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Saisonschlussverkauf

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Winterschlussverkauf (2012)
Sommerschlussverkauf eines Textilgeschäfts in Bonn (1991)
Sommerschlussverkauf 1979 im bayerischen Mindelheim

Ein Saisonschlussverkauf ist eine Sonderveranstaltung im Einzelhandel mit dem Ziel, durch Preisreduzierungen saisonspezifische Waren der abgelaufenen Saison abzuverkaufen und Platz für die Waren der kommenden Saison zu schaffen. In Deutschland wurden die bisher gängigen saisonspezifischen Bezeichnungen für Saisonschlussverkäufe: „Sommerschlussverkauf“ (abgekürzt „SSV“) und „Winterschlussverkauf“ („WSV“) in den Prospekten und Schaufenstern der Geschäfte sowie in ihnen an Ort und Stelle des Verkaufs meistens durch den Anglizismus „Sale“ ersetzt.

Geschichte in Deutschland

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 7. Juni 1909 wurden Saisonschlussverkäufe erstmals reglementiert. Ein Grund war, dass bis dahin nur Beamte und Werksangehörige die Chancen auf Werksverkäufe hatten. 1950 führte das Bundeswirtschaftsministerium die „Verordnung über Sommer- und Winterschlussverkäufe“ ein.

Der Einzelhandel durfte nach § 7 Abs. 3 Ziff.1 UWG a.F. zwei Saisonschlussverkäufe pro Jahr durchführen: Der Winterschlussverkauf fand jährlich in der letzten Januarwoche und ersten Februarwoche statt, der Sommerschlussverkauf in der letzten Juliwoche und der ersten Augustwoche.

Die Saisonschlussverkäufe hatten eine Dauer von je zwölf Werktagen und waren beschränkt auf saisonabhängige Waren wie Textilien, Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren und Sportartikel. Zu den Textilien zählten dabei neben Bekleidung auch Möbelbezugsstoffe und Teppiche und Matratzen, aber nur, wenn sie überwiegend aus textilen Materialien gefertigt waren. Koffer und Handtaschen durften nur in den Saisonschlussverkauf einbezogen werden, wenn sie aus Leder oder Textilien gefertigt waren, also z.B. keine Hartschalenkoffer. Gänzlich unzulässig war die Einbeziehung anderer Sortimente und Warengruppen wie Glas, Porzellan und Keramik (GPK), Elektrogeräte (braune und weiße Ware), Schreibwaren etc.

Seit Inkrafttreten der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 können Saisonschlussverkäufe nach Belieben durchgeführt werden und sind nicht auf Saisonwaren beschränkt, da die Regelungen der § 7 und § 8 UWG a.F. ersatzlos aufgehoben wurden.[1]

Gegenwärtige Praxis

Es ist üblich, Saisonschlussverkäufe weiterhin zu ähnlichen Zeiten wie bisher durchzuführen, zum einen weil der ursprüngliche Grund für die Einführung von Schlussverkäufen (Wechsel des Warenangebots) weiter besteht, zum anderen weil die Verbraucher sich daran gewöhnt haben, zu diesen Zeiten günstig einkaufen zu können.

Weblinks

 Commons: Saisonschlussverkäufe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Saisonschlussverkauf aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.