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Schulden

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Schulden ist der umgangssprachliche und auch zivil- und handelsrechtlich oft verwendete Begriff für Verbindlichkeiten, also Rückzahlungsverpflichtungen von natürlichen oder juristischen Personen gegenüber Dritten, die bereits eine Gegenleistung erbracht haben.

Allgemeines

Der negativ belastete Begriff Schulden wird umgangssprachlich, aber auch in Gesetzen oft als Pendant zu Vermögen genutzt. Insbesondere in einer Hochzinsphase und/oder konjunkturellen Schwächephasen können Schulden zu einer Schuldenlast, einem Schuldenberg und schließlich zu einer unkontrollierbaren Schuldenfalle anwachsen, die einer Schuldenbremse bedarf. Insbesondere tragen die Zinsen auf Schulden zu einem progressiven Anwachsen der gesamten Schuldenlast bei. Auf Staatsebene ist der Begriff Schulden üblich (Staatsverschuldung, kommunale Verschuldung, Schuldenerlass). Die Schulden einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland werden Auslandsverschuldung genannt.

Rechtslage

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Das Gesetz geht davon aus, dass das Vermögen die Grundlage für Schulden bildet. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund Schulden entstanden sind.

Zivilrecht

Zivilrechtlich ist der Begriff Schulden weit verbreitet und überschreibt sogar das zweite Buch „Recht der Schuldverhältnisse“ des BGB. Hierin schuldet etwa beim Kaufvertrag nach § 433 Abs. 1 und 2 BGB der Verkäufer die Lieferung des Kaufgegenstandes und der Käufer die Zahlung des Kaufpreises. Dieses Synallagma macht die gegenseitige Abhängigkeit beider Leistungen voneinander deutlich. Ist der Kaufgegenstand geliefert und steht die Kaufpreiszahlung noch aus, ist der Käufer ihr Schuldner und umgekehrt. Auch bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Miete liegt bei beiden Vertragspartnern eine Schuld vor. Wenngleich die Mietschuld als die am ehesten erkennbare wahrgenommen wird, schuldet der Vermieter dauerhaft die Überlassung der Mietsache zum vertragskonformen Gebrauch (§ 535 Abs. 1 BGB). Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Schuldner für dieselbe Leistung haften und jeder der Mitschuldner zur Rückzahlung der Gesamtschuld herangezogen werden kann, der Gläubiger die Leistung jedoch nur einmal verlangen darf (§ 421 Abs. 1 BGB).

Geschuldet wird also nicht immer in Geld, sondern in jeder Art einer vertraglich zugesicherten Leistung. Um die geschuldeten Leistungen besser voneinander abzugrenzen, wird zur Präzisierung von einer Geldschuld oder einer sonstigen Leistungspflicht gesprochen.

Handelsrecht

Handels- und bilanzrechtlich sind Schulden mit Verbindlichkeiten identisch. So hat gemäß § 242 Abs. 1 HGB der Kaufmann einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Nach § 246 Abs. 1 HGB hat dieser Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Es wird in dieser Vorschrift klargestellt, dass Schulden in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen sind (§ 246 Abs. 1 HGB). In § 247 Abs. 1 HGB wird verlangt, dass in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Die Gliederungsvorschrift des § 266 Abs. 3 C HGB wiederum spricht von Verbindlichkeiten, diese sind nach § 253 Abs. 1 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bilanzieren. Der handelsrechtliche Begriff Schulden umfasst auch die in § 249 HGB definierten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.

Schulden sind bilanzierungsfähig, wenn sie eine bestehende oder sicher zu erwartende Belastung des Vermögens darstellen, eine rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens sind und selbständig bewertet werden können. Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz Eigenkapital, Schulden und passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Schulden sind demnach unter formellen Gesichtspunkten alle Passivposten, die weder Eigenkapital noch passivische Rechnungsabgrenzung darstellen.

Rechtsprechung

Auch die Rechtsprechung verwendet den Begriff Schulden. So hat der BGH entschieden, dass Telefonanbieter einen Handy-Anschluss erst sperren dürfen, wenn der Kunde bei ihnen mindestens 75 Euro Schulden hat.[1] Beim Zugewinnausgleich dürfen Unterhaltsschulden wie alle Schulden vom Endvermögen abgezogen werden; hätte der Schuldner den Unterhalt bereits bezahlt, so wäre das Endvermögen um die gleiche Summe gemindert.[2]

Gewerbesteuerlich wird der Begriff Dauerschulden thematisiert. Dabei geht es darum, ob Kreditzinsen als Betriebsaufwand den steuerpflichtigen Gewinn mindern dürfen. Dies gilt nur für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, soweit sie in einer geschäftsüblichen Frist getilgt werden.[3] Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen andererseits trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind.[4] Diese Grundsätze gelten auch bei Kontokorrentschulden.[5] Danach sind Kontokorrentschulden im Allgemeinen laufende Schulden, es sei denn, aus dem Geschäftsverhältnis der Beteiligten muss geschlossen werden, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll.[6]

Schuldendienst

Als Schuldendienst (Kapitaldienst) wird die vertragsgemäße Zahlung von Zinsen und Tilgung durch den Schuldner bezeichnet. Der Schuldendienst belastet als Ausgaben die Liquidität und darf deshalb je nach Art des Schuldners nur einen kleinen Teil seiner Einnahmen ausmachen. Hohe Schulden lösen auch hohen Schuldendienst aus und erhöhen das Risiko von Liquiditätsengpässen. Bei der Erfolgsbetrachtung sieht es ähnlich aus: Zinsen stellen beim Schuldner Aufwand dar, der die Gewinne mindert oder Verluste erhöht, sodass hohe Schulden auch Ertragsrisiken bewirken können. Diese Faktoren beeinflussen die Schuldentragfähigkeit.

