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Abrogation (Islam)

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Unter Abrogation (vom Lateinischen abrogare: abschaffen, nasch, arabisch نسخ, DMG nasḫ) wird in der islamischen Rechtswissenschaft die Aufhebung einer normativen Bestimmung des Korans oder der Sunna durch eine andere, zeitlich nachfolgende Bestimmung aus Koran oder Sunna bezeichnet. Die aufhebende Bestimmung wird auf Arabisch als nāsich (ناسخ / nāsiḫ) bezeichnet, die aufgehobene Bestimmung als mansūch (منسوخ / mansūḫ). Abrogation gilt als eine Methode, um miteinander kollidierende Textbelege, deren Datum bekannt ist, zu harmonisieren.[1] Innerhalb der islamischen Gelehrsamkeit herrscht allerdings keine Einigkeit, ob und in welchem Umfang bei der Lösung von Widersprüchen mit Abrogation argumentiert werden darf.

Die arabische Abrogationsliteratur

Schon früh wurden eigenständige arabische Werke abgefasst, die sich mit der Abrogation befassen und die Formel an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ ("Das Abrogierende und das Abrogierte") im Titel führen. Eine der ersten einschlägigen Kompilationen ist das Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ von Qatāda ibn Diʿāma as-Sadūsī (st. 736). Umfassendere Abhandlungen zur Abrogationslehre verfassten später an-Nahhās (st. 950), Abū l-Qāsim Hibatallāh (st. 1019), ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī (st. 1037), Makkī Ibn Abī Tālib (st. 1045), Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī (st. 1148), al-Hāzimī (st. 1188), Ibn al-Dschauzī (st. 1201) und Ibn al-Bārizī (st. 1338). Da die Abrogationslehre als Teilbereich der islamischen Rechtstheorie (Usūl al-fiqh) gilt, wird sie auch in den Handbüchern zu dieser Disziplin abgehandelt.

In einigen späteren Werken zur Abrogationslehre wie demjenigen von Ibn al-ʿArabī werden neben der Abrogation selbst noch verschiedene angrenzende rechtstheoretische Probleme behandelt, so zum Beispiel die Stellung der in Koran und Sunna erwähnten vorislamischen Gesetzgebung (šarʿ man qabla-nā), bei der fraglich war, ob sie weiter gilt oder durch den Islam aufgehoben wurde.[2]

Textliche Grundlagen

Grundlage für die Argumentation mit Abrogation bei der Lösung von Kollisionen zwischen rechtlichen Bestimmungen in Koran und Sunna sind die Überlieferungen, wonach während des prophetischen Wirkens Mohammeds mehrfach Bestimmungen durch spätere revidiert wurden, sowie zwei Koranverse, die derartige Normenänderungen explizit rechtfertigen. Wie aus dem ersten Vers ersichtlich ist, stießen derartige Normenänderungen im Umfeld Mohammeds auf Kritik:

„Wenn wir einen Vers austauschen durch einen anderen - und Gott weiß am besten, was er herniedersendet -, dann sagen sie: "Das erfindest Du doch nur!" Doch die meisten von ihnen haben kein Wissen“

Sure 16:101, Übersetzung H. Bobzin

In einem anderen Koranvers wurde der Nutzen derartiger Veränderungen der Offenbarung hervorgehoben:

„Wenn wir einen Vers (aus dem Wortlaut der Offenbarung) tilgen (nansach) oder in Vergessenheit geraten lassen, bringen wir (dafür) einen besseren oder einen, der ihm gleich ist.“

Sure 2:106

Die muslimischen Gelehrten sahen diese beiden Verse als klaren Beweis dafür an, dass die Abrogation früherer Normen auf das Handeln von Gott selbst zurückgeht,[3] und stützten darauf die Lehre, dass bei widersprüchlichen Bestimmungen jeweils die jüngste die letztgültige ist. Hierbei war es bedeutsam, dass in dem letztgenannten Koranvers der Begriff, der auf Arabisch für Abrogation verwendet wird, nämlich nasch, als Verbform nansach ("wir tilgen/abrogieren") explizit vorkommt.

