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Ortstaxe

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Kurkarte Wiesbaden 1875

Die Ortstaxe oder Kurtaxe (auch: Gästetaxe, Aufenthaltsabgabe, Beherbergungstaxe, Nächtigungtaxe, Kurabgabe oder Kurbeitrag) ist eine Form einer Tourismusabgabe / Fremdenverkehrsabgabe. Dabei handelt es sich um eine Landesabgabe oder Kommunalabgabe, die in aller Regel auf Gemeindeebene je Person und entgeltlicher Übernachtung in einem Gemeindegebiet erhoben wird[1].

Das Entrichten einer Kurtaxe war schon 1507 in Baden-Baden, das seit 1306 Baderecht (Thermalquellen) hatte, üblich. In Österreich lässt sich die Existenz solcher Abgaben jedenfalls ab 1842 im Kurort Bad Ischl nachweisen. Mit Aufkommen des Fremdenverkehrs in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden derartige Nächtigungsabgaben in vielen Orten üblich und trugen wesentlich zur Finanzierung und Blüte der Fremdenverkehrsorte bei[2].

Begriffliche Abgrenzung

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Eine Orts- oder Kurtaxe ist eine Form der Beherbergungsabgabe, wobei Kurtaxen in Österreich nur in speziell definierten Kurorten erhoben werden dürfen[3]. Es wird damit indirekt die Zurverfügungstellung der touristischen Infrastruktur abgegolten, also jene Vorteile, die der Fremde durch den Aufenthalt erhält[4]. Davon abzugrenzen sind die Interessentenbeiträge. Dabei handelt es sich um in Österreich übliche Abgaben, die lokale Unternehmen – abgestuft nach dem Nutzen, den sie aus dem Tourismus ziehen – an die Gemeinde bzw die jeweiligen Tourismusverbände zu bezahlen haben[5].

Zu unterscheiden ist die Ortstaxe von der Hotelsteuer: Letztere bezeichnet umgangssprachlich die in Deutschland auf das Übernachtungsentgelt erhobene Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2010 wird diese für Übernachtungen nicht mehr mit dem vollen, sondern nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz erhoben. Obwohl im Bundestagswahlkampf 2009 CSU, FDP bis hin zur Linken genau das verlangt hatten, stieß diese Steuersatzsenkung bei vielen Kommunen auf Missbilligung. In der Folge führten verschiedene Gemeinden eine kommunale Abgabe ein (Bettensteuer).

Zweck und Abwicklung

Die Ortstaxe wird von auswärtigen Gästen, also im Allgemeinen für jede Person erhoben, die nicht in der Gemeinde ansässig ist, also keinen Haupt- oder ständigen Wohnsitz dort hat. Die Ortstaxe kann weiterhin von Besitzern von Zweitwohnsitzen (Ferienwohnungen oder Ferienhäusern), für Wohnwagenstellplätze, Campingplätze und andere Parahotellerie, in Meeresgegenden auch auf Hafenanleger erhoben werden. In Österreich existiert in einigen Bundesländern eine eigene Zweitwohnsitzabgabe, die die speziellen durch Zweitwohnsitze verursachte Kosten (z. B. großes, kaum verwendetes Kanal- und Straßennetz) abzugelten versucht[6].

Die Ortstaxe spielt in deutschen Tourismusregionen eine große Rolle, wo sie einen bedeutenden Beitrag zum Kommunalbudget leistet und der Finanzierung der Tourismusinfrastruktur dient. Sie bildet im Allgemeinen zusammen mit den Pflichtabgaben der Tourismusbeteiligten die Finanzierung der örtlichen Tourismusorganisation,[7] in unterschiedlichem Verhältnis: Grindelwald Tourismus etwa finanziert sich zu 87 % aus der Kurtaxe (2007), Salzburger Land zur Hälfte (2005), für die Tirol Werbung hingegen macht die Ortstaxe nur etwa 30 % aus.[8]

Die Ortstaxe wird entweder vom Wohnungs-Inhaber (also dem Vermieter beziehungsweise Quartiergeber in der Hotellerie) an die Gemeinde abgeführt, oder muss vom Gast selbst bezahlt werden – sie ist meist mit der Anmeldung verbunden (Meldepflicht des Reisenden), im Beherbergungsbetrieb oder bei der örtlich zuständigen Meldebehörde, etwa dem Tourismusbüro, bei Erwerb der Kurkarte oder bei Abgabe des Hafentarifs.

