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Korruption

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korrupt ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zur Bedeutung des Begriffs korrupt in der Textkritik siehe Korruptele.
Wahrnehmung der Korruption (durch stichprobenartige Meinungsumfragen unter der Bevölkerung) im internationalen Vergleich (TI, Stand: 2010)[1]

Korruption (von lateinisch corruptus ‚bestochen‘) im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht.

Korruption bezeichnet Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. Die Korrumpierung hingegen beschreibt die Tätigkeit, eine korrupte Person oder Organisation zu bestechen.

Der Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als destruktiven Akt der Verletzung des allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils in einer Position öffentlicher oder ziviler Verantwortung.[2]

Geschichte

In den feudalen europäischen Flächenstaaten des 18. Jahrhunderts wurde Korruption systematisch praktiziert. Friedrich II. bestach Minister am Hof von Kaiserin Maria Theresia und ging davon aus, dass diese ihrerseits seine Minister bestach. Diplomaten hatten gewissermaßen ein Anrecht darauf, bestochen zu werden. Beamte des preußischen Hofes waren Diener des Königs, die sich von sogenannten Sporteln zu ernähren hatten, Vergütungen in Geld oder Naturalien, die der Empfänger der Dienstleistung zu entrichten hatte. Bis zum Ende des Kaiserreiches erhielten preußische Beamte nur etwa zwei Drittel des Gehaltes, das sie zur Finanzierung desjenigen Lebensstils benötigten, der von ihnen auf Grund des Dienstranges erwartet wurde. Zum Ausgleich gab es Beihilfen, eine Einrichtung, die sich noch heute im Besoldungswesen findet, und zusätzlich Erlaubnis zum Nebenerwerb, die allerdings auch eingeschränkt war. Ein Erlass des preußischen Königs verbot seinen Beamten das Fiedeln in Kaschemmen. Die Vollbesoldung von Beamten ist in der jüngeren europäischen Vergangenheit eine fortschrittliche französische Erfindung. Bekannt ist auch Bismarcks Reptilienfonds, über den er freihändig verfügen konnte.

Der Habsburger Effekt bezeichnet jüngst wissenschaftlich statistisch-belastbar nachgewiesene Zusammenhänge zu Osteuropa zwischen ehemaligem habsburgischem Gebiet und heute dort lebenden Menschen und deren geringere Neigung zu Korruption, Bestechung bzw. höheren Vertrauen in Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit im Vergleich zu Menschen auf der nicht-habsburgischen Seite der ehemaligen Grenze.[3]

Definitionen

Korruption im juristischen Sinn

Kernelement von korruptem Verhalten ist das Ausnutzen einer Machtposition für einen persönlichen Vorteil unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Korruption ist eine soziale Interaktion, bei der die Beteiligten vorteilhafte Leistungen austauschen („win-win“), beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld.

Korruption ist eine Art Kompensationsgeschäft, aber mehr als nur ein Tausch zwischen zwei Akteuren zu ihrem gegenseitigen Vorteil.

  • Der Zusatz, dass es sich um einen illegalen Tausch handelt, ist nicht eindeutig: Hehlerei ist z. B. auch ein illegaler Tausch, aber keine Korruption.
  • Man kann Korruption von anderen Austauschbeziehungen (z. B. auf einem Markt) unterscheiden, wenn man sie als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren betrachtet:
    • dem Bestechenden,
    • dem Bestochenen
    • und dem Auftraggeber des Bestochenen.
In der ökonomischen Literatur werden diese als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet (siehe Prinzipal-Agent-Theorie). Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Mittel überlässt und einen Spielraum gibt, innerhalb dessen er agieren kann. Dies ist die erwähnte Machtposition. Diese nutzt der Agent aus (oft gegen die Interessen des Prinzipals), um dem Klienten etwas im Tausch anbieten zu können.
Korruption bezeichnet die Aktivitäten des „Gebenden“ wie des „Empfängers“ (vgl. die Definition von Myrdal 1989: 405). Viele Gesetzbücher nennen dies „aktive Bestechung“ und „passive Bestechung“ (Bestechlichkeit). Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen partikularistischen Normen und offiziellen und/oder universalistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die Risiken (die erwartbaren negativen Sanktionen) bei einer möglichen Aufdeckung.

Nach deutschem Recht

Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. In Deutschland sind dies Straftatbestände.

Weiterhin sind auch für Deutschland die Strafnormen des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und des EU-Bestechungsgesetzes (EUBestG) relevant (vgl. BKA Korruption Lagebild 2011 , S. 5).