Beispiele

Bekannte Beispiele für Abrogation sind:

  • die stufenweise Einführung des Weinverbots im Koran von einer Freigabe (Sure 16:67) über ein zeitlich begrenztes Verbot (Sure 4:43) hin zu einem unbeschränkten Verbot (Sure 5:90).
  • die Festlegung der Gebetsrichtung nach Mekka durch Sure 2:144, nachdem zuvor Sure 2:115 eine Zeitlang erlaubt hatte, in alle Richtungen zu beten. Eine derartige Abrogation sollen schon ʿAbd Allāh ibn ʿAbbās, al-Hasan al-Basrī und Mālik ibn Anas angenommen haben.[4]
  • die Abrogation des Gebots, zugunsten von Eltern und Verwandten eine letztwillige Verfügung (waṣīya) zu treffen (2:180), durch die Verse zu den Pflichterbteilen (Sure 4:11, 12, 176).[5] Diese Lehrauffassung wird ebenfalls bereits von al-Hasan al-Basrī überliefert.[6] Auch andere eidliche Verpflichtungen, wie sie in Sure 4:33 genannt sind, sollen nach al-Hasan durch den Vers über die Pflichterbteile abrogiert worden sein.[7]
  • die Aufhebung der Bestimmung in Sure 2:240, wonach Witwen nach dem Tode ihres Ehemannes das Recht auf einjährige finanzielle Versorgung und Unterbringung im Hause ihres früheren Ehemannes haben, durch die Einführung einer verkürzten Warteperiode (ʿidda) von vier Monaten und zehn Tagen in Sure 2:234 sowie durch die Offenbarung der Erbregeln in Sure 4. Eine solche Aufhebung wurde von der Mehrheit der muslimischen Gelehrten angenommen.[8]

Besonders wichtig wurde die Lehre von der Abrogation hinsichtlich des Umgangs mit Nicht-Muslimen. Hier setzte sich schon ziemlich früh die Auffassung durch, dass der Schwertvers (9:5) und der Vers, der zum Kampf gegen die Ahl al-kitab auffordert (9:29), alle anderen Verse, die zu einem friedfertigen Verhalten gegenüber den Ungläubigen ermahnen (8:61; 29:46), aufgehoben habe.[9]

Eine Entscheidung über die Aufhebung von bestimmten Versen durch andere setzte die Kenntnis der Chronologie der Suren und Verse voraus. Das Wissen hierzu wurde im frühen 8. Jahrhundert ebenfalls gesammelt und schriftlich in eigenständigen Werken zu den Offenbarungsanlässen (asbāb an-nuzūl) der verschiedenen Verse fixiert.[10]

Kategorisierungen der Abrogation

Differenzierung nach beteiligten Textarten

Grundsätzlich wird je nach beteiligten Textarten zwischen vier Arten der Abrogation[11] unterschieden:

  • Abrogation des Korans durch den Koran. Dies ist der Normalfall der Abrogation.
  • Abrogation der Sunna durch die Sunna. Ein Beispiel hierfür ist der nachträglich erlaubte Besuch von Gräbern.[12]
  • Abrogation des Korans durch die Sunna. Diese Form der Abrogation ist nur nach Auffassung der Hanafiten und einiger Zahiriten möglich, nach Auffassung der Schafiiten und Hanbaliten dagegen nicht. In jedem Fall muss es sich dann aber um eine Sunna handeln, die mutawātir ist, also über zahlreiche Isnad-Ketten überliefert ist.[13]
  • Abrogation der Sunna durch den Koran. Prominente Beispiele hierfür sind die Änderung der Qibla von Jerusalem über eine Phase, in der in alle Richtungen gebetet werden konnte, nach Mekka durch die Verse 2:115 und 2:144, die Ersetzung des Aschura-Fastens durch das Ramadan-Fasten durch 2:185 sowie die Aufhebung der Fastengebote in den Ramadan-Nächten durch 2:187.[14]

Diskutiert wurde, ob Koran und Sunna auch durch einen Idschmāʿ abrogiert werden könnten. Während einige Hanafiten und Muʿtaziliten dies bejahten, können nach der herrschenden Meinung weder Idschmāʿ noch Qiyās Koran oder Sunna abrogieren.[15]

Die drei Formen der Abrogation von Koranversen

Bei der Abrogation von Koranversen wurden je nach Umfang der Abrogation drei Formen[16] unterschieden und einzeln erörtert:

  1. Abrogation, die nur die rechtliche Gültigkeit (ḥukm) von Koranversen betrifft, nicht aber ihren Text (nasḫ al-ḥukm dūna t-tilāwa). Diese Form der Abrogation ist das eigentliche Thema der Abrogationsliteratur.[17]
  2. Abrogation, die sowohl die rechtliche Gültigkeit als auch den Text (tilāwa) von Koranversen betrifft (nasḫ al-ḥukm wa-t-tilāwa). Die Lehre von dieser Art der Abrogation stützt sich auf die koranische Aussagen in Sure 87:6-7, dass Gott Mohammed nichts von dem Offenbarungstext vergessen lassen werde, "außer was Gott will" (illā mā šāʾ Allāh), sowie in Sure 17:86, dass Gott das, was er offenbart hat, wieder wegnehmen kann. Diese Aussagen wurden auf bestimmte Teile des Korans bezogen, von denen überliefert wurde, dass sie verloren gegangen seien. Hierzu gehören insbesondere Teile von Sure 33, die in ihrer ursprünglichen Form 200 Verse enthalten haben soll, nicht 73, wie in der offiziellen Koranausgabe, die durch Uthman ibn Affan erstellt wurde.[18]
  3. Abrogation, die nur den Text von Koranversen betrifft, nicht aber ihre rechtliche Gültigkeit (nasḫ at-tilāwa dūna l-ḥukm). Als Beispiel hierfür gilt der Steinigungsvers.