Die Ortstaxen sind in den einschlägigen Tourismus- oder Kommunalabgabegesetzen geregelt, werden in der Höhe aber meist von den Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem ansässigen Tourismusverbänden und anderen Interessensgemeinschaften festgelegt (in Österreich beispielsweise werden Ortklassen gebildet, die von der Tourismusintensität im Raum abhängen,[9] die Abgabe wird zwischen Gemeinde und Tourismusverband, teileweise auch Landestourismusorganisation aufgeteilt). Eine Staffelung der Höhe nach Saison, und Ermäßigungen oder Befreiung für Kinder und Jugendliche, und auch für andere finanziell schwächere Gruppen, sind allgemein üblich.

Die Ortstaxe als Raumordnungsinstrument

Da mit der EU-Freizügigkeit der Ausländergrundverkehr nicht behindert werden darf, wird etwa im Alpenraum das Kalte-Betten-Problem (lokales Überhandnehmen der Zweitwohnsitze) über Abgaben zu steuern versucht. Neben der Ortstaxe, die in der Regel die Übernachtung einer ortsfremden Person besteuert, wird in Österreich teilweise versucht die Kosten der Kommunen durch eine Zweitwohnsitzabgabe zumindest teilweise zu kompensieren[6].

So beträgt etwa in Velden am Wörthersee, Kärnten, die Kurtaxe pro Tag und Nacht je nach Saison und Zone 0,58 € bis 1,31 €, die pauschalierte Ortstaxe, die der Zweitwohnsitzeigentümer abzuführen hat, bei Wohnnutzfläche bis zu 60 m² auf 100 Nächtigungen gerechnet 94 €/Jahr, 60–100 m² auf 150 Nächtigungen gerechnet 142 €/Jahr, über 100 m² auf 200 Nächtigungen gerechnet 188 €/Jahr.[10]

Die Erhebung der Ortstaxe

Die Ortstaxe wird in der Regel vom Beherbergungsbetrieb zusammen mit den Übernachtungskosten erhoben und gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Der Beherbergungsbetrieb treibt also im Auftrag der Gemeinde die Kurtaxe bei den auswärtigen Übernachtungsgästen ein und reicht diese dann an die Gemeinde weiter. Häufig sind Schwerbehinderte, deren Begleitpersonen und Geschäftsreisende von der Kurtaxe ausgenommen.

Jede Ortstaxe erhebende Gemeinde schreibt Höhe, saisonale Sätze und befreite Personengruppen in ihrer Satzung fest. Anwendung und Verwendung der Kurtaxe sind damit zweifelsfrei und verbindlich festgelegt. Zur Erhebung der Kurtaxe werden sogenannte Meldescheine zur Kurtaxenabgabe verwendet. Diese Meldescheine werden vom Gast bei der Ankunft beim Beherbergungsbetrieb mit den personenbezogenen Daten, abrechnungsrelevanten Informationen sowie An- und Abreisedaten ausgefüllt. Neben dem herkömmlichen Papierformular werden auch vermehrt elektronische Meldescheinverfahren eingesetzt, welche die benötigten Informationen direkt aus der Hotelsoftware heraus übernehmen und zur Abrechnung an die Gemeinde übermitteln. Der Einsatz dieses elektronischen Meldescheines ist rechtlich nicht zweifelsfrei geklärt. Dennoch wird der Einsatz durch die Behörden geduldet. Die übliche Art der Datenerhebung ist jedoch der amtliche Meldeschein, der entweder von der Gemeinde zur Abrechnung erfasst wird oder per Dokumentenscanner ausgelesen und zur Abrechnung gebracht wird.