Bundeskriminalamt

Das BKA bezieht sich auf die kriminologische Forschung, nach der „Korruption“ zu verstehen ist als „Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines anderen, auf dessen Veranlassung oder Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)“ [4]

Transparency International

Transparency International definiert Korruption als Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. (Corruption is operationally defined as the misuse of entrusted power for private gain.) [5]

Fallzahlen und Schäden (Deutschland)

Laut Bundeslagebild 2011 Korruption des Bundskriminalamts (BKA) haben die polizeilich gemeldeten Korruptionsverfahren 1.528 im Vergleich zu 2010 (1.813) um fast 16% abgenommen [6]. Diese Verfahren beinhalten jedoch eine Vielzahl von Einzelstraftaten. So haben sich die Korruptionsstraftaten von 2010 (15.746) 2011 etwa verdreifacht; mit 47.795 Straftaten wird der höchste Wert seit 1995 ausgewiesen. Dabei haben die Verstöße gegen die Strafnormen der §§ 331, 333 (Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung) um mehr als das Doppelte und der §§ 332, 334, 335 (Bestechlichkeit und Bestechung) um rd. das 2,4-fache zugenommen. Die Delikte der §§ 299, 300 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) verzeichnen eine Zunahme um das 3,5-fache. Zurückzuführen ist dieser Anstieg vor allem auf zwei umfangreiche Verfahren in Nordrhein Westfalen, und zwar gegen Mitarbeiter eines Automobilherstellers sowie gegen zivile Angestellte der Britischen Rheinarmee. Dabei handelt es sich um mehr 25.800 Einzeldelikte im geschäftlichen Verkehr.

Mit einem Anteil von 56 % der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten lag der Schwerpunkt auch 2011 im Bereich der Privatwirtschaft; der Anteil der öffentlichen Verwaltung betrug 35 %. Die verbleibenden 9 % verteilen sich auf Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden (8%) und den Bereich der Politik (1%).

Rd. 40 % der „Geber“ (BKA-Jargon für Bestechende bzw. Vorteilsgewährende) waren Geschäftsführer, rd. 15 % leitende Angestellte. Auf der „Nehmer“-Seite betrafen die korruptiven Handlungen mit rd. 65 % die Sachbearbeiter- und mit rd. 30 % die Leitungsebene.

Die Art der Vorteile für die „Nehmer“ bestand 2011 zu 41 % aus der Entgegennahme von Bargeld, zu 34 % aus Sachzuwendungen (der Rest bezog sich auf Bewirtungen, Feiern, Urlaub, Reisen (s. auch Abschnitt "Welche Vorteile wurden verschafft?). Die „Geber“ profitierten zu rd. 46 % von der Erlangung von Aufträgen, zu 19 % von (vom BKA nicht näher beschriebenen) sonstigen Wettbewerbsvorteilen; 9 % entfielen auf behördliche Genehmigungen, 7 % auf interne Informationen u.a.

Gemäß BKA wurden für das Jahr 2011 monetäre Schäden von insgesamt rund 276 Millionen Euro gemeldet gegenüber 176 Millionen Euro 2010 (Zunahme rd. 56 %). Das BKA weist aber ausdrücklich daraufhin, dass „Aussagen zur monetären Dimension des verursachten Gesamtschadens nur sehr schwer getroffen werden (können), da gerade die durch Erlangung von Genehmigungen oder Aufträgen verursachten finanziellen Schäden in der Regel nur vage darstellbar sind“ und „daher ein Gesamtbild zum tatsächlichen Ausmaß der verursachten Schäden nur eingeschränkt abgegeben werden“ kann [7].

Arten der Korruption

Das Bundeskriminalamt (BKA) unterscheidet zwischen situativer und struktureller Korruption [8]. Die Giessener Kriminologin Britta Bannenberg hat aufgrund ihrer Aktenauswertung von Korruptionsfällen drei Strukturen ermittelt: Bagatell- oder Gelegenheitskorruption, Struktur der gewachsenen Beziehungen und Netzwerk-Korruption [9]

Situative Korruption

Es handelt sich um Korruptionshandlungen, die spontan aus einer Situation begangen werden (daher auch Spontankorruption genannt); sie sind also nicht geplant oder vorbereitet. Ausschlaggebend ist die günstige Gelegenheit (daher Bannenberg: Gelegenheitskorruption. Der Begriff Bagatellkorruption ist unglücklich gewählt; Korruption ist in keinem Fall eine Bagatelle). Gemäß den Untersuchungen von Bannenberg ist das Geschehen auf zwei oder wenige Personen beschränkt und nicht auf Wiederholung angelegt.

Beispiel: Ein alkoholisierter Autofahrer bietet dem ihn kontrollierenden Polizisten 100 € an. Der Autofahrer hofft, von einer Strafverfolgung verschont und dabei ohne Punkte wegzukommen, um im Besitz seines Führerscheines zu bleiben.

Strukturelle Korruption

Der korruptiven Handlung liegen langfristig angelegte („gewachsene“) Beziehungen zugrunde; sie wird bereits vor der Tatbegehung geplant und vorbereitet. Häufig wird sie durch „Anfüttern“ eingeleitet, d. h. durch kleinere Geldgeschenke oder andere geringe Vorteile wird getestet, wie weit der Vorteilsnehmer anfällig und bereit ist, auch zukünftig korrupt zu handeln. Höhe und Häufigkeit der Zuwendungen werden im Laufe der Zeit gesteigert. Laut Bannenberg ist ein derartiges Vorgehen räumlich und personell beschränkt; es spielt sich regional im Wirtschaftsbereich des Vorteilsgebers ab.

Beispiel: Es werden vierteljährlich >wissenschaftliche« Veranstaltungen< organisiert, bei denen Professoren, die z.B. Gutachten für die Zigaretten-Industrie erstellen, für Reden bzw. Vorträge, deren Inhalte seit Jahren bekannt sind, enorme Honorare gezahlt werden.

