
  3. § 236a Absatz 2 SGB VI
  4. Artikel 1 Nr. 9, Artikel 27 Abs. 10 Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 30. April 2007 (BGBl. I S. 554)
  5. Die Möglichkeit, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, wurde zum 1. Juli 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787, 788) eingeführt.
  6. dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege oder Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
  7. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Struktur-Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, nicht Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
  8. sueddeutsche.de 25. Februar 2018: So beliebt ist die Rente mit 63 (Ankündigung der Parlamentarischen Staatssekretärin im Sozialministerium, Gabriele Lösekrug-Möller)
  9. § 237 SGB VI
  10. Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Arbeitslosigkeitszeiten oder Kindererziehungszeiten.
  11. President provides update on fight against poverty. New Era, 18. August 2015
  12. Geingob will Armut in Namibia bis 2025 ausrotten. Allgemeine Zeitung, 15. Dezember 2015.
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