Beispiele für Orts-/Kurtaxen

Land/Region Taxe pro Kopf und Tag/Nacht
OsterreichÖsterreich Österreich: Burgenland 0,90 €[11]
OsterreichÖsterreich Österreich: Wien 2,8 % des Beherbergungsentgelts[12]
OsterreichÖsterreich Österreich: Salzburger Land 1,10 € [13]
OsterreichÖsterreich Österreich: Tirol 0,55 – 1,70 €[14]
KroatienKroatien Kroatien 2,00 – 7,00 kn (ca. 0,30 – 1,00 €)[15]
DeutschlandDeutschland Deutschland: Baden-Baden 1,40/3,20 €[16]
DeutschlandDeutschland Deutschland: Hamburg ab 0,50 €[17]
DeutschlandDeutschland Deutschland: Dresden ab 1,00 €[18]
SpanienSpanien Spanien: Barcelona 0,65 € – 2,25 €

Schweiz

In den meisten Kantonen der Schweiz wird eine Beherbergungsabgabe/Kurtaxe für Übernachtungen in Ferienwohnungen, Chalets, Ferienheimen und Hotels erhoben. Nur die Kantone ZH und TG kennen keine solchen Abgaben. In den Kantonen SO, GR und AG erlaubt das Gesetz den Gemeinden (AG: nur Gemeinden mit Kurbetrieben) die Erhebung einer solchen Abgabe, verpflichtet sie aber nicht dazu. Der Bezug erfolgt in der Regel durch die örtlichen Verkehrsvereine, manchmal aber auch durch die Gemeinde.

In den meisten Kantonen werden die Abgaben von allen Personen erhoben, die gegen Entgelt übernachten und ihren Wohnsitz nicht in der jeweiligen Gemeinde haben. In anderen Kantonen werden die Abgaben für alle Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben erhoben (z.B. BL) oder pauschal von Betrieben des Gastgewerbes (z.B. OW/NW).

In einigen Kantonen wird unterschieden zwischen der Kurtaxe, welche vom Gast zu entrichten ist und der Beherbergungsabgabe, welche vom Vermieter zu entrichten ist. Die Einnahmen der Kurtaxe kommen in den meisten Fällen vollumfänglich den Gästen zugute (Eintrittsverbilligung in Schwimmbädern, Verbilligung beim Minigolf usw.) Die Beherbergungsabgabe hingegen dient der Finanzierung der Werbung des jeweiligen Gebietes und der Erhaltung sowie Erweiterung der Infrastruktur. Die Beherbergungsabgabe wird vom Betreiber des Objektes entrichtet, sie ist meist schon in den Übernachtungskosten inbegriffen. Es steht dem Betreiber frei, diese Kosten separat auszuweisen, dies geschieht in der Regel aber nicht.

Die Abgaben variieren von Kanton zu Kanton und betragen zum Beispiel im Kanton Bern CHF 4,00 pro Person und Übernachtung, zuzüglich CHF 0,60 Beherbergungsabgabe.

Im Kanton Thurgau erheben diejenigen Betriebe, welche der privaten Branchenorganisation „Thurgau Tourismus“ angeschlossen sind, seit dem 1. Mai 2014 einen „Tourismusbeitrag“ für Personen ab 18 Jahren in der Höhe von CHF 1,50. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe.

Deutschland

  • Seit dem 1. Januar 2014 erhebt die Stadt Berlin eine „Hotelsteuer“. Sie beträgt 5 % des Übernachtungsentgelts und muss vom Übernachtungsgast im Hotel entrichtet werden. Dienstreisen sind bei Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers von der Hotelsteuer befreit.
  • Seit dem 1. November 2010 erhebt die Stadt Dortmund eine „Hotelsteuer“. Sie beträgt 7,5 % des Übernachtungsentgelts und muss vom Übernachtungsgast im Hotel entrichtet werden. Dienstreisen sind bei Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers von der Hotelsteuer befreit.
  • Seit dem 1. Januar 2011 wird in Erfurt die sogenannte „City Tax“ erhoben.
  • Die Kulturförderabgabe der Stadt Köln wird seit dem 1. Januar 2013 nur noch für private Übernachtungen erhoben.
  • In Bremen wird seit dem 1. Januar 2013 eine Tourismusabgabe/City-Tax nur für private Übernachtungen erhoben (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2012, Nr.22, Seite 554).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass diese Pauschalsteuer teilweise verfassungswidrig ist und nur für privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen (Touristen) erhoben werden darf, nicht aber für Geschäftsreisende.[19]

Im Januar 2013 fällte auch das OVG Münster ein Urteil zur Kölner Bettensteuer.[20][21]