Netzwerk-Korruption (nach Bannenberg)

Hier handelt es sich um "umfangreiche Straftaten, die in vielen Fällen der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können." [10] Auf der Geberseite handelt es sich um eine Vielzahl von Personen, auf der Nehmerseite um wenige Personen. Die Delikthandlungen werden häufig über mehrere Jahre, teilweise Jahrzehnte regional, überregional oder international, begangen.

Diese Art der Korruption gehört zur Strategie, die von manchen Unternehmen eingesetzt wird; sie ist (meistens) mit weitergehenden Straftaten wie zum Beispiel Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung verbunden. Das BKA nennt - unabhängig von der Korruptionsart - weitere mit Korruption zusammenhängende Tatbestände [11] insbesondere Urkundenfälschung, Wettbewerbs beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Strafvereitelung und Falschbeurkundung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze .

Beispiel (überregional): Der Leiter einer Baubehörde trifft sich mit Geschäftsführern bestimmter Bauunternehmen mal zu Arbeitsessen in Edelrestaurants, mal zu Segeltouren, zu privaten Golfturnieren o. Ä., um - wie nach außen deklariert - sich über die wirtschaftliche Lage allgemein und die Auftragslage speziell auszutauschen, tatsächlich aber über demnächst anstehende Aufträge und mögliche Angebote zu sprechen und Konditionen und Preise zu besprechen.

Britta Bannenberg hat bei der Auswertung von Strafakten Korruption festgestellt

  • bei der Vergabe von Großaufträgen an monopolartige Auftragnehmer oder Kartelle, die zum Beispiel den Bau von Flughäfen, Klärwerken in Großstädten, Autobahnen, Kasernen, Wohn- und Gewerbegebieten mit Deponien und Lärmschutzwällen, die Ausrüstung von Polizei und Bundeswehr und Fallkomplexe im Zusammenhang mit Werften betreffen,
  • bei Treuhandverfahren, Führerscheinverfahren,
  • im Zusammenhang mit Ausländerbehörden und Schleuseraktivitäten der organisierten Kriminalität
  • und in zahlreichen Verfahren im Medizinbereich (Herzklappenverfahren, Medizinprodukte).

Formen der Korruption

Im Sinne der §§ 331 ff. StGB erfolgt Korruption

  • in aktiver Form (Fordern, Anbieten und Versprechen eines Vorteils, Vorteilsgewährung, Bestechung, Schmiergeldzahlung),

Das Annehmen von Vorteilen und das sich als bestechlich „Bereitzeigen“ ist im Grunde immer auch eine aktive Handlung/Haltung.

Der „Vorteilsnehmer“ fordert oft aktiv einen Vorteil ein – dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Schmiergeld kein Auftrag oder keine Amtshandlung, z. B. keine Baugenehmigung. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB immer strafbar. Eine Genehmigung führt nicht zur Straffreiheit.

Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat – quasi als ein Äquivalent für seine Dienstausübung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen.

Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der § 332 und § 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des „Nehmers“ einher, also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, können auch das Sponsoring oder die Spendengewährung (siehe auch Parteispende) an öffentliche Körperschaften oder Parteien ein Einfallstor für Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfüllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.

Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Grundsätzlich keine Amtsträger sind die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.[12] Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptem Verhalten geführt.[13] Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären. Bisher ist erst einmal ein Abgeordneter nach dieser Norm verurteilt worden.[14]

Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring/Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen/Vertragsabschlüssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).

Zu korrupten Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen: Ämterpatronage[15], Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.

Vorteile der Nehmer

Mit einem Anteil von 41,1 % war Bargeld 2011 auf der Nehmerseite [16] der häufigste Vorteil, gleich gefolgt von Sachzuwendungen mit 34 % (2010 zusammen 97 %).

Beispiele: Geld (sogenanntes „Schmiergeld“) : Übergabe von Bargeld oder Überweisungen auf ein Tarnkonto oder Bezahlung für Scheingeschäfte: Scheinlieferung, -gutachten oder –beratung bzw. wertvolle Sachgeschenke wie Eintrittskarten zu bedeutenden Kultur- oder Sportereignissen oder Überlassen von Kfz, Jacht, Ferienwohnung und kostenlose oder kostengünstigere Leistungen, z. B. in einer Werkstatt, Hausbau, Gartenpflege u.Ä.

Weitere Vorteile bezogen sich auf Bewirtung/Feiern (8,5 %), Reisen und Urlaub (4,3 %) und Teilnahme an Veranstaltungen (3 %).

Beispiele: Finanzierung von Jubiläen und Geburtstagen, Karibik-Kreuzfahrt, Südseeurlaub, Ermöglichen des Zutritts zu exklusiven Events. Zu den sonstigen Vorteilen gehören Rabatte, Nebentätigkeiten, außerordentlich hoher Rabatt beim Autokauf, Verschaffung einer lukrativen Nebentätigkeit, Bordellbesuch [17], spätere Karriere bzw. gutbezahlter Job für den Bestochenen oder für einen seiner Angehörigen.

Die monetären Vorteile der Nehmer 2011 beziffert das BKA mit 120 Mio €.

