Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verwaltungsakt (Deutschland)

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Allgemeinverfügung)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung.[1]

Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis.

Die dogmatische Entwicklung des Verwaltungsakts geht zurück auf Otto Mayer.[2] Zu den geschichtlichen Vorläufern zählen das Reskript und das Privileg aus dem römischen Recht. Rechtssoziologisch betrachtet ist der Verwaltungsakt ein Instrument bürokratisch-monokratischer Herrschaft (Max Weber).[3]

Bedeutung

Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35–52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie den entsprechenden (weitgehend wortgleichen) verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Bundesländer, spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118–133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung und des sonstigen Sozialrechtes in den §§ 31–51 des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Verwaltungsakt wird außerdem in der VwGO erwähnt.[4]

Ob eine staatliche Maßnahme einen Verwaltungsakt oder eine andere staatliche Handlungsform wie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, eine Rechtsnorm oder einen Realakt darstellt, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung: Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen fest, wie das Verfahren vor Erlass eines Verwaltungsaktes beschaffen sein und wie der Verwaltungsakt aussehen muss. Die Prozessordnungen (Verwaltungsgerichtsordnung VwGO, Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG) knüpfen bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, etwa im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die Maßnahme.

Damit der Verwaltungsakt seine Aufgabe erfüllen kann, zwischen Staat und Bürger verbindliche Rechtsfolgen zu setzen, ist er mit Rechtsbehelfen nur innerhalb bestimmter Fristen angreifbar. Sind diese Fristen verstrichen, waren alle Rechtsbehelfe erfolglos oder wird wirksam auf diese verzichtet, so erwächst der Verwaltungsakt in Bestandskraft.

Begriffsmerkmale

Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Hieraus leitet man insgesamt sechs Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ab:[5]

  • Hoheitlich handelt die Behörde, wenn sie einseitig-diktierend im Über-/Unterordnungsverhältnis kraft hoheitlicher Gewalt auftritt. Abzugrenzen sind hoheitliche Maßnahmen von einem Auftreten auf der Ebene der Gleichordnung wie etwa bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Eine Besonderheit sind fingierte Verwaltungsakte (§ 42a VwVfG). Hier wird eine hoheitliche Maßnahme nach Ablauf einer gesetzlichen Frist unterstellt.
  • Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn[6] ist gem. § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das sind die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung sowie Verwaltungshelfer.
  • Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt eine Behörde, wenn die angewandte Rechtsnorm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, d. h. wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie).
  • Der Verwaltungsakt will unmittelbar eine rechtsgestaltende Wirkung herbeiführen und trifft eine Sachentscheidung.[7] Das ist insbesondere bei Ge- und Verboten, Erlaubnissen oder Widerrufen der Fall. Der zuweilen von Rechtsanwälten geäußerte Wunsch nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid ist auf Erlass einer Entscheidung mit Regelungscharakter gerichtet im Unterschied zu einer schlicht-hoheitlichen Auskunft (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Denn nur Maßnahmen, die sämtliche Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen, sind wegen der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4 GG) anfechtbar. Keinen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg führen Realakte herbei.
  • Es muss eine
    • konkrete: sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende und
    • individuelle: sich an eine bestimmte Person richtende
Regelung sein. Abstrakt-generelle Regelungen (Rechtsnormen) beziehen sich inhaltlich gerade nicht auf einen Einzelfall, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.
  • Die Maßnahme muss final an eine Person außerhalb der Verwaltung gerichtet sein. Dazu zählen auch mehrstufige Verwaltungsakte, die erst nach Mitwirkung anderer Verwaltungsträger den verwaltungsinternen Bereich verlassen. Maßnahmen innerhalb eines Sonderrechtsverhältnisses zählen hingegen nicht dazu, auch nicht Regelungen zur internen Behördenorganisation.
Sachverhalt
abstrakt konkret
Adressat generell Rechtsnormen Allgemeinverfügung
individuell Verwaltungsakt Verwaltungsakt

Eine besondere Form des Verwaltungsaktes ist die Allgemeinverfügung. Sie ist in § 35 S. 2 VwVfG legaldefiniert. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Allgemeinverfügung regelt ebenso einen bestimmten Einzelfall, gilt jedoch für eine unbestimmte Anzahl von Adressaten.

