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Adelsaufhebungsgesetz

Aus Jewiki
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Basisdaten
Titel: Adelsaufhebungsgesetz
Langtitel: Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels,
der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.
Typ: Bundesverfassungsgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstelle: StGBl. Nr. 211/1919
Datum des Gesetzes: 3. April 1919 (StGBl. Nr. 211/1919)
Inkrafttretensdatum: 10. April 1919
(= Kundmachungsdatum)
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG)
1. Jänner 2008
Gesetzestext: Adelsaufhebungsgesetz i.d.g.F. im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Basisdaten
Titel: Adelsaufhebungsgesetz-Vollzugsanweisung
Langtitel: Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die
Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden.
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstelle: StGBl. Nr. 237/1919
Datum der Verordnung: 18. April 1919
Inkrafttretensdatum: 20. April 1919
(= Kundmachungsdatum)
Letzte Änderung: BGBl. Nr. 50/1948
1. April 1948
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Nach dem Ende der Monarchie Österreich-Ungarns wurde vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich am 3. April 1919 die Aufhebung des Adels per Adelsaufhebungsgesetz beschlossen.

Adelsaufhebungsgesetz

Mit dem Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger mit Wirkung vom 10. April 1919 aufgehoben. Der Beschluss erfolgte in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Konstituierenden Nationalversammlung und war einstimmig.[1] Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als Verfassungsgesetz.

Vollzugsanweisung

Aufgrund der Erlassung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die einfachgesetzliche näher definierende Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919. Sie enthält die näheren einschlägigen Bestimmungen.[2]

Nach § 2 der Vollzugsanweisung gilt für alle österreichischen Staatsbürger als aufgehoben:

  1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“
  2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
  3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen
  4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
  5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Durch den § 3 der Vollzugsanweisung wurden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

  • Die Würde eines Geheimen Rates
  • Der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau
  • Die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen
  • Die Würde einer Palastdame
  • Die Anredeform „Exzellenz
  • Der Titel eines kaiserlichen Rates
  • Ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter
  • Die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.

Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten (heute: öffentlich Bediensteten) verliehenen staatlichen Amtstitel sowie die Berufstitel Hofrat, Regierungsrat usw. (siehe Berufstitel)

Weiters führt das Gesetz aus, dass das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

Verwaltungsstrafbarkeit

Übertretungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsübertretungen. Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen, sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht ist die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenen Titel oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

Im Gegensatz zu Deutschland wurden die ehemaligen Adelsbezeichnungen nicht zu Bestandteilen des Namens. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel. Bei Mehrfachstaatsbürgerschaften ist zur Beurteilung das (stärkere) Heimatrecht anzuwenden.

Vom damaligen Gesetzgeber wurde beschlossen, für Übertretungen dieses Gesetzes von den Behörden Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen oder Arrest (heute: Freiheitsstrafe) bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen. Mit Bundesgesetz 50/1948 wurde die Vollzugsanweisung hinsichtlich des Strafbetrages geändert und eine Summe von 4.000 Schilling festgesetzt. Dieser Strafbetrag wurde seit 1948 in den folgenden Jahrzehnten nie wertangepasst und entspricht somit heute einer Höhe von rund 290 Euro. Zuständig zur Sanktionierung des Führens von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).

Geltungsbereich

Das Adelsaufhebungsgesetz entfaltet seine Rechtswirkung auf alle österreichischen Staatsbürger bzw. auf alle Personen mit österreichischem Personalstatut nach dem internationalen Privatrecht (IPGR).

Ausnahme Burgenland

Wenngleich das Adelsaufhebungsgesetz für das gesamte Bundesgebiet gilt, wurde es 1922 im Burgenland anlässlich dessen Anschlusses an Österreich nicht unter den Verfassungsgesetzen aufgezählt, die im Burgenland in Kraft gesetzt wurden, ebenso wie der die Konfiskation der Familienfonds (Stiftungen) der Habsburger betreffende II. Teil des Habsburger-Gesetzes. Gesetzgebung und Verfassungsgerichtshof gingen dennoch davon aus, dass der Adel verfassungsgesetzlich in ganz Österreich aufgehoben ist bzw. haben sich um diese „Ungenauigkeit“ aus politischen Gründen lang nicht gekümmert. Die definitive verfassungsrechtliche Klärung ist erst per 1. Jänner 2008 eingetreten.[3] Mit diesem Datum wurde verfassungsgesetzlich klargestellt, dass das Adelsaufhebungsgesetz auch im Burgenland gilt.

1934 bis 1938

Im austrofaschistischen Ständestaat wurde unter Bundeskanzler Engelbert Dollfuß das Adelsaufhebungsgesetz (ohne es expressis verbis zu nennen) wie das Habsburgergesetz in § 56 Abs. 4 Verfassungsübergangsgesetz 1934 vom 19. Juni 1934 in den Rang eines einfachen Bundesgesetzes heruntergestuft.[4] Spätestens seit 1945 steht das Adelsaufhebungsgesetz neuerlich in Verfassungsrang.

