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Akademische Gerichtsbarkeit

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Akademische Gerichtsbarkeit (auch Universitätsgerichtsbarkeit) bezeichnet die bis teilweise ins 19. Jahrhundert bestehende unabhängige und eigenständige Gerichtsbarkeit (Mittlere Gerichtsbarkeit) an Universitäten.

Entstehung

In der Anfangszeit der Universitäten war die dortige Gerichtsbarkeit unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob Kirche oder Staat ihren Einfluss geltend machen konnten: An der Universität Bologna lag das Interesse des Kaisers in der Entwicklung einer effektiven Ausbildung von Rechtsgelehrten. Als weltliche Gegenmacht zum Papst war er darauf angewiesen, nicht nur Mönche und Geistliche als Schriftkundige in seiner Verwaltung zu beschäftigen. In den Rechtsschulen wurden Verwaltungsfachleute herangebildet, die vom Papst unabhängig waren. Die Entwicklung der Universitäten, speziell der rechtswissenschaftlichen Ausbildung stellte hier einen Emanzipierungsprozess vom Bildungsmonopol der Kirche dar. Im Jahr 1158 erhielt die Universität von Friedrich Barbarossa durch das sogenannte Scholarenprivileg (authentica habita) eine rechtliche Autonomie. Dadurch war unter anderem der Dominus der Universität für den Schutz der Dozenten und Studenten verantwortlich, und die Universität bekam eine eigene Gerichtsbarkeit. Damit sollte verhindert werden, dass die Stadt Bologna die Kontrolle über die Universität übernehmen konnte. Nach mehreren Auseinandersetzungen kam es in der Mitte des 13. Jahrhunderts zu einer Einigung mit der Stadt. Ganz im Gegensatz dazu verlief die Entwicklung der Sorbonne, Professoren wie Studenten, unterstanden dem Papst und der kirchlichen Gerichtsbarkeit. Dies wurde auch vom französischen König bestätigt. Die Gerichtsbarkeit wurde vom Kanzler der Universität ausgeübt, der kein Mitglied der Universität war, sondern als Vertreter des Bischofs von Paris agierte. Er wachte über die Reinheit der Lehre und vergab die akademischen Grade. Als die Bedeutung der Universitäten für das geistige Leben der Völker wuchs, nahmen die Päpste und Kaiser die Schutzherrschaft bzw. die Kontrolle über die neuen Anstalten immer mehr in Anspruch und verliehen ihnen damit das Recht, eine juristische Körperschaft zu sein und einen Doktorgrad zu verleihen (Promotionsrecht).[1] Aufgrund der besonderen dezentralen politischen Struktur des europäischen Mittelalters hätten ansonsten lokale Mächte – kleinere Fürsten oder die Städte – Einfluss auf die Universitäten gewinnen können. So entstand auch das Prinzip der akademischen Gerichtsbarkeit. Es erlaubte den Universitäten eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber lokalen Mächten und Machthabern und gleichzeitig eine Loyalität gegenüber Kaiser und/oder Papst. Dieses Prinzip wurde auch in der Reformationszeit beibehalten, als die protestantischen Fürsten ihre eigenen Landesuniversitäten gründeten, die oftmals in kleineren Provinzstädten angesiedelt wurden. Die akademische Gerichtsbarkeit umfasste nicht nur die Professoren und Studenten, sondern auch alle Angestellten der Universität. Man sprach auch von der civitas academica (deutsch: „Akademische Bürgerschaft“), also von der Universität als politischer Einheit.

Ausgestaltung

Teil der akademischen Gerichtsbarkeit – Der Karzer

Die seit dem Mittelalter als Körperschaften fungierenden Universitäten führten besondere Insignien oder Hoheitszeichen, so unter anderem Amtszepter, Matrikelbuch und Statutenbuch. Mit ihnen verdeutlichten sie den Anspruch, im Rahmen der jeweiligen gesellschaftlichen Ordnung über einen eigenen Rechtsbereich zu verfügen. Die Universitätsmatrikel ist das Verzeichnis der Mitglieder einer Universität. Diese werden dort anhand von Matrikelnummern identifiziert. Die individuelle Registrierung als universitätszugehörige Person bedeutete im europäischen Mittelalter und in der Frühen Neuzeit die neue Zugehörigkeit zu einer anderen Gerichtsbarkeit. Teilweise erstreckte sich die Akademische Gerichtsbarkeit über alle Bereiche und wurde sogar bei Kapitalverbrechen tätig.[2]

Ausgestaltet war die akademische Gerichtsbarkeit unter anderem mit universitätsinternem Gericht, mit dem Amt des Pedell, eigenen Rechtsanwälten und Aktuaren. An Strafen konnten Stuben- und Stadtarrest sowie Karzer-Aufenthalt verhängt werden, ebenso wie Consilium abeundi und Relegation. Insbesondere im 19. Jahrhundert bestand an vielen Universitäten die Funktion eines Universitätsrichters.

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft. Nur die Disziplinargewalt über die Studenten bestand weiter. In Preußen wurde dazu am 29. Mai 1879 das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landesuniversitäten, der Akademie zu Münster und dem Lyzeum Hosianum in Braunsberg erlassen, das weiterhin Maßnahmen gegen Studenten enthielt, darunter Karzerhaft und Verweis von der Universität.[3]

Literatur

  • Klaus Michael Alenfelder: Akademische Gerichtsbarkeit. Baden-Baden 2002.
  • Stefan Brüdermann: Göttinger Studenten und akademische Gerichtsbarkeit im 18. Jahrhundert. Dissertation Universität Göttingen 1987, Göttingen 1990.
  • Martin Morgner: DDR-Studenten zwischen Anpassung und Ausrasten. Disziplinarfälle an der Friedrich-Schiller-Universität Jena von 1965 bis 1989. Leipzig 2012. [Rez. Norbert Nail, in: Studenten-Kurier 3/13, 28-30 - mit Blick auch auf Marburg 1945-1969].
  • Friedrich Stein: Die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland. Leipzig 1891.
  • Heinz-Joachim Toll: Akademische Gerichtsbarkeit und akademische Freiheit. Die sog. Demagogenverfolgung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach den Karlsbader Beschlüssen von 1819. Neumünster 1979.
  • Peter Woeste: Akademische Väter als Richter. Zur Geschichte der akademischen Gerichtsbarkeit der Philipps-Universität unter besonderer Berücksichtigung von Gerichtsverfahren des 18. und 19. Jahrhunderts. Marburg 1987 (Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur; 22).

Einzelnachweise

  1. Brockhaus, Universität, Mannheim 2004, Abs. 3.
  2. Hubert Graven: Die Hoheitszeichen der alten Kölner Universität im Zusammenhang mit dem Geistesleben und der Kunst. In: Festschrift zur Erinnerung an die Gründung der alten Universität Köln im Jahre 1388. Köln 1938, S. 384–459.
  3. Gert Hahne: Der Karzer - Bier! Unschuld! Rache! Der Göttinger Universitätskarzer und seine Geschichte(n). Göttingen 2005, ISBN 3-924781-54-0, S. 16 f.
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