Es gibt drei Arten von Allgemeinverfügungen:

  • personenbezogene: an einen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis gerichtet, Beispiel: Verkehrszeichen. Jeder Verkehrsteilnehmer, der es erreicht, muss es beachten.
  • sachbezogene (dingliche) Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 2. Fall VwVfG): zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache, Beispiel: Widmung einer Straße
  • benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 3. Fall VwVfG): zur Regelung der Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit, Beispiel: Beförderungsbedingungen eines öffentlichen Verkehrsunternehmens, allgemein: Nutzungsregeln einer Anstalt des öffentlichen Rechts

Funktionen

Der Verwaltungsakt hat verschiedene Funktionen.[8]

Tatbestandswirkung

Andere Behörden und Verwaltungsträger haben ihren Entscheidungen die Regelung des Verwaltungsakts zu Grunde zu legen (sog. Tatbestandswirkung).[9][10] Durch seine Verbindlichkeit nicht nur dem Adressaten, sondern auch anderen Behörden und Verwaltungsträgern gegenüber wirkt der Verwaltungsakt stabilisierend und erzeugt Rechtssicherheit. Nach Unanfechtbarkeit kann er von der Behörde nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 48, 49 und 51 VwVfG wieder zurückgenommen werden.

Abschlussfunktion

Der Erlass des Verwaltungsakts schließt das Verwaltungsverfahren formell ab (§ 9 VwVfG).

Titelfunktion

Ein Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt ist für die Verwaltung ein vollstreckbarer Titel, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (§ 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Wenn dagegen ein Bürger gegenüber einem anderen Bürger etwa eine Geldforderung durchsetzen will, muss er den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel, beispielsweise ein Urteil zunächst vor Gericht erstreiten.

Rechtsschutzfunktion

Gegen Verwaltungsakte bestehen andere Rechtsschutzmöglichkeiten als etwa gegen Rechtsnormen (Normenkontrolle). Nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind Verwaltungsakte mit Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage überprüfbar (§ 42, § 43 VwGO). Für die unterschiedlichen Klagearten gelten jeweils eigene Sachentscheidungsvoraussetzungen wie Fristbestimmungen (§ 74 VwGO) oder ein obligatorisches Vorverfahren (§ 68 VwGO), so dass von der Qualifikation als Verwaltungsakt und dem Rechtsschutzziel die statthafte Klageart abhängt.

Arten des Verwaltungsaktes

Straßenverkehrszeichen als klassisches Beispiel einer konkret-generellen Regelung (personenbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG)

Es gibt keine verbindliche Systematik oder Klassifikation von Verwaltungsakten. Angesichts ihrer Vielgestaltigkeit werden Verwaltungsakte nach unterschiedlichen Kriterien geordnet, beispielsweise:

Unterscheidung nach dem Inhalt

Befehlende Verwaltungsakte
enthalten ein Ge- oder Verbot (Verfügung) oder verpflichten den Betroffenen zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen)
Gestaltende Verwaltungsakte
Rechtsverhältnis wird begründet, geändert oder aufgehoben
Feststellende Verwaltungsakte
Feststellung eines Rechtsverhältnisses, kein vollstreckungsfähiger Inhalt (§ 6 Abs. 1 VwVG)
Dinglicher Verwaltungsakt
ist nicht personen-, sondern sach- oder vorhabenbezogen, z. B. baurechtliche Beseitigungsanordnung[11]
Sonderformen
streitentscheidende Verwaltungsakte[12][13]
beurkundender Verwaltungsakt, Beispiel: Eintragung in das Wasserbuch[14]

Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen

Begünstigende Verwaltungsakte
begründet oder bestätigt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), Beispiel: Dispens, Kassenzulassung, Approbation
Belastende Verwaltungsakte
verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen, Beispiel: Hausverbot
Verwaltungsakte mit Doppelwirkung
auch Mischverwaltungsakt, für den Adressaten sowohl begünstigend als auch belastend, z. B. begünstigender Verwaltungsakt mit belastender Nebenbestimmung
Verwaltungsakte mit Drittwirkung
neben dem Adressaten ist auch ein Dritter betroffen, auch dem Dritten wird der VA bekanntgegeben,[15] Beispiel: Baugenehmigung