Vorteile der Geber

Auf der Geberseite bildete auch 2011 die Erlangung von Aufträgen mit einem Anteil von 46,3 % das häufigste Ziel des korruptiven Handelns Erst mit weitem Abstand folgen: die Erlangung sonstiger Wettbewerbsvorteile (19 %), behördlicher Genehmigungen (8,5 %) oder interner Informationen (7,5 %).

Beispiele: (hauptsächlich) Bauaufträge, Manipulation bei offenen Ausschreibungen, Bevorzugung sog. „Hoflieferanten“ (bei beschränkten Ausschreibungen), Genehmigung von Subventionen, Neu-, An- und Ausbauten, Gastwirtkonzessionen, Verrat von Razzien u. Ä.

Das BKA nennt Anteile von weiteren Vorteilen: Absatz von Medikamenten (5,3 %), Beeinflussung von Strafverfolgungsbehörden (3,9 %) und von Vorteilen unter 3,5 %: Bezahlung fingierter/gefälschter Rechnungen , Erlangung von Aufenthalts/Arbeitserlaubnissen, Gebührenersparnis, u. a.

Für 2011 hat das BKA die monetären Vorteile der Geber mit 195 Mio € ausgewiesen. [18]

Auswirkungen von Korruption

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Justiz führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden (Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger). So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Ausschreibung ausgewählt würden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Deshalb werden dann Leistungen abgerechnet, die entweder gar nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht wurden. Die finanziellen Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen. Eine Ausnutzung öffentlicher Positionen zum privaten Vorteil ist gemeinwohlwidrig.[19]

Im Gesundheitswesen führt Korruption einerseits zu überhöhten Preisen, und sie erschwert andererseits den Zugang zu medizinischen Leistungen. Weiterhin kann sie dazu führen, dass sich Therapieformen oder Medikamente etablieren, die objektiv betrachtet keine medizinisch optimale Behandlung darstellen. Sogar an Pflegepersonen während der Behandlung verabreichte Trinkgelder bestechen, wenn sie Vorteile bis hin zu Zwei-Klassen-Medizin verursachen können. In vielen Ländern gehört die Zahlung von Bestechungsgeldern in Krankenhäusern zum Alltag, um beispielsweise einen OP-Termin zu bekommen.

Generell führt Korruption dazu, dass die Leistungen von Organisationen in ihrem Umfang abnehmen oder qualitativ schlechter werden, die dafür zu entrichtenden Geldbeträge aber steigen. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch rund 7 % seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.

Das Korruptionsdilemma

Der Vorteil des Korrumpierten ist stets der Nachteil der Organisation, die ihn beschäftigt oder beauftragt hat. Gewinnorientierte Unternehmen sind daher darauf bedacht, die Korrumpierung ihrer Mitarbeiter zu verhindern. Es zeigt sich bezüglich Korruption indes ein grundsätzliches Dilemma: Einerseits liegt es im vitalen Interesse der Unternehmen, Korruption zu unterbinden, da sie diese ab einem gewissen Punkt in den ökonomischen Ruin treiben würde. Andererseits sind integre Unternehmen jederzeit durch jene anderen Marktakteure ausbeutbar, die durch Bestechungen die lukrativen Aufträge und damit ökonomische Vorteile generieren.

Obiges Dilemma besteht nur dann nicht mehr, wenn Korruption ausnahmslos aller Unternehmen in diesem Markt effektiv unterbunden wird. Nur dann sind „integre Unternehmen“ eben nicht mehr „ausbeutbar“. Das Dilemma besteht aber gerade darin, dass ein einzelnes Unternehmen in der Situation, in der alle anderen nicht korrumpieren, die höchsten Gewinne aus Korruption einfahren kann. Jedes einzelne Unternehmen hat also einen extrem hohen Anreiz zu korrumpieren, sei es um höhere Gewinne zu machen oder um nicht der einzige „Dumme“ zu sein, der nicht korrumpiert und deshalb aus dem Markt ausscheiden muss. Das Dilemma weist darauf hin, dass die Bekämpfung der Korruption schon durch ein – im Extremfall – einzelnes „schwarzes Schaf“ verhindert werden kann. Es weist aber auch den Weg zu einer weiteren Möglichkeit der Bekämpfung. Indem nämlich nicht moralisch an die Unternehmen appelliert wird, ihren Profit zu missachten, sondern indem ihr Profitstreben zur Bekämpfung der Korruption genutzt wird. Dies kann geschehen durch eine Änderung der Dilemmasituation selbst. Wenn Korruption bekämpft werden soll, müssen den Unternehmen auch Anreize geboten werden, dies tatsächlich auch umzusetzen. Hierzu werden in der Wissenschaft verschiedene Vorschläge diskutiert, z. B. die Einführung des Unternehmensstrafrechts in Deutschland oder die Umsetzung von Kronzeugenregelungen in Korruptionsfällen.

