Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Mit der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben (RGBl. 1938 I, S. 1580) vom 12. November 1938 wurde Juden der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen sowie die selbständige Führung eines Handwerksbetriebs mit Wirkung zum Jahresende 1938 untersagt. Auch durften Juden nicht mehr als Betriebsführer tätig sein und konnten als leitende Angestellte ohne Abfindung entlassen werden.

Kurze Zeit später, am 3. Dezember 1938, folgte die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ (RGBl. 1938 I. S. 1709), die über die erforderlichen Ausführungsbestimmungen weit hinausging und Juden zum Verkauf ihrer Immobilien zwang sowie ihnen die Verfügung über ihre Ersparnisse entzog.

Die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“, die unmittelbar nach den Novemberpogromen erlassen wurde, stellt mit großer Wahrscheinlichkeit die verschärfte Fassung eines bereits Anfang November entstandenen Entwurfs dar.[1]

Inhalt

Juden gemäß der Definition der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde ab 1. Januar 1939 der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften und dergleichen verboten. Auch die Gewerbeausübung auf Märkten und Messen wurde untersagt. Verboten war auch der selbständige Betrieb eines Handwerks.

Juden durften nicht mehr „Betriebsführer“ sein. Eine zweite Durchführungsverordnung ließ Juden auch nicht mehr als „Stellvertretenden Betriebsführer“ zu.[2] Als leitende Angestellte konnte ihnen mit einer Frist von sechs Wochen ohne Abfindung gekündigt werden.

Die Mitgliedschaft eines Juden in einer Genossenschaft erlosch zum Stichtag.

Der Reichswirtschaftsminister wurde ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Ausnahmeregelungen zu schaffen, soweit dies für eine Überführung in nichtjüdischen Besitz erforderlich war.

Geltung

Die Verordnung wurde am 12. November 1938 erlassen. Sie wurde bereits am 3. Dezember 1938 durch die „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ erheblich verändert und inhaltlich ausgeweitet. Förmlich aufgehoben wurde die Verordnung am 20. September 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht.

Einzelnachweise

  1. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. (unv. Nachdruck 1972) Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 148.
  2. Zweite VO zur Durchführung... RGBl I 1938, S. 1902 vom 14. Dezember 1938

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.