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Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

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(Weitergeleitet von Zusammenarbeitsvertrag)
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Vertrag über die Internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kurztitel: Patentzusammenarbeitsvertrag
Titel (engl.): Patent Cooperation Treaty
Abkürzung: PCT
Datum: 19. Juni 1970
Fundstelle: BGBl. 1976 II S. 649, 664 (dreisprachig), zuletzt geändert BGBl. 2002 II S. 727, 728 (dreisprachig)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Unterzeichnung:
Ratifikation: 148 Verbandsländer (Stand: 4. Oktober 2013)[1]
Deutschland: 24. Januar 1978
Liechtenstein: 19. März 1980
Österreich: 23. April 1979
Schweiz: 24. Januar 1978
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Der Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Patentzusammenarbeitsvertrag oder PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag. Durch diesen Vertrag bilden seine Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ).

Der PCT ermöglicht es Verbandsangehörigen, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die entweder Angehörige eines Vertragsstaat sind oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, durch Einreichen einer einzigen Patentanmeldung bei dem Internationalen Büro der WIPO oder einem anderen zugelassenen Amt (z. B. Deutsches Patentamt oder Europäisches Patentamt) für alle Vertragsstaaten des PCT ein Patent zu beantragen.

Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten

Mit Stand vom 4. Oktober 2013 sind 148 Staaten PCT-Vertragsstaaten, d.h. bezogen auf die zum selben Zeitpunkt 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sind dies ungefähr 77 Prozent aller Staaten der Erde. Die zuletzt dem PCT beigetretenen Staaten sind (in der Reihenfolge ihres Beitritts):

  • Thailand (TH; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 24. September 2009, Inkrafttreten 24. Dezember 2009),
  • Katar (QA; Ratifikation 3. Mai 2011, Inkrafttreten 3. August 2011),
  • Ruanda (RW; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 31. Mai 2011, Inkrafttreten 31. August 2011),
  • Brunei Darussalam (BN; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 24. April 2012, Inkrafttreten 24. Juli 2012),
  • Panama (PA; Hinterlegung der Beitrittsurkunde 7. Juni 2012, Inkrafttreten 7. September 2012),
  • Saudi-Arabien (SA; Inkrafttreten 3. August 2013) und
  • Iran (IR; Inkrafttreten 4. Oktober 2013).

Trotzdem sind einige wirtschaftlich durchaus bedeutende Länder wie Argentinien, Taiwan oder Venezuela noch keine PCT-Vertragsstaaten. In der folgenden Liste sind 48 Staaten aufgeführt, die dem PCT nicht beigetreten sind (Stand: 4. Oktober 2013; jeder der angeführten Staaten ist UN-Mitglied, falls nicht explizit anders angegeben):

  1. Afghanistan
  2. Andorra
  3. Argentinien
  4. Äthiopien
  5. Bahamas
  6. Bangladesch
  7. Bhutan
  8. Bolivien
  9. Burundi
  10. Cook-Inseln (kein UN-Mitglied, wird von Neuseeland verwaltet)
  11. Dschibuti
  12. Eritrea
  13. Fidschi
  14. Guyana
  15. Haiti
  16. Irak
  17. Jamaika
  18. Jemen
  19. Jordanien
  20. Kambodscha
  21. Kap Verde
  22. Kiribati
  23. Kongo, Demokratische Republik (CD) (nicht zu verwechseln mit der Republik Kongo (CG), die PCT-Mitglied ist)
  24. Kuwait
  25. Libanon
  26. Malediven
  27. Marshallinseln
  28. Mauritius
  29. Mikronesien
  30. Myanmar (auch genannt: Birma oder Burma)
  31. Nauru
  32. Nepal
  33. Osttimor
  34. Pakistan
  35. Palau
  36. Paraguay
  37. Salomonen
  38. Samoa
  39. Somalia
  40. Südsudan
  41. Surinam
  42. Taiwan (auch genannt: Republik China; kein UN-Mitglied)
  43. Tonga
  44. Tuvalu
  45. Uruguay
  46. Vanuatu
  47. Vatikanstadt (kein UN-Mitglied)
  48. Venezuela

Verfahren

Das Verfahren gemäß dem PCT umfasst eine internationale Phase und eine nationale (bzw. regionale) Phase.

In der internationalen Phase wird eine internationale Recherche (Art. 12 ff. PCT) nach dem einschlägigen Stand der Technik durchgeführt und die Patentanmeldung mit dem Recherchenbericht veröffentlicht. Anschließend kann ein Antrag auf eine vorläufige Prüfung gestellt werden, die ebenfalls noch in der internationalen Phase und nach den Bestimmungen des PCT durchgeführt wird.

Innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 30 Monate nach Einreichen der Internationalen Anmeldung bzw. nach dem Datum einer eventuell in Anspruch genommenen Prioritätsanmeldung) muss dann der Übergang in die nationale (bzw. regionale) Phase erfolgen, d. h. der Anmelder muss in den Staaten, für die er das Patent national weiterverfolgen will, oder bei einem regionalen Amt wie z. B. dem Europäischen Patentamt EPO oder den afrikanischen Ämtern ARIPO, OAPI als auch den Eurasischen EAPO einen Prüfungsantrag stellen, die erforderlichen Gebühren bezahlen und evtl. eine Übersetzung der Patentanmeldung in die Amtssprache einreichen. Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, d. h. insbesondere die endgültige Prüfung auf Patentierbarkeit, verläuft dann parallel vor den nationalen und regionalen Ämtern.

Nutzen

Für den Anmelder hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass er am Anmeldetag nur einen Antrag auf Patenterteilung stellen muss, die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) nur in einer Sprache einreichen muss und nur die Gebühren für die Internationale Patentanmeldung zahlen muss. Er kann dann die Recherche und evtl. die vorläufige Prüfung abwarten, um die Aussicht der Patentanmeldung auf Erfolg abschätzen zu können. Dadurch gewinnt er Zeit, um zu entscheiden, in welchen Ländern er die Anmeldung weiterverfolgen will. Erst nach 30 Monaten (bzw. 31 bei einzelnen Patentämtern, beispielsweise dem Europäischen Patentamt) sind dann die Gebühren für alle diese Länder und die evtl. einzureichenden Übersetzungen fällig.

Beim PCT-Verfahren ist aber zu bedenken, dass weder die internationale Recherche noch die internationale vorläufige Prüfung bindend für die nachfolgende nationale (bzw. regionale) Phase ist. Konkret bedeutet dies, dass z.B. das US Patent and Trademark Office einer Patentanmeldung trotz positivem internationalem Prüfbericht die Patentfähigkeit häufig abspricht. Im PCT-Verfahren werden also keine Patente erteilt, es handelt sich lediglich um ein zentrales Anmeldeverfahren.

Siehe auch

Literatur

  • Dr. Matthias Brandi-Dohrn, Dr. Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4.
  • Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0.
  • Dr. Ole Trinks: PCT in der Praxis. 2. Auflage, Heymann, 2009, ISBN 978-3-452-27211-9.
  • Bozic / Düwel / Gabriel / Teufel: EPÜ- und PCT-Tabellen, 1. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2011, ISBN 978-3-452-27682-7.

Weblinks

Einzelnachweise

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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