Manchmal wird behauptet, dieses Korruptionsdilemma besteht bei öffentlichen Unternehmen kurzfristig nicht, da zum einen die Absicht der Gewinnerzielung eine eher untergeordnete Rolle spielt und zum anderen der Konkurs durch eine Unterstützung der öffentlichen Hand abgewendet werden kann. Dies stimmt nur zur Hälfte. Tatsächlich haben öffentliche Unternehmen nur wenige Anreize, andere Unternehmen zu bestechen. Das gilt aber nicht für alle Mitarbeiter dieses Unternehmens. Wenn ein einzelner Mitarbeiter z. B. hohe Boni erhält für die Akquise von Aufträgen, dann hat dieser einen Anreiz, dafür u. U. auch korrupte Mittel zu verwenden. Darüber hinaus sind natürlich gerade öffentliche Unternehmen und deren Mitarbeiter in hohem Maße dafür anfällig, selbst bestochen zu werden. Gerade weil keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, hat die Kontrolle über die effiziente Mittelverwendung, z. B. bei der Vergabe von Bauaufträgen, nicht dasselbe Ausmaß wie in privaten Unternehmen. Die Möglichkeiten für korrupte Akteure, sich durch Korruption Renten anzueignen, ist in solchen Unternehmen daher höher. Ein Argument für mehr öffentliche Unternehmen aus Gründen der Korruptionsprävention lässt sich daher nur schwer finden – ganz im Gegenteil.

Korruptionsbekämpfung

Damit nach der Prinzipal-Agent-Klient-Theorie keine Korruption stattfindet, muss entweder bei der Gewährung der Macht (Unterbindung der Prinzipal-Agent-Interaktion) oder beim Handel zwischen Agent und Klient (Unterbindung der Agent-Klient-Interaktion) eingegriffen werden. Im Folgenden soll es vor allem um die letztere Interaktion gehen.

Um die Agent-Klient-Interaktion zu unterbinden, ist sie mit Strafandrohung zu belegen und mögliche Agent-Klient-Interaktionen sind transparent zu machen.

Die Bekämpfung von Korruption fokussierte sich in Deutschland klassischerweise bislang vor allem auf die (straf-)rechtliche Perspektive. Immer mehr stellen jedoch auch andere Fachdisziplinen Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu gebieten.

Transparency International gibt ein Corruption Fighters’ Tool Kit heraus.[20]

Beim Lobbyismus gibt es ähnliche Interaktionen wie die Agent-Klient-Interaktionen. Diese müssen jedoch nicht notwendigerweise in Korruption münden. LobbyControl ist ein Verein in Deutschland, der über Einflussnahme von Interessengruppen (Klient) auf Staatsorgane (Agent) berichtet.

Probleme

Korruption wird durch verschiedene Umstände gefördert (bzw. ihre Bekämpfung behindert):

  • Dabei kann zwischen zwei Arten der Korruption unterschieden werden: „Die erste hat eine Nähe zur Erpressung. Hier wird eine Machtstellung ausgenutzt, um Interaktionspartnern Sonderleistungen abzunötigen. Es handelt sich um Belastungskorruption. Sie ist vor allem in Entwicklungsländern weit verbreitet. Die zweite Art dominiert in entwickelten Rechtsstaaten wie Deutschland. Man kann sie als Entlastungskorruption kennzeichnen. Sie wird von den unmittelbar Beteiligten – wie ein Tausch – als vorteilhaft empfunden. Allerdings handelt es sich um einen Tausch zu Lasten Dritter. Entlastungskorruption ist immer mit einem Vertrauensbruch verbunden: Hier wird eine Delegationsbeziehung missbraucht, um ein illegales Einkommen zu generieren.“[21]
  • „Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt.“[22]
  • „Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten „Provisionen“ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.“[23][24]
  • „Politiker sind nicht nur resistent, sich selbst Korruptionsregeln zu geben und sich diesen zu unterwerfen, sie bewirken auch, dass so mancher gute Ansatz in der Verwaltung zunichte gemacht wurde. München und Frankfurt hatten die besten Korruptionsbekämpfungsstrategien. Diese haben jedoch fortwährend Korruptionsfälle zutage gefördert, so dass der Eindruck entstand, dass Frankfurt und München als einzige Städte Hochburgen der Korruption wären. Politikern, die den Anreiz haben, wieder gewählt zu werden, kann dann der Druck durch die öffentlichen Reaktionen zu stark werden, so dass sie für eine Änderung (Entschärfung) der Korruptionsstrategien plädieren.“[25][24].
  • „… All dies nährt die Befürchtung, dass gerade in einer Zeit, in der ein Angriff der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität auf staatliche und wirtschaftliche Institutionen droht, die deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht über die notwendige Handlungsfreiheit verfügen, um dieser für Deutschland neuartigen Form der Kriminalität entgegenzuwirken …“[26]
  • Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg[27]
  • Kontrollorgane (z. B. Aufsichtsräte oder Justiz) gehören derselben Organisation an wie die Korrumpierten (z. B. Mitarbeiter, Manager oder Beamte), und sie decken einander.
  • Die Beteiligten haben kein Interesse am finanziellen Erfolg des Unternehmens, sondern vor allem am persönlichen Vorteil.
  • Die „legale Korruption“ erodiert das Rechtsempfinden.
  • Das bestehende Strafrecht droht zwar Korrumpierenden wie Korrumpierten mit Sanktionen. Allerdings erwächst daraus auch das Interesse aller Beteiligten, ihre dubiosen Handlungen zu verschleiern.
  • Die Staatsanwaltschaften sind überlastet: z. B. haben in Frankfurt am Main fünf Staatsanwälte pro Jahr Arbeit, für die sie vier Jahre bräuchten.
  • Wenn die Pharmaindustrie niedergelassene Ärzte korrumpiert, ist es nicht strafbar – bei Klinikärzten dagegen schon.
  • Journalisten dürfen Presserabatte entgegennehmen, wobei sich Journalistenverbände entsprechend dem Pressekodex zu bestimmten Regeln verpflichten.
  • Bestechlichkeit ist gerade oft in Niedriglohnländern, z. B. in Osteuropa, üblich. Diese Gepflogenheiten können sich bei internationaler Zusammenarbeit ausbreiten.

