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Anlagevermögen

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Zum Anlagevermögen (engl. „fixed assets“) gehören

Rechnungswesen

In § 247 Abs. 2 HGB ist vorgesehen, dass zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens gehören, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Es umfasst alle Vermögensteile, die zum Aufbau und zur Ausstattung eines Betriebes nötig und langfristig im Unternehmen gebunden sind. Das Anlagevermögen wird im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht weiter be- oder verarbeitet und geht nicht in den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung ein.

Allgemeines

Das Anlagevermögen bildet neben dem Umlaufvermögen die Hauptposition in einer Bilanz. Es umfasst diejenigen Vermögensgegenstände, die repetitiv für den Produktionsprozess eingesetzt werden und daher dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Es kommt mithin auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung an, ob ein Vermögensposten zum Anlage- oder Umlaufvermögen gerechnet werden muss. Sind Gegenstände für die Eigennutzung im Unternehmen vorgesehen, gehören sie zum Anlagevermögen; zum Verkauf oder Verbrauch bestimmte Gegenstände hingegen zum Umlaufvermögen. Das Kriterium „dauernd“ ist entscheidend für die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen.[1]

Arten

Zwecks Einheitlichkeit, Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit und Bilanzkontinuität verlangt § 266 Abs. 2 HGB eine Unterteilung des Anlagevermögens in immaterielle Vermögensgegenstände („intangible assets“), Sachanlagen („tangible assets“) und Finanzanlagen („financial assets“). Diese Regelung entspricht internationalen Gepflogenheiten.

Die Unterteilung in diese drei Posten ist für kleine Kapitalgesellschaften ausreichend. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanz nach dem vollständigen Gliederungsschema des § 266 HGB aufstellen. Dazu gehört auch die genauere Unterteilung des Anlagevermögens, es müssen also beispielsweise Grundstücke und Maschinen gesondert geführt werden. Das vollständige Schema findet sich im Artikel Bilanz.

Ferner unterscheidet man zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbarem Anlagevermögen. Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grundstücke, Beteiligungen oder Wertpapiere. Bei ihm wird davon ausgegangen, dass ein Wertverlust nicht stattfindet und daher keine Abschreibung erfolgen darf. Das abnutzbare Anlagevermögen setzt sich aus Gebäuden, Maschinen oder Geschäftsausstattung zusammen und unterliegt einem Wertverlust, der durch Abschreibungen auszugleichen ist.

Aktivierung

Siehe Hauptartikel Aktivierung (Rechnungswesen).

Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Gegenstände des nicht abnutzbaren Anlagevermögens erfolgt zu ihren Anschaffungskosten, die die absolute Wertobergrenze bilden. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (etwa Gebäude), sind als Bilanzwert die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt und umfassen den Anschaffungspreis und eventuelle Nebenkosten, wie zum Beispiel Zulassungsgebühren bei Kraftfahrzeugen. Die Summe dieser Werte wird als Bruttosachanlagevermögen bezeichnet. Der Wert muss anschließend planmäßig über die Nutzungszeit des Anlagegutes abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 HGB), verringert sich also mit zunehmendem Alter des Gegenstandes (Nettosachanlagevermögen). Nach dem geltenden gemilderten Niederstwertprinzip müssen temporäre Wertminderungen gegenüber dem ursprünglichen Buchwert unberücksichtigt bleiben, nur dauerhaften Wertminderungen ist durch Abschreibungen zu begegnen (§ 253 Abs. 1 und 3 HGB). Eine dauernde Wertminderung ist ein nachhaltiges – zumindest einen erheblichen Teil der Nutzungsdauer bestehendes – Absinken des aktuellen Werts unter den Buchwert.[2] Entfällt später der Grund für die Abschreibung, so ist eine Zuschreibung im Rahmen der Wertaufholung vorzunehmen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB), aber nicht beim Firmenwert (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Darüber hinaus müssen nach dem Niederstwertprinzip außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt. Ist die Wertminderung nur vorübergehend, besteht bei Finanzanlagen des Anlagevermögens ein Wahlrecht der Abschreibung. Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen sind:

Die Entwicklung des Anlagevermögens muss im Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften detailliert dargestellt werden. Die Ausgangswerte und alle Zu- und Abgänge, Umbuchungen und Ab- und Zuschreibungen der einzelnen Anlagegegenstände sind im Anlagespiegel enthalten.

Internationale Regelungen

Homogen mit dem deutschen Recht sind die internationalen Gliederungsvorschriften sowie die Zuordnungsfragen zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Sehr heterogen – und hier nicht sinnvoll einzubringen – sind die internationalen Bewertungsvorschriften.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Sachanlagen der Sektoren der deutschen Volkswirtschaft

Zum Anlagevermögen im Sinne der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) zählen alle Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden.

In der VGR gehört das Anlagevermögen zusammen mit den Vorräten und Wertsachen zu den produzierten Vermögensgütern und ist ein Teil der Aktiva der Vermögensbilanz.

Die Anlagegegenstände, aus denen sich das Anlagevermögen bildet, werden in materielle Güter oder Sachanlagen und immaterielle Güter eingeteilt:

Finanzanlagen, aktivierte Firmenwerte und nichtproduzierte Sachanlagen wie zum Beispiel Grundstücke gehören nicht zum Anlagevermögen im Sinne der VGR. Der Grund und Boden ist nicht in der Anlagevermögensrechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen enthalten,

„weil er nicht durch Produktionstätigkeit gemehrt werden kann. Der Grund und Boden zählt zu den nichtproduzierten Vermögensgütern, deren Wert in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nur in größeren Zeitabständen ermittelt wird.“[3]

Ebenfalls nicht enthalten ist das Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte. Militärische Gebrauchsgüter sind in das Anlagevermögen einbezogen, wenn sie auch zivil genutzt werden könnten, rein militärisch nutzbare Güter wie Waffen und gepanzerte Fahrzeuge dagegen nicht.

Statt vom Anlagevermögen wird in der Volkswirtschaftslehre auch vom Kapitalstock gesprochen.

Das Anlagevermögen wird als Bruttoanlagevermögen oder als Nettoanlagevermögen ausgewiesen. „Bei Anwendung des Bruttokonzepts werden die Anlagen mit ihrem Neuwert ohne Berücksichtigung der Wertminderung ausgewiesen, während beim Nettokonzept die seit dem Investitionszeitpunkt aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen sind. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen wird als Modernitätsgrad bezeichnet. Dieses Maß drückt aus, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind und gibt damit Aufschluss über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.“[4]

Eine Bewertung zu Wiederbeschaffungspreisen bedeutet dabei den Betrag, der hätte gezahlt werden müssen, wenn das Vermögensgut im Berichtszeitpunkt angeschafft worden wäre.[5]

In die Berechnung des Nettoanlagevermögens zu Wiederbeschaffungspreisen gehen Veränderungen ein, die verursacht werden durch a) Erhöhung des Bestandes durch Zugänge in jeweiligen Preisen, b) Verminderung durch die zu jeweiligen Preisen (entsprechen der Bewertung zu Wiederbeschaffungspreisen) bewerteten Abschreibungen, c) Verminderung durch sonstige reale Vermögensänderungen bewertet zu jeweiligen Preisen und d) Umbewertungen der Bestände aufgrund von Preisänderungen der Anlagegüter.[6]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

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