1938 bis 1945

Während der nationalsozialistischen Diktatur 1938–1945 änderte sich an den Namen mit den Namensbestandteilen der österreichischen (nunmehr) Reichsdeutschen nichts:

„Der einmal verlorene Adelstitel lebte durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahre 1938 (Gesetzblatt für das Land Österreich, Jahrgang 1938, Nr. 236) nicht wieder auf; damit war eine Änderung des bürgerlichen Namens nicht verbunden.“

– Rechtssatz zu VwGH 81/01/0036 vom 22. April 1981[5]

Initiative zur Novellierung

Im April 2015 stellten die Grünen unter Federführung von Daniela Musiol einen Entschließungsantrag im Nationalrat, um das Adelsaufhebungsgesetz, insbesondere in Hinsicht auf seine Strafbestimmungen, an die heutigen Gegebenheiten anzupassen.[6][7] Von den Regierungsparteien SPÖ und ÖVP wurde dem Antrag Unterstützung zugesagt, von Seiten der NEOS wurde eine grundsätzliche Überprüfung der Intention des Gesetzes gefordert.[8]

Judikatur

Das Gesetz hatte nicht nur bei seiner Einführung Auswirkungen, sondern wurde in den folgenden Jahrzehnten mehrmals in der Rechtsprechung behandelt. Im Jahr 1952 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die österreichische Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers mit Adelsprädikat, die die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten hat, die nach der Weimarer Verfassung einen Bestandteil des Namens bildende Adelsbezeichnung des Ehemannes führen kann.[9] Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof 2003 entschieden, dass eine Österreicherin, die sich in Deutschland von einem Adeligen adoptieren lässt, Adelsbezeichnungen nicht führen darf. Die in einem ähnlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragene Frage, ob damit EU-Recht verletzt werde, wurde von diesem 2010 zugunsten der österreichischen Rechtsauffassung, den Namensbestandteil Fürstin von nicht anzuerkennen, entschieden.[10][11]

Künstlernamen

Von verschiedenen österreichischen Künstlern wird bis heute das Adelsprädikat von im Namen in der Öffentlichkeit geführt. Inwieweit die Verwendung solcher Künstlernamen, deren Verwendung in Österreich nicht gesetzlich geregelt ist, unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit dem Adelsaufhebungsgesetz widerspricht, wurde bis jetzt keiner behördlichen oder gerichtlichen Klärung zugeführt. Das Bundesministerium für Justiz vertritt die Ansicht, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob die Führung eines (nicht fiktiven) Adelstitels als Künstler- bzw. Decknamen den Straftatbestand nach dem Adelsaufhebungsgesetz im Hinblick auf eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.[12]

Ähnliche Regelungen in anderen Nachfolgestaaten der Monarchie

In den Monarchien Ungarn (mit kurzer republikanischer Unterbrechung), Rumänien, Staat der Serben, Kroaten und Slowenen und Italien bestand klarerweise kein Bedarf nach neuen adelsrechtlichen Regelungen. In der Tschechoslowakischen Republik, wo sehr viele adelige Familien der ehemaligen Habsburgermonarchie wohnten oder Güter besaßen, wurden Adel und Adelstitel mit Gesetz vom 3. Dezember 1918 aufgehoben. Auf den Adel hinweisende Namenszusätze und Ehrenworte wurden verboten.[13] In Polen war der Adel 1921–1935 aufgehoben.

Rechtsquellen

Literatur

Einzelnachweise

  1. 8. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung für Deutschösterreich am 3. April 1919, Stenographisches Protokoll, S. 192
  2. StGBl. Nr. 237 / 1919 (= S. 573)
  3. Art. 2 § 1 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 2008, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; in Kraft getreten per 1. Jänner 2008, BGBl. I Nr. 2/2008
  4. BGBl. Nr. 75 / 1934 (= S. 159)
  5. Rechtssatz 1 zu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 81/01/0036 vom 22. April 1981, VwSlg 10427 A/1981.
  6. www.parlament.gv.at – Entschließungsantrag 1065/A(E) „Bestrafung verbotener Adelstitel-Führung“
  7. diepresse.com - "Höhere Strafen für „Adelige“ gefordert"
  8. diepresse.com – „Adelstitel: Auch Koalition für höhere Strafen“
  9. Entscheidung des OGH vom 28. Mai 1952
  10. Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2010
  11. Ilonka bleibt bürgerlich. Kein österreichischer Adelstitel per Adoption. In: Der Standard. Wien, 23. Dezember 2010, S. 10. (online, 22. Dezember 2010)
  12. Bürgeranfrage zum Thema „Adelstitel als Künstlernamen“ auf der Plattform meinparlament.at
  13. Die Abschaffung des Adels, der Titel und Orden im czechischen Staate. In: Neue Freie Presse. Wien, Nr. 19497, 4. Dezember 1918, S. 5.
  14. Erstveröffentlichung Deutsches Adelsblatt. 36. Jahrgang, Nr. 11/1997, S. 284–287.
  15. Erschienen in den St. Johanns Club Nachrichten, Nr. 381, Dezember 2012, S. 25-28.
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