Möglichkeiten

Seit 1995 gibt die nichtstaatliche Organisation (NGO) Transparency International alljährlich den Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, CPI) heraus. Dieser Korruptionsindex ist ein Verzeichnis, welches das Ausmaß der Wahrnehmung von Korruption in verschiedenen Ländern der Erde misst. Der CPI entfaltet mittlerweile eine breite Wirkung in der Öffentlichkeit, die somit für das globale Problem der Korruption sensibilisiert wird.

In deutschen Großstädten werden zunehmend sog. Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen – dies vor dem Hintergrund, dass die Korruptionsbekämpfung ein extrem kompliziertes Unterfangen ist, das eine Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen erfordert. Die Staatsanwaltschaft München I unterhält die zurzeit größte Anti-Korruptionsabteilung in Deutschland. Sie hat der Öffentlichen Hand, u. a. der Stadtverwaltung München, von 1994 bis 2004 zur Realisierung von 46 Mio. EUR Schadensersatz verholfen – ein Ausmaß, welches insoweit indes nur das Hellfeld von Korruption dokumentiert; der tatsächliche Schaden (inkl. Dunkelfeld) geht vermutlich weit darüber hinaus.[28]

Im Bereich der privaten Unternehmen werden zunehmend wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen einzelner Branchen (z. B. in der Bauindustrie) initiiert. Diese setzen sich das kollektive Ziel, der Korruption im Zuge eines umfassenden Ethik-Managements eine Absage zu erteilen. Auch die Wirtschaftsethik/Unternehmensethik befasst sich in neuerer Zeit speziell mit Optionen der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Als Beispiel ist insoweit die wissenschaftliche Publikation von Pies et al. zu nennen.[29]

Nicht zuletzt existieren auch für die öffentliche Verwaltung erste Ansätze eines expliziten Anti-Korruptionsmanagements. Grundlagen aus Sicht der Verwaltungsethik liefert etwa das Werk von Thomas Faust Organisationskultur und Ethik. Perspektiven für öffentliche Verwaltungen.[30] Aktuell halten explizite Antikorruptionskonzepte allmählich Einzug in die Verwaltungspraxis – etwa in das Bezirksamt Berlin-Spandau[31], das für seinen innovativen Ansatz bereits eine Prämierung erhielt. In Nordrhein-Westfalen werden entsprechende Aktivitäten durch ein Korruptionsbekämpfungsgesetz[32] gefördert (u. a. mittels Korruptionsregister (Vergabe-/Verfehlungsregister), Informations-/Anfragepflichten, Vieraugenprinzip, Personalrotation).

In Anlehnung an die Ombudsregelung des Bezirksamtes Berlin-Spandau hat die Stadt Hemer in NRW zur Verstärkung der Antikorruptionsstelle im Revisionsamt der Stadtverwaltung eine freiberufliche Rechtsanwältin zur „Ombudsfrau gegen Korruption“ mit Wirkung ab 1. März 2009 ernannt.[33]

Korruption-Hotline: Die Korruption-Hotline ist eine Verbindung zu einer Spezialeinheit des Landeskriminalamtes zur Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen.[34] Die Sondereinheit hat im April 2004 ihre Arbeit erfolgreich aufgenommen.[35]

Antikorruptionsbeauftragter: In Schleswig-Holstein nimmt seit 2007 der frühere Landespolizeidirektor Wolfgang Pistol das Amt eines Antikorruptionsbeauftragten wahr. [36] In dieser Stellung soll er gesetzlich unabhängig sein; Hinweisgeber sollen anonym bleiben dürfen, wenn sie es wünschen.

Hinweisgeber / anonyme Anzeige Ihrere Kenntnisse können Hinweisgeber den Strafverfolgungsbehörden auch anonym übermitteln, da nach dem Legalitätsprinzip die Polizei auch solchen Strafanzeigen nachgehen muss. Mit dieser Vorgehensweise können sich Wissensträger vor eventuellen Folgen ihrer Anzeige schützen.

Internationale Übereinkommen

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat 1977 als Vertretung der Weltwirtschaft erstmals einen umfassenden Bericht über Korruption im Geschäftsverkehr mit Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Der Bericht rief internationale Organisationen und nationale Regierungen dazu auf, das Thema auf ihre Agenda zu setzen. Heute gibt es eine Reihe internationaler Übereinkommen, die gegen Korruption und Bestechung wirken sollen.