Unterscheidung nach der Gesetzesbindung

Gebundene Verwaltungsakte
zu deren Erlass die Behörde gesetzlich verpflichtet ist
z. B. Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) für anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge
Ermessensverwaltungsakte
deren Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht
z. B. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) an ausreisepflichtige Ausländer, die länger als 18 Monate ohne eigenes Verschulden in ihr Heimatland nicht zurückkehren konnten

Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt

Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Dauerverwaltungsakt)
Regelung für einen gewissen Zeitraum, beispielsweise ein zeitlich befristetes Verbot
Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung (Punktverwaltungsakt)
Regelung für einen bestimmten Zeitpunkt, beispielsweise die Rücknahme einer Beamtenernennung
Kettenverwaltungsakt
Regelung, die jeden Monat konkludent wiederholt wird; z. B. Sozialhilfe
Vorläufiger Verwaltungsakt
Entscheidung ist dringlich, Sachverhalt aber noch unklar. Die Behörde erlässt aus diesem Grund eine Regelung unter Vorbehalt. Diese vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine endgültige Entscheidung treffen kann.[16][17]
Vorsorglicher Verwaltungsakt
VA unter aufschiebender Bedingung; endgültige Entscheidung

Unterscheidung nach dem Zustandekommen

Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte
wird nur wirksam, wenn Adressat mitwirkt, z. B. durch Entgegennahme einer Ernennungsurkunde
Mehrstufige Verwaltungsakte
Mitwirkung (Einvernehmen) anderer Behörden erforderlich

Unterscheidung nach der Form

Formfreie Verwaltungsakte
können in beliebiger Form (schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise) erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG)
Formgebundene Verwaltungsakte
Die Schriftform (§ 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG) ist praktisch der Regelfall, da die Behörden verpflichtet sind, ihre Tätigkeit aktenmäßig zu dokumentieren.[18][19][20] Die Schriftgutverwaltung geschieht zunehmend in elektronischer Form (§ 3a VwVfG).

Nebenbestimmungen

Hauptartikel: Nebenbestimmung

Verwaltungsentscheidungen erschöpfen sich nicht in einem schlichen „ja“ oder „nein“, „erlaubt“ oder „verboten“, „genehmigt“ oder „abgelehnt“. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Einzelfallgerechtigkeit sind sehr differenzierte Entscheidungen möglich. Verwaltungsakte können mit einer Befristung, Bedingung, einem Widerrufsvorbehalt oder einer Auflage (Nebenbestimmung) modifiziert werden (§ 36 VwVfG). Praktische Beispiele sind etwa die Vergabe öffentlicher Mittel wie Subventionen, deren zweckentsprechende Verwendung sichergestellt werden soll,[21] die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen bei längerfristig gewährten Sozialleistungen wie dem BAföG[22] oder sehr komplexe Entscheidungen, die eine umfassende Interessenabwägung erfordern wie die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage.[23][24]

Rechtmäßigkeit

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Für die Verwaltung folgt daraus der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[25] Die Verwaltung darf nicht ohne gesetzliche Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes) und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen (Vorrang des Gesetzes) handeln.

Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsprozess maßgeblich ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der Klageart.

Formelle Rechtmäßigkeit

Die formelle Rechtmäßigkeit bezieht sich vor allem auf das Zustandekommen eines Verwaltungsakts.

Die Grundrechte haben auch eine verfahrensrechtliche Dimension[26] insoweit, als nur ein formell einwandfreies Verfahren der bestmöglichen Verwirklichung der durch die Entscheidung berührten materiellen Rechte dienen kann.[27] Dennoch werden Verwaltungsakte in der Praxis selten allein wegen formeller Mängel aufgehoben, weil formelle Mängel den Adressaten in der Regel nicht in subjektiven Rechten verletzen[28] und sich nicht zwangsläufig auf die Entscheidung in der Sache auswirken (§ 46 VwVfG).

Es gelten sehr differenzierte Fehlerfolgen. Ein formell fehlerhafter Verwaltungsakt kann rechtswidrig, aber heilbar, rechtswidrig-aufhebbar oder unheilbar nichtig sein.