Ein Problem, bei dem sowohl der zweite als auch der dritte Typ der Abrogation diskutiert wurde, war die Abgrenzung der ein Heiratsverbot begründenden Milchverwandtschaft. Nach einem Hadith, der auf Aischa bint Abi Bakr zurückgeführt wird, enthielt der Koran ursprünglich die Regelung, dass nur dann ein solches Heiratsverbot gilt, wenn es zehn bezeugte Stillsitzungen (raḍaʿāt maʿlūmāt) gegeben hatte. Später sei diese Regel durch einen anderen Vers abrogiert worden, der ein Minimum von fünf erforderlichen Stillsitzungen vorsah. Aischa wird mit der Aussage zitiert, dass der Vers über die fünf Stillsitzungen noch nach dem Tode des Gottesgesandten rezitiert worden sei.[19] Eine große Anzahl von muslimischen Gelehrten, darunter besonders Schafiiten und Zahiriten, nahm nun an, dass hinsichtlich des Verses über die zehn Stillsitzungen der zweite Abrogationstyp vorliege, hinsichtlich des Verses über die fünf Stillsitzungen hingegen der dritte Abrogationstyp. Dementsprechend lehrten sie, dass fünf Stillsitzungen notwendig seien, um ein Heiratsverbot zu begründen. Die Malikiten sahen dies jedoch anders. Sie meinten, dass beide Verse, auf die sich Aischa bezog, hinsichtlich ihrer rechtlichen Gültigkeit aufgehoben waren, und zwar durch die Regelung in Sure 4:23, die keine Anzahl von erforderlichen Stillsitzungen nennt. Dementsprechend lehrten sie, dass einmaliges Stillen ausreiche, damit das Heiratsverbot gilt.[20]

Spätere Einschränkung des Abrogationsprinzips beim Koran

Spätere muslimische Gelehrte standen der Abrogationslehre erheblich reservierter gegenüber, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Koran immer wieder betont, dass Gottes Wort unveränderlich sei, wie zum Beispiel an der folgenden Stelle: „Und verlies, was dir von der Schrift deines Herrn (als Offenbarung) eingegeben worden ist! Es gibt niemanden, der seine Worte abändern könnte. Und du wirst außer ihm keine Zuflucht finden“ (18:27; vgl. 6:34 und 115, 17:77, 33:62, 35:43, 50:29).

Ibn al-ʿArabī differenzierte in seinem Werk zur Abrogationslehre, das den Koran von vorne bis hinten abhandelt, jeweils zwischen solchen Koranversen, die abrogiert sind, und solchen, bei denen nur eine Spezifizierung (taḫṣīṣ) durch eine späteren Vers vorliegt.[21] So wies er bei mehreren Fällen, bei denen frühere Gelehrte eine Abrogation angenommen hatten, diese Annahme zurück und pochte darauf, dass der spätere Vers keine Abrogation darstelle, sondern nur eine Einschränkung (istiṯnāʾ). Ein Beispiel ist Koranvers 4:146, bei dem er betont, dass er die Aussage des vorangehenden Verses 4:145, wonach die Heuchler in die Hölle verbannt werden sollen, nicht aufhebt, sondern nur insoweit einschränkt, als davon diejenigen Heuchler ausgenommen sind, die reumütig umkehren und sich bessern.[22]

Auch Ibn al-Dschauzī versuchte, die Anwendung des Abrogationsprinzips einzuschränken. So wies er zum Beispiel die Auffassung Ibn Salāmas, wonach die Aufforderung in Vers 2:109, die Muslime sollten den Ahl al-kitāb vergeben, durch den Schwertvers aufgehoben sei, mit dem Argument zurück, dass Vers 2:109 mit dem Ausdruck "bis Gott mit seinem Befehl kommt" schon selbst eine zeitliche Beschränkung aufweise, die keine Abrogation mehr notwendig mache.[23] Die Lehre, dass der Schwertvers auch den Koranvers 29:46 ("Und streitet mit den Leuten der Schrift nicht anders, denn in bester Weise") aufhebe, lehnte er mit dem Argument ab, dass der Streit (dschidāl) keinen Kampf (qitāl) ausschließe und deshalb der Vers keiner Aufhebung bedürfe.[24]

Literatur

Arabische Werke zur Abrogation (chronologisch)
  • Qatāda ibn Diʿāma: Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. 2. Aufl. Muʾassasat ar-Risāla, Beirut, 1985.
  • Abū ʿUbaid al-Qāsim ibn Sallām: Kitāb an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. with a Commentary by John Burton. Cambridge: E. J. W. Gibb Memorial Trust 1987.
  • Aḥmad ibn Muḥammad an-Naḥḥās: an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fi l-Qurʾān al-karīm Ed. Šaʿbān Muḥammad Ismāʿīl. Kairo: Maktabat ʿĀlam al-Fikr, 1986.
  • Abū l-Qāsim ibn Salāma Hibatallāh: Kitāb al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Kairo 1379 H./1960 n. Chr.
  • ʿAbd al-Qāhir al-Baghdādī: al-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥilmī Kāmil Asʿad ʿAbd al-Hādī. Amman 1987. Digitalisat
  • Makkī ibn Abī Ṭālib al-Qaisī: al-Īḍāḥ li-nāsiḫ al-Qurʾan wa-mansūḫi-hi wa-maʿrifat uṣūlihi wa-ḫtilāf an-nās fīhi. Ed. Aḥmad Ḥ. Farḥāt. Ǧidda: Dār al-Manāra 1986. Digitalisat
  • Ibn al-ʿArabī al-Maʿāfirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Ed. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġarī. Rabat 1988. Digitalisat
  • Muḥammad ibn Mūsā al-Ḥāzimī: Kitāb al-Iʿtibār fi n-nāsiḫ wa-l-mansūḫ min al-āṯār. 2. Aufl. Dāʾirat al-maʿārif al-ʿUṯmānīya: Haidarābād 1359h. Digitalisat
  • Ibn al-Ǧauzī: al- Muṣaffā bi-akuff ahl ar-rusūḫ min ʿilm an-nāsiḫ wa-l-mansūḫ. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989.
  • Hibatallāh ibn ʿAbd al-Raḥmān Ibn al-Bārizī: Nāsiḫ al-Qurʾān al-ʿazīz wa-mansūḫu-hū. Ed. Ḥ. Ṣ. aḍ-Ḍāmin. Beirut 1989.
Sekundärliteratur

Einzelnachweise

  1. Vgl. Krawietz 161f.
  2. Vgl. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Teil 1 ad-Dirāsa. Rabat 1988. S. 200.
  3. Vgl. Burton 1990, 82.
  4. Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī: al-Īḍāḥ li-nāsiḫ al-Qurʾan wa-mansūḫi-hi wa-maʿrifat uṣūlihi wa-ḫtilāf an-nās fīhi. Ed. Aḥmad Ḥ. Farḥāt. Ǧidda: Dār al-Manāra 1986. S. 131.
  5. Vgl. R. Peters: "Waṣiyya" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. XI, S. 171b-172b. Hier S. 171b.
  6. Vgl. Makkī Ibn-Abī-Ṭālib al-Qaisī 142.
  7. Vgl. Ibn-al-ʿArabī: An-Nāsiḫ wa-ʾl-mansūḫ 141.
  8. Vgl. Burton 1990, 57f.
  9. Vgl. z.B. schon Qatāda: K. an-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ. S. 42.
  10. Hans-Thomas Tillschneider: Typen historisch-exegetischer Überlieferung. Formen, Funktionen und Genese des asbāb an-nuzūl-Materials. Würzburg 2011.
  11. Vgl. dazur Krawietz 165.
  12. Vgl. Krawietz 165f.
  13. Vgl. Krawietz 166f und al-Bārizī 21f.
  14. Vgl. Krawietz 167f und Ibn al-Bārizī 20.
  15. Vgl. Krawietz 168.
  16. Vgl. Burton 1990, 41-43 und Krawietz 170.
  17. Vgl. Ibn al-Bārizī 19f.
  18. Vgl. Burton 1990, 41-54.
  19. Vgl. Ṣaḥīḥ Muslim. Kitāb ar-Raḍāʿ. Bāb at-Taḥrīm bi-ḫams raḍaʿāt.
  20. Vgl. J. Schacht, J. Burton: "Raḍāʿ. 1. Legal aspects" in The Encyclopaedia of Islam. New Edition Bd. VIII, S. 361a-362b. Hier S. 362a.
  21. Vgl. ʿAbd al-Kabīr al-ʿAlawī al-Madġirī: An-Nāsiḫ wa-l-mansūḫ fī l-Qurʾān al-karīm. Teil 1 ad-Dirāsa. Rabat 1988. S. 198.
  22. Vgl. Ibn-al-ʿArabī: An-Nāsiḫ wa-ʾl-mansūḫ 188.
  23. Vgl. Ibn al-Dschauzī S. 15
  24. Vgl. Ibn al-Dschauzī S. 39
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