OECD Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger

Diese, am 15. Februar 1999 ratifizierte Konvention schreibt den Teilnehmernationen (darunter Deutschland) vor, strafrechtliche Maßnahmen gegen Bestechung ausländischer Amtsträger (darunter Abgeordneten) vorzuschreiben. Ebenfalls wird die steuerliche Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern untersagt.

In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit dem IntBestG vom 10. September 1998.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats

Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption vom 17. Dezember 1997 des Europarates trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es beinhaltet weitergehende Forderungen zur Korruptionsbekämpfung. Die Konvention ist von der Schweiz ratifiziert, allerdings bisher nicht von Deutschland und Österreich.

UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC)

Die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ist am 16. September 2005 in Kraft getreten.

Österreich hat diese Konvention am 11. Jan. 2006 ratifiziert.

In der Schweiz wurde nach der Unterzeichnung am 10. Dezember 2003 die parlamentarische Behandlung der Konvention am 21. September 2007 mit einer Botschaft des Bundesrates eingeleitet.

Deutschland hat die Konvention zwar am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert.[37]

Gemäß der Konvention muss auch das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten bei der sonstigen Wahrnehmung seines Mandats erfasst werden. Die bisherige Regelung zur Bestechung von Abgeordneten (§ 108e StGB) genügt nach allgemeiner Auffassung nicht den Anforderungen der UNCAC. Bislang konnte sich der Bundestag nicht auf eine entsprechende Gesetzesänderung verständigen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Transparency International: Corruption Perception Index 2010 Results. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  2. Arnold A. Rogow; Harold Dwight Lasswell: Power Corruption and Rectitude. Englewood Cliffs, New Jersey: Prentice-Hall 1963, S. 132-33. Wörtlich: „A corrupt act violates responsibility toward at least one system of public or civic order and is in fact incompatible with (destructive of) any such system. A system of public or civic order exalts common interest over special interest; violations of the common interesst for special advantage are corrupt“.
  3. Der Habsburger Effekt. Wie das untergegangene Großreich auch heute noch das Verhältnis der Bürger zu ihren staatlichen Institutionen prägt
  4. Vahlenkamp, Werner/Knauß, Ina: Korruption: Ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention,BKA-Forschungsreihe, Band 33, Wiesbaden, 1995, S. 20 f.
  5. FAQs. 5. März 2012, abgerufen am 16. Dezember 2012.
  6. BKA, Bundeslagebild 2011 Korruption"", Wiesbaden, Dez. 2012, S. 6 bis 17. Im folg.: Lagebild 2011.
  7. Lagebild 2011, S. 18
  8. So erstmals im Lagebild 2002 Korruption, S. 5; s. auch Lagebild 2011, S. 5
  9. Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland: Empirische Ergebnisse zur Korruption. In: BKA-Forschungsreihe. Bd. 22, 2002, S. 28
  10. Zu den Korruptionsarten vgl. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse, Neuwied 2002, S. 111 ff.
  11. Es handelt sich um sog. Begleitdelikte, s. BKA Lagebild 2011 Korruption, S. 7
  12. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006, Az. 5 StR 453/05, Volltext.
  13. insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2038.
  14. Andreas Vogel in Märkische Allgemeine vom 19. Oktober 2007: Sommerfeld muss Mandat abgeben Bundesgerichtshof lehnt Revision ab / Urteil wegen Bestechlichkeit damit rechtskräftig
  15. Ämterpatronage
  16. Die Art der Vorteile und deren Häufigkeit in v.H., auch die der Geberseite, stammen aus dem Bundeslagebild 2011 Korruption des BKA, S. 16 f.; die Beispiele in der vorherigen Version der Vorteile auf der Nehmerseite wurden beibehalten bzw. ergänzt.
  17. s. auch http://www.spiegel.de/ wirtschaft/ vw-verfahren-prozess-der-peinlichkeiten-a-524741.html
  18. Lagebild , S. 18
  19. Hans Herbert von Arnim: Korruption, Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft, München 2003, S. 24.
  20. Corruption Fighters' Tool Kit. In: transparency.org. Abgerufen am 21. August 2012.
  21. Pies, Ingo, Wie bekämpft man Korruption? Lektionen der Wirtschafts- und Unternehmensethik für eine ‚Ordnungspolitik zweiter Ordnung’, Berlin 2008, S. 47.
  22. Prof. Dr. Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002, S. 334.
  23. Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen)
  24. 24,0 24,1 Prävention von Wirtschaftskriminalität, Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung
  25. Birgitt Collisi, Deutscher Städtetag, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen
  26. RA Raoul Muhm, Lehrbuch LMU, Der unabhängige Staatsanwalt – das italienische Modell, in: Rechtsphilosophische Hefte Nr. 6 (Prinzipien des Rechts), 1996, S. 55 ff.
  27. Vortrag von Dr. Winfried Maier (PDF; 21 kB)
  28. Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin und ehemalige Leiterin der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft München I.
  29. Prävention von Wirtschaftskriminalität – Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung, Halle/Wittenberg 2005
  30. Thomas Faust: Organisationskultur und Ethik. Perspektiven für öffentliche Verwaltungen. Berlin 2003/2006, ISBN 3-86504-032-2 (Kurzrezension: Faust („Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen“, Berlin 2003/2006).
  31. Ombudsmann gegen Korruption für das Bezirksamt Spandau. Archiviert vom Original am 29. August 2005; abgerufen am 16. Dezember 2012.
  32. Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vom 16. Dezember 2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 1 vom 4. Januar 2005
  33. Ombudsfrau gegen Korruption in Hemer. Archiviert vom Original am 18. November 2010; abgerufen am 16. Dezember 2012.
  34. Neue Sondereinheit beim LKA Düsseldorf. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  35. Im Kampf gegen Korruption nicht nachlassen. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  36. Antikorruptionsbeauftragter in Schleswig-Holstein. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  37. Die Welt: Abgeordnete ignorieren Konvention gegen Korruption von Max Boenke vom 4. September 2012, gesichtet am 20. Februar 2013