Um nichtig zu sein, muss der Verwaltungsakt offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Dies verlangt Fehler, die in schwerwiegendem Widerspruch zu den tragenden Zweck- und Wertvorstellungen der Rechtsordnung stehen, was für objektive Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss.[29] Das kommt praktisch selten vor, wurde aber beispielsweise bejaht, als eine deutsche Behörde ohne Genehmigung im Ausland tätig geworden war.[30]

Die Verletzung bestimmter Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn sie geheilt wird (§ 45 VwVfG). Der Verwaltungsakt wird dann mit Wirkung ex tunc (rückwirkend) formell rechtmäßig.[31] Das gilt etwa, wenn die erforderliche Begründung nachgeholt wird (§ 39, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).[32] Ermessenserwägungen können auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden (§ 114 Satz 2 VwGO).

Gleichgültig, ob eine Behörde von sich aus tätig wird, etwa zur Gefahrenabwehr oder auf Antrag eines Bürgers (§ 22 VwVfG), ermittelt sie den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG). Dazu zählt auch ihre eigene Zuständigkeit. Unzureichende tatsächliche Ermittlungen sowie die fehlende sachliche Zuständigkeit führen regelmäßig zur formellen Rechtswidrigkeit (Aufhebbarkeit), bestimmte Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit sogar zur Nichtigkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten (Verwaltungsakt mit Drittwirkung), so ist dieser Dritte zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 13 Abs. 2 VwVfG). Wenn die notwendig Hinzuziehung unterblieben ist, sind zumindest Ermessensentscheidungen regelmäßig rechtswidrig-aufhebbar.[33] Die Aufhebbarkeit kann sich auch aus Spezialgesetzen ergeben wie beispielsweise aus §§ 63, 64 BNatSchG für anerkannte Naturschutzvereinigungen[34] oder bei unterbliebener Hinzuziehung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung.[35]

Insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung sind die Beteiligten vor Erlass einer Einzelfallentscheidung anzuhören (Gewährung rechtlichen Gehörs), nicht jedoch vor Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 28 VwVfG). Eine unterbliebene Anhörung kann im Widerspruchsverfahren[36] und dort, wo es nicht (mehr) erforderlich ist, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Die Behörde muss sich jedoch, etwa in ihren Schriftsätzen, mit dem Vorbringen des Beteiligten inhaltlich auseinandersetzen und ihre bereits getroffene Entscheidung „ernsthaft und selbstkritisch hinterfragen“.[37]

Mit der individuellen, im Fall der Allgemeinverfügung auch mit der öffentlichen Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam (§ 41 VwVfG).

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Folglich ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb unwirksam, weil er rechtswidrig ist (Fehlerkalkül). Das für Rechtsnormen geltende Nichtigkeitsdogma gilt für Verwaltungsakte nicht.

Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, muss er vom Adressaten befolgt werden. Das gilt besonders in Fällen der sofortigen Vollziehung. Ebenso kann der Adressat daraus Rechte herleiten, etwa das Recht, Auto zu fahren aus einer Fahrerlaubnis. Will die Behörde die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts beseitigen, muss sie ihn durch einen actus contrarius wieder aufheben.

Keine Wirksamkeit entfaltet ein nichtiger Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 3 VwVfG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt aus verfahrensökonomischen Gründen in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden (§ 47 VwVfG).[38]

Materielle Rechtmäßigkeit

Die materielle Rechtmäßigkeit bezieht sich auf die Übereinstimmung des Verwaltungsakts mit dem von der Behörde vollzogenen Fachgesetz.

Enthält ein Fachgesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, muss die Behörde bei der Rechtsanwendung dessen rechtlich maßgeblichen Inhalt durch Auslegung ermitteln. Ob die Auslegung rechtmäßig ist, kann gerichtlich voll überprüft werden, z. B. ob einem Antragsteller eine Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit versagt werden durfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG).