Schuldentragfähigkeit

Wirtschaftlich kommt es darauf an, ob und inwieweit ein Schuldner imstande ist, seine Schulden nebst Zinsen zu tragen, ohne dass seine Existenz (etwa durch Insolvenz) gefährdet wird. Um dies zu ermitteln, wird die Höhe der Schulden dem Vermögen oder den dauerhaft erzielbaren Einnahmen gegenübergestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass das Vermögen für die Gläubiger die Grundlage für Kreditgewährungen darstellt und die Einnahmen des Schuldners Aussagen über dessen Schuldendienstfähigkeit zulassen. Hierfür wurden Schuldenkennzahlen entwickelt, die nach Art des Schuldners (Staat, Unternehmen, Privatpersonen) als Indikatoren gelten. Als Schuldenkennzahl werden Kennziffern bezeichnet, die Indikatoren für die Tragfähigkeit von Schulden bilden und Aussagen über die Bonität von Schuldnern ermöglichen sollen.

Die Verschuldungsdauer (besser: Entschuldungsdauer) ist eine derartige Kennziffer und gibt an, wie lange ein Schuldner benötigt, um auf der Grundlage seiner dauerhaft erzielbaren Einnahmen die vorhandenen Schulden vollständig abbauen zu können. Beim Staat setzen sich die dauerhaft erzielbaren Einnahmen aus den Exporterlösen zusammen, bei Unternehmen wird der frei verfügbare cash flow herangezogen, während für Privatpersonen deren Netto-Einkünfte zugrunde gelegt werden. Die Kennzahl gibt entsprechend an, wie lange ein Staat braucht, um sich mit den erzielten Exporterlösen zu entschulden oder wie lange ein Unternehmen benötigt, um mit Hilfe des frei verfügbaren Cash-Flow schuldenfrei zu werden. Dem entsprechend ist eine hohe Verschuldungsdauer für Gläubiger ein ungünstiger Indikator bei der Beurteilung eines Schuldners.

Kommunalrechtliche Schuldenbegriffe

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Bis zur Haushaltsrechtsreform am 1. Januar 1974 gab es in kommunalen Haushalten eine strikte Aufteilung der Schulden in „rentierliche“ und „unrentierliche“. Zu den „rentierlichen“ gehörten jene kommunalen Schulden, die vollständig oder überwiegend durch (zweck-)bestimmte Einnahmen gedeckt waren (etwa Sonderbeiträge, -gebühren oder -zuschüsse), während die „unrentierlichen“ durch allgemeine Haushaltsmittel gedeckt wurden. Diese Unterscheidung ist mit der Einführung des Gesamtdeckungsprinzips im Vermögenshaushalt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 KommHaushVO entfallen. Um den früheren Aussagewert weiterhin zu erhalten, sind heute Kreditaufnahmen der Investitionsmaßnahmen mit überwiegender Finanzierung durch bestimmte Einnahmen durch eine eigene Gruppierungsnummer von den übrigen Schulden getrennt auszuweisen. Da neben dem Gesamtschuldenstand auch der Stand der „rentierlichen“ Verschuldung anzugeben ist, bleibt es weiterhin faktisch bei der bisherigen Regelung. Dies verbessert die Aussagefähigkeit einer kommunalen Verschuldungsquote, bei der den Gesamtschulden die zweckbestimmten Einnahmen gegenübergestellt werden.

Abgrenzungen

Schulden sind also Leistungspflichten des Schuldners, die nur bei Geldschulden durch Zahlung von Geld erfüllt werden können. Leistung ist in diesem Sinne die auf einer vertraglichen Verpflichtung beruhende und gewollte unmittelbare wirtschaftliche Vermögenszuwendung oder –verschiebung vom Schuldner zum Gläubiger. Der bisher verwendete Begriff Schulden ist jedoch nicht der Plural von Schuld im Sinne des Strafrechts. Dieser ist ein Rechtsbegriff für die Vorwerfbarkeit strafbarer Handlungen. Verschulden wiederum behandelt die Vorwerfbarkeit eines zivilrechtlichen Delikts.

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGH-Urteil vom 17. Februar 2011, Az.: III ZR 35/10
  2. BGH-Urteil vom 6. Oktober 2010, Az.: XII ZR 10/09
  3. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 68/00, BFH/NV 2003, S. 891
  4. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009, IV R 48/ 07, BFHE 228, 408
  5. BFH-Urteil vom 3. August 1993, VIII R 40/ 92, BFHE 174, 174, BStBl. II 1994, S. 664
  6. BFH-Urteil vom 3. Juli 1997, IV R 2/ 97, BFHE 184, 104, BStBl. II 1997, S. 742
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