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Repressalie

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Unter Repressalie (aus mittellateinisch reprensalia, das Sich-zurück-Nehmen von etwas Weggenommenem, später an pressen angelehnt) wird eine Zwangsmaßnahme verstanden, die ein Staat gegen einen anderen Staat ergreift, um diesen zur Aufgabe eines Völkerrechtsverstoßes und zur Rückkehr zum völkerrechtskonformen Verhalten zu bewegen. Dementsprechend müssen Repressalien, die immer den Charakter einer Rechtsverletzung haben, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug zu dem Rechtsverstoß stehen, gegen den sie gerichtet sind. Repressalien dienen damit der staatlichen Selbsthilfe zur Durchsetzung des Völkerrechts, wo andere Instrumente versagt haben oder nicht greifen. Nur unter dieser Voraussetzung stellt eine Repressalie keine Rechtsverletzung dar und zudem sind Gegenrepressalien unzulässig.[1] Zusammen mit den Retorsionen werden Repressalien als Gegenmaßnahmen bezeichnet.

Die seit Mitte des 20. Jh. betriebene Schaffung einer internationalen Rechtsordnung hat unter anderem das Ziel, die vermeintliche Notwendigkeit zur Selbsthilfe zu beschränken. Da mit der Notwendigkeit auch die Zulässigkeit entfällt, führt dies zu einer Abnahme der Bedeutung von Repressalien zugunsten von Sanktionen internationaler Organisationen, insbesondere auch des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Der Begriff wird – besonders im Kontext mit staatlichem und polizeilichem Handeln gegenüber Bürgern – fälschlicherweise oft mit dem Begriff der Repression gleichgesetzt.

Friedensrepressalien

In Friedenszeiten dienen aufgrund des geltenden Gewaltverbots im Völkerrecht vor allem gewaltfreie Repressalien zur Durchsetzung des Völkerrechts. Typische Repressalien in diesem Bereich sind z. B. Strafzölle und die Verweigerung von Zahlungen oder anderen Verpflichtungen. Aber auch die Besetzung fremden Staatsgebietes kann angewandt werden, wie z. B. im Fall der Ruhrbesetzung 1923.

Kriegsrepressalien

Bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht wurde das Repressalienrecht weitestgehend eingeschränkt. Ursächlich war hierbei die völkerrechtswidrige Praxis, Kriegsgefangene und die Zivilbevölkerung in besetztem Gebiet zum Ziel von Repressalien zu machen.

Aufgrund der Erfahrungen im Ersten Weltkrieg (u.a. deutsche Sühnemaßnahmen im besetzten Belgien und Frankreich) wurden deshalb im Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen 1929 Repressalien gegen Kriegsgefangene ausdrücklich verboten.

Der Schutz der Zivilbevölkerung, der bereits in den Haager Abkommen von 1899 und 1907 ansatzweise geregelt war, wurde im Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1949 festgeschrieben. Ausschlaggebend war der exzessive Gebrauch von Gewaltmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung in den deutsch-besetzten Gebieten Europas, insbesondere aber die Geiselnahme und -tötung. Diese Maßnahmen stellen jedoch keine Repressalien im völkerrechtlichen Sinne dar, da sie sich nicht gegen ein Völkerrechtssubjekt richteten.

Literatur

  • Johannes Hebenstreit: Repressalien im humanitären Völkerrecht (= Völkerrecht und Außenpolitik. Bd. 64). Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0655-X (Zugleich: Salzburg, Universität, Dissertation, 2003).

Umgangssprachliche Verwendung

Wiktionary: Repressalie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. Band 3: Rapallo-Vertrag bis Zypern. = R – Z. 2., völlig neu bearbeitete Auflage. de Gruyter, Berlin 1962.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Repressalie aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.