Literatur

  • Altvater, Elmar: Privatisierung und Korruption. Zur Kriminologie von Globalisierung, Neoliberalismus und Finanzkrise. Libri.de: Hamburg 2009, ISBN 978-3-939594-02-2 (formal falsche ISBN)
  • Androulakis, Ioannis: Die Globalisierung der Korruptionsbekämpfung. Eine Untersuchung zur Entstehung, zum Inhalt und zu den Auswirkungen des internationalen Korruptionsstrafrechts unter Berücksichtigung der sozialökonomischen Hintergründe. Nomos Verlag, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2396-9
  • Aus Politik und Zeitgeschichte 3-4/2009: Korruption (PDF; 3,5 MB).
  • Arnim, Hans Herbert von (Hrsg.): Defizite in der Korruptionsbekämpfung und der Korruptionsforschung: Beiträge auf der 9. Speyerer Demokratietagung vom 26. und 27. Oktober 2006 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Schriftenreihe der Hochschule Speyer Band 199), Duncker & Humblot, Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13242-3, E-Book 978-3-428-53242-1
  • Bannenberg, Britta/Schaupensteiner, Wolfgang: Korruption in Deutschland. Verlag C.H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-54818-5
  • Bekemann, Uwe: Kommunale Korruptionsbekämpfung. Deutscher Gemeindeverlag Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-01389-3
  • Bergmann, Jens: Korruption und Systemrationalität: Systemtheoretische Aspekte von Korruption am Beispiel des Kölner Müllskandals. 2007 VDM, ISBN 978-3-8364-4894-9
  • Bühler, Hans-Eugen / Simons, Olaf: Die blendenden Geschäfte des Matthias Lackas. Korruptionsermittlungen in der Verlagswelt des Dritten Reichs. Verlag Pierre Marteau, Köln 2004). ISBN 3-00-013343-7 (Das Buch zeigt u. a., wie Korruption Schwierigkeiten, die ein Regime im Realitätsverlust seiner Machtausübung aufbaut, überwinden kann.)
  • Bundeskriminalamt, Korruption Lagebild 2011, Wiesbaden, Dez. 2012
  • Claussen, Jens: Compliance- oder Integrity-Management – Maßnahmen gegen Korruption in Unternehmen. Metropolis-Verlag, Marburg 2011, ISBN 978-3-89518-871-8
  • Dölling, Dieter (Hrsg.): Handbuch der Korruptionsprävention. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-52296-3
  • Faust, Thomas: Korruptionsbekämpfung – Vorsorge durch praxisbezogene Verwaltungsethik. in: innovative Verwaltung, Nr. 6/2008, S. 24-25
  • Fisman, Raymond/ Edward Miguel: Economic Gangsters. Korruption und Kriminalität in der Wirtschaft, Campus Verlag, Frankfurt am Main 2009 ISBN 978-3-593-38973-8
  • Garzón Valdés, Ernesto: Korruption – Zur systemischen Relativität eines universalen Phänomens. in: Harald Bluhm/Karsten Fischer (Hrsg.): Sichtbarkeit und Unsichtbarkeit der Macht. Theorien politischer Korruption. Baden-Baden: Nomos 2002, S. 115–138
  • Niels Grüne, Simona Slanicka: Korruption. historische Annäherungen an eine Grundfigur politischer Kommunikation. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010, ISBN 978-3-525-35850-4
  • Höffling, Christian: Korruption als soziale Beziehung. Opladen: Leske + Budrich 2002, ISBN 3-8100-3382-0
  • Holtz, Uwe, Manfred Kulessa (Hrsg.): Korruption als Entwicklungshindernis. Läßt sich Korruption durch rechtliche Rahmen in Deutschland unterbinden? (2 Bde.) Dt. Komm. Justitia et Pax: Bonn 1995, ISBN 978-3-928214-64-3 und 978-3-928214-64-0
  • Jansen, Stephan A./ Birger P. Priddat (Hrsg.): Korruption. Unaufgeklärter Kapitalismus – Multidisziplinäre Perspektiven zu Funktionen und Folgen von Korruption. Wiesbaden: VS 2005
  • Kliche, Thomas; Thiel, Stephanie (Hgs.): Korruption. Forschungsstand, Prävention, Probleme. Pabst Science Publishers, Lengerich 2011, ISBN 978-3-89967-694-5
  • Niehus, Christoph: Korruption und Unternehmensführung. 2. Auflage, Verlag Metropolis, Marburg 