Anders ist es nur, wenn der Behörde aufgrund eines „uneinholbaren Wissensvorsprungs“ gegenüber den Gerichten ein Beurteilungsspielraum zukommt,[39] etwa bei prüfungsspezifischen Wertungen (Schul- oder Abschlussnoten) oder der dienstlichen Beurteilung eines Beamten. Hier ergeht die Verwaltungsentscheidung aufgrund eines einmaligen und der gerichtlichen Feststellung unzugänglichen tatsächlichen Verhaltens in der Prüfung oder im Dienstalltag, so dass das Gericht eine solche Entscheidung nur eingeschränkt auf ihre Plausibilität überprüfen kann, nicht jedoch den eigentlichen Inhalt (die Benotung oder Bewertung als solche). Das Gericht kann die Behördenentscheidung deshalb auch nicht aufheben, sondern gegebenenfalls nur zu einer erneuten Entscheidung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ verurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).[40]

Eröffnet ein Fachgesetz der Behörde verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, steht eine bestimmte Entscheidung im Ermessen der Behörde. Gleichwohl steht der Behörde keine unumschränkte Entscheidungsfreiheit zu. Sie hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch macht den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig, was gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO).[41]

Sowohl die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch der Ermessensgebrauch werden häufig durch verwaltungsinterne Direktiven (Verwaltungsvorschriften) vereinheitlicht.[42]

Fehlerkorrektur

Hauptartikel: Aufhebung (Verwaltungsakt)
Hauptartikel: Widerruf (Verwaltungsakt)

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann die Erlassbehörde einen Verwaltungsakt auch nach Bestandskraft wieder aufheben. Das gilt sowohl für Verwaltungsakte, die von vornherein rechtswidrig waren, die Behörde davon aber erst nach Erlass Kenntnis erlangt (§ 48 VwVfG) als auch für ursprünglich rechtmäßige Verwaltungsakte, die nach Erlass aus bestimmten Gründen rechtswidrig werden, beispielsweise wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 VwVfG).[43]

Zu unterscheiden ist

  • die Rücknahme von rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakten (§ 48 I 1 VwVfG)
  • die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten (§ 48 I 2 i.V.m. § 48 II – IV VwVfG)
  • der Widerruf von rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakten (§ 49 I VwVfG)
  • der Widerruf von rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakten (§ 49 II VwVfG ff.)

Rücknahme und Widerruf stehen im Ermessen der Behörde.

Außerdem ist eine Aufhebung oder Änderung auf Antrag des Betroffenen möglich (§ 51 VwVfG), insbesondere wenn nachträglich Umstände eintreten, die eine günstigere Entscheidung bewirkt hätten.

Nach der actus contrarius-Lehre erfolgt die Rücknahme und gegebenenfalls die Rückforderung gewährter Leistungen ebenfalls durch Verwaltungsakt (§ 49a VwVfG).

Wird der Rückforderungs- und Erstattunsgbescheid erfolgreich angefochten, lebt der Ausgangsverwaltungsakt wieder auf (§ 43 Abs. 2 VwVfG).

Rechtsschutz

Hauptartikel: Vorverfahren


Verwaltungsakte sind mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage zu den Verwaltungsgerichten anfechtbar. In eilbedürftigen Fällen wird vorläufiger Rechtsschutz gewährt.

Siehe auch

Literatur

  • Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 18. Auflage, München 2011; 3. Teil: Das Verwaltungshandeln: Der Verwaltungsakt.
  • Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht. 9. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-60087-6
  • Christian Bumke: Verwaltungsakte. In: Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. II (GVwR II). C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-54718-8, S. 1031–1153
  • Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Grundzügen des Verwaltungsprozessrechts. 4. Auflage, München 2005, ISBN 3-452-26033-X
  • Hofmann, Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik 10. Auflage, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-555-01510-1
  • Schmidt/Wieditz: Verwaltungsrecht praktisch dargestellt, Lehr- und Arbeitsbuch. 4. Auflage, Verlag Lernen mit Erfolg, Espenau 2009
  • Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2
  • Thorsten Lieb: Privileg und Verwaltungsakt. Handlungsformen der öffentlichen Gewalt im 18. und 19. Jahrhundert. Rechtshistorische Reihe 280, Peter Lang, Frankfurt am Main [u. a.] 2004
  • Heinz Mohnhaupt: Vom Privileg zum Verwaltungsakt. Beobachtungen zur dogmengeschichtlichen Entwicklung in Deutschland seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht. Gesammelte Aufsätze. Ius Commune Sonderheft 134, Frankfurt am Main: Klostermann 2000