Literatur

  • Roman Egger: Tourismus im Spannungsfeld von Polaritäten. In: Roman Egger, Thomas Herdin (Hrsg.): Wissenschaftliche Schriftenreihe der FHS-Forschungsgesellschaft. Band 2, LIT Verlag, Münster 2010, ISBN 978-3-643-50159-2, Tourismusorganisationen auf lokaler/regionaler Ebene im Spannungsfeld divergierender Interessen. insb. 4. Finanzierung von Tourismusorganisationen, S. 157–160 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  • Walter Freyer: Tourismus: Einführung in die Fremdenverkehrsökonomie. Reihe Lehr- und Handbücher zu Tourismus, Verkehr und Freizeit. 9. Auflage. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München/Wien 2009, ISBN 978-3-486-57874-4 (zum Thema im Allgemeinen).
  • Robert Hammerl: Systematik der österreichischen Tourismusabgaben und ihre finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen. Reihe Mastarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien. Wien 2012 (Werk befasst sich mit Tourismusabgaben und deren Ausgestaltung in Österreich).
  • Brusatti; Brusatti (Hrsg.): 100 Jahre österreichischer Fremdenverkehr, Historische Entwicklung 1884 – 1984. Band 2, 1984, 100 Jahre Fremdenverkehr in Österreich.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Lit. Hammerl: 2012, S. 25ff.
  2. Lit. Brusatti: 1984, S. 21.
  3. Lit. Hammerl: 2012, S. 34.
  4. Lit. Hammerl: 2012, S. 22.
  5. Lit. Hammerl: 2012, S. 37ff.
  6. 6,0 6,1 Lit. Hammerl: 2012, S. 79ff.
  7. Lit. Egger: 2010, S. 157.
  8. Lit. Egger: 2010, S. 160.
  9. Lit. Egger: 2010, S. 159.
  10. Velden am Wörthersee – Regelung.
  11. soll auf 1,50 € angehoben werden. Tourismus-Ortstaxe wird erhöht. burgenland.orf.at, 15. März 2011
  12. Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer, Bedienungsgeld u.ä. Wiener Ortstaxe – Heizzuschlag. Wiener Tourismusförderungsgesetz, Wirtschaftskammer Wien, 28. Dezember 2009
  13. die allgemeine Ortstaxe nach Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992) LGBL.Nr.62/1992 zugunsten der Tourismus verbände mit 96 %, zusätzlich wird eine besondere Ortstaxe berechnet, die auch dem Land zugutekommt. Ortstaxe. salzburg.gv.at; soll auf 2 € angehoben werden, was etwa 10 Millionen € pro Jahr Zusatzbudget der Kommunalebene geben würde. Streit um Ortstaxe. hotel-gv-praxis.at, 1. Februar 2011;
  14. je nach Tourismusverband und Gemeinde (Auswahl): niedrigste Taxe Ischgl/Sommersaison, höchste Tannheimertal/Rheutte; in den Tourismusregionen Kitzbühel (1,45 €), Kaiserwinkl (1,10 €), Hohe Salve (1,45 €), und den Gemeinden Thiersee/Ferienland Kufstein (1,09 €) und St. Anton am Arlberg (1,40 €) erhöhte Taxe für Freizeitwohnsitze; in den Tourismusregionen St. Anton am Arlberg, Paznaun, Serfaus–Fiss–Ladis unterschiedliche Taxe Sommer- und Wintersaison. Alle Nr. 1776–1785 Verordnung[en] der Landesregierung vom 21. Dezember 2004 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe […]Vorlage:§§/Wartung/alt-URL. Bote für Tirol Stück 53 / 185. Jahrgang / 2004 (pdf, tirol.gv.at); Tannheimertal nach Touristiker besteuern sich selbst. tt.com, 9. August 2011. Rechtsgrundlage nach Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85
  15. Ortstaxe, kroatien-lexikon.de, 10. Januar 2007
  16. Kurzone II/I, dort ab 1. Januar 2013 3,50 € § 3 Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxordnung)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL (pdf, baden-baden.de); nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 2, § 8 Abs.  2 und § 43 Kommunalabgabengesetz (KAG) – (Kurtaxe)
  17. Kultur- und Tourismustaxe
  18. Landeshauptstadt Dresden: Beherbergungssteuer
  19. Pressemitteilung des BVerwG: Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig. Abgerufen am 27. Januar 2013.
  20. Kölner Bettensteuer gekippt Aktenzeichen 14 A 1860/11
  21. Kölner Stadtanzeiger 23. Januar 2013
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