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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

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Dieser Artikel behandelt den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach deutscher Rechtslage. Zum Verwaltungsvertrag des französischen Rechts siehe contrat administratif.

Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Privatperson, oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in § 54 bis § 62 VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz Verwaltungsvertrag.

Voraussetzungen

Öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand

Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach dem Vertragsgegenstand bzw. dem Vertragsinhalt. Maßgeblich ist dabei der objektive Inhalt der Rechtsfolgen, nicht die (subjektive) Vorstellung der Beteiligten. Die Beteiligten haben kein Wahlrecht, ob sie einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag abschließen.

Bei der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Verträgen gilt der Grundsatz der einheitlichen Beurteilung: Verträge, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente enthalten, sind insgesamt öffentlich-rechtlich, wenn auch nur eine oder einzelne der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist bzw. sind.

http://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlich-rechtlicher-vertrag Es werden verschiedene Formen von Verwaltungsverträgen unterschieden. So wird zwischen koordinationsrechtlichen und subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert.

Bei ersteren befinden sich die Vertragspartner auf gleicher Ebene. Sie finden hauptsächlich zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung Anwendung und bilden Rechtsbeziehungen, für die ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könnte. Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor.

Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner in einem Über-Unterordnungsverhältnis, in der Regel zwischen Verwaltung und untergeordneter 'juristischer Person'. Der subordinationsrechtliche Vertrag begründet sich auf § 54 S. 2 VwVfG, muss aber nicht zwingend einen Verwaltungsakt ersetzen.

Konsensuales Handeln

Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages als Abgrenzung zum Verwaltungsakt ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Sofern das öffentliche Recht im VwVfG dafür keine besonderen Regelungen enthält, werden die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet (§ 62 S. 2 VwVfG).

Form

Aufgrund der Rechtssicherheit ist verbindlich die Schriftform vorgeschrieben (§ 57 VwVfG). Dies erleichtert auch die Abgrenzung zu sonstigen Verwaltungshandlungen, insbesondere den Verwaltungsakten.

Arten von Verwaltungsverträgen

Es werden verschiedene Formen von Verwaltungsverträgen unterschieden.

Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge

Zunächst wird zwischen koordinationsrechtlichen und subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert

  • Bei koordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner auf gleicher Ebene. Sie finden hauptsächlich zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung untereinander Anwendung und bilden Rechtsbeziehungen, für die ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könnte. Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor.
  • Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner in einem Über-Unterordnungsverhältnis, in der Regel zwischen Verwaltung und untergeordneter natürlicher Person. Der subordinationsrechtliche Vertrag begründet sich auf § 54 S. 2 VwVfG, muss aber nicht zwingend einen Verwaltungsakt ersetzen.

Vergleichs- und Austauschverträge

Es findet im Gesetz eine weitere Differenzierung nach Vergleichs- und Austauschverträgen statt (§ 55 bzw. § 56 VwVfG), wobei diese Spezialregeln aufgrund der Verweisung auf § 54 S. 2 VwVfG nur auf subordinationsrechtliche Verträge unmittelbar anwendbar sind. Bei entsprechender Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich für die Behörde bei Vertragsverstößen durch den Vertragspartner der Vorteil einer erheblichen Verfahrensvereinfachung gegenüber den strengen Vorgaben des VwVfG.

Vergleichsvertrag

Ein Vergleichsvertrag liegt vor, wenn hierdurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 55 VwVfG). Objektiv unaufklärbare Zweifel sind hingegen nicht erfasst. In diesen Fällen ist nach der vorgegebenen Beweislast zu entscheiden.

Ein gegenseitiges Nachgeben erfordert, dass die Parteien einen Teil ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen und Forderungen zurücknehmen bzw. ändern. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien zu gleichen Teilen nachgeben. Sachlich müssen die Parteien in den Positionen nachgeben, über die die Ungewissheit besteht.

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Vergleichsvertrages der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

Von den Vergleichen zu unterscheiden sind die tatsächlichen Verständigungen. Diese sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 54 S. 1 VwVfG.

Austauschvertrag

Ein Austauschvertrag ist gem. § 56 Abs. 1 VwVfG dann gegeben, sobald sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Bedingung hierfür ist, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Zudem muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Zu beachten ist hierbei Abs. 2, wonach bei Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung der Behörde nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden darf, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

Hinkender Austauschvertrag

Bei einem sog. hinkenden Austauschvertrag fehlt es an der (ausdrücklich vereinbarten) Leistung der Behörde. Nur der Bürger wird einseitig zu einer Leistung verpflichtet, obwohl eigentlich die Leistung der Behörde die Geschäftsgrundlage des Vertrages darstellt. § 56 VwVfG erfasst jedoch nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird, sondern findet auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in welchem die Behördenleistung Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung.[1]

Nichtigkeit

§ 59 VwVfG enthält eine Reihe von Nichtigkeitsgründen. Absatz 1 regelt Nichtigkeitsgründe für alle öffentlich-rechtlichen Verträge, wohingegen Absatz 2 zusätzliche Nichtigkeitsgründe enthält, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gelten.

Siehe auch

Literatur

Anmerkungen

  1. Vgl. BVerwG 20. März 2003 - 2 C 23/02.

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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