Weblinks

Wiktionary: Verwaltungsakt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Mario Martini: Die Handlungsinstrumente der öffentlichen Verwaltung. Knowledge-Map 4/II, 2008 (PDF; 91 kB)
  2. Reimund Schmidt-De Caluwe: Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers : staatstheoretische Grundlagen, dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Vergänglichkeit. Tübingen 1999 (Abstract)
  3. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 1929/1921
  4. Benjamin Rusteberg: Der funktional-akzessorische Verwaltungsaktsbegriff der VwGO. Ein Beitrag zur Handlungsform des Verwaltungsakts, Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2012, S. 449.
  5. Michael Ronellenfitsch: Begriffsmerkmale eines VA Tübingen, 2011
  6. Klaus Grupp, Ulrich Stelkens: Anmerkung zum verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff 2013
  7. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 7 C 3.08
  8. Helge Sodan, Jan Ziekow: Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014, § 74 Rn. 1, ISBN 978-3-406-66169-3.
  9. Fritz Wilhelms: Zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten, Neue Justiz 2005, 337
  10. BFH Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 52/08
  11. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1971 – IV C 62.66
  12. Schüle: Der streitentscheidende Verwaltungsakt, Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 277.
  13. BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 – II C 37.67
  14. BVerwGE 37, 103 ff
  15. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – B 36.09
  16. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8/82
  17. Ulrich Jan Schröder: Der vorläufige Verwaltungsakt JURA 2010, S. 255–264
  18. BVerfG, Urt. v. 6. Juni 1983 – 2 BvR 244, 310/83; BVerwG, Urt. v. 16. März 1988 1 B 153/87
  19. Max Weber: Die bürokratisch-monokratische aktenmäßige Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, 1922, § 5
  20. Wolfgang Sannwald: DMS und E-Akten. Die Renaissance des Aktenplans, publicus-boorberg.de, 2013
  21. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) des Landes Nordrhein-Westfalen
  22. Bundesministerium für Bildung und Forschung: Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in der Fassung vom Oktober 2014
  23. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 C 22.11
  24. Jörn Bringewat: Mysterium § 12 BImSchG – Welche Ermächtigungsgrundlage erlaubt Änderungen an Nebenbestimmungen einer bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung?, jurOP, 29. Juli 2014
  25. Hinnerk Wissmann: Generalklauseln. Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen. Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149555-7.
  26. BVerfGE 49, 89; 53, 30; 60, 297; 61, 256; 75, 285
  27. BVerwG, NJW 1982, 1546; NVwZ 1998, 281
  28. BVerwGE 41, 58; 105, 353; 87, 72
  29. Ferdinand O. Kopp, Ulrich Ramsauer: Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG 12. Aufl. 2011, § 44 Rn. 7 ff.
  30. VGH Mannheim NVwZ-RR 2007, 82
  31. Michael Lysander Fremuth: Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 844
  32. BVerwG, NVwZ-RR 2011, 882 (884)
  33. BVerwGE 61, 50; 61, 114; 62, 116; 68, 276; 71, 65; 78, 95; BayVGH NVwZ 1982, 510 (513); VGH Kassel Beschl. v. 23. September 2011, BeckRS 55269
  34. BVerwGE 105, 348; 41, 65; 44, 239 zu § 29 BNatSchG a.F.
  35. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 A 24.01
  36. BVerwGE 66, 114 f.; 66, 189 f.; BVerwG, NVwZ 1983, 284
  37. BVerwGE 68, 275; NJW 2012, 2825; NVwZ 2011, 119; VGH Kassel Beschl. v. 23. September 2011 – 6 B 1701/11
  38. BVerwG, NVwZ 1993, 698
  39. BVerfG, NVwZ 2002, 1368; NJW 1991, S. 2005 ff.
  40. BVerwGE 90, 18 (24)
  41. Christian Hufen: Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, ZJS 2010, S. 603
  42. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03
  43. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Rn. 680 ff.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verwaltungsakt (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.