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Staatenbund

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Der Staatenbund (völkerrechtlicher Verein, teilweise – im Falle eines „organisierten Staatenbundes“[1] – auch Konföderation genannt) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten,[2] zuweilen als Gliedstaaten bezeichnet;[3] Bundesglieder) mit eigener, aber nur lockerer Organisation auf Bundesebene. Es handelt sich dabei um eine völkerrechtliche Staatenverbindung;[4] der Staatenbund ist kein wirklicher Staat und verfügt weder über ein eigenes Gebiet noch über eigene Staatsangehörige.

Der Unterschied zwischen Staatenbund und Bundesstaat (einer staatsrechtlichen Staatenverbindung) ist, dass im Bundesstaat der Bund Inhaber der Souveränität ist, während im Staatenbund die einzelnen Staaten rechtlich und wirtschaftlich autonom sind, jedoch eine gemeinsame Union bilden. Davon ist ferner eine Konföderation abzugrenzen, welche ein gemeinsames Auftreten in Form einer Dachorganisation darstellt und keine Kompetenz-Kompetenz besitzt. Die Unterschiede sind allerdings fließend, oft werden die Begriffe synonym verwendet. Daraus ergibt sich, dass abtrünnige Gebiete einzelner Länder rechtlich nicht anerkannt sind. Die Souveränität bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie das Recht, die Kompetenzen zwischen Einzelstaat und Bund zu verteilen, die so genannte Kompetenzkompetenz.

Die Institutionen des Staatenbundes sind in der Regel eine repräsentative Versammlung, gemeinsame Ausführungsorgane für gemeinsame Aufgaben sowie eine Schiedsgerichtsbarkeit für die Beilegung von Streitigkeiten unter den verbundenen Staaten. In einem Staatenbund können Gesetze der gesetzgebenden Körperschaft des Bundes keine direkten Auswirkungen auf die Bürger haben, sie werden nur zur Verabschiedung an die nationalen Parlamente delegiert. Außerdem besteht in der Regel ein Austrittsrecht für die Mitgliedstaaten.[5]

Die Europäische Union (EU) ist als derivatives Völkerrechtssubjekt kein Staatenbund, sondern stellt eine Klasse für sich dar. Das deutsche Bundesverfassungsgericht bezeichnete sie in einem Urteil von 1993 als Staatenverbund, was auch über die Grenzen Deutschlands hinaus Anklang gefunden hat. Die EU hat in ihren Mitgliedsländern innenpolitische Befugnisse, die auf einen Bundesstaat hinweisen, doch steht dem bislang keine einheitliche gemeinsame Außenpolitik gegenüber, was die Union wie einen reinen Staatenbund aussehen lässt. Diese scheint durch die EU-Richtlinien respektive die EU-Harmonisierungsrichtlinien, welche innerhalb eines festgesetzten Zeitraums in nationales Recht umgesetzt werden müssen, sukzessive zu entstehen.

Beispiele

aktuell

historisch

Anmerkungen

  1. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr, Tübingen 2006, 1. Kap. § 8.II.1 (S. 36 f.); zur Gründung einer solchen internationalen zwischenstaatlichen Organisation vgl. insbesondere 10. Kap. § 4 Rn 17–19.
  2. Heinrich Wilms, Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform, Stuttgart 2007, S. 81 (Rn 242): „Im Staatenbund sind die einzelnen Mitgliedstaaten souverän.“
  3. Vgl. statt aller Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/2, 2. Auflage, Berlin 2002, S. 200.
  4. Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 208: „Ein Staatenbund ist eine Staatenverbindung auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages. Die Mitglieder [!] behalten ihre Völkerrechtssubjektivität bei; ihre Beziehungen sind durch Völkerrecht geregelt.“
  5. Es kann Ausnahmen geben: So bezeichnete Art. 5 der Wiener Schlussakte von 1820 den Deutschen Bund als einen „unauflöslichen Verein“, weshalb „der Austritt aus diesem Verein keinem Mitglied desselben freistehen“ konnte.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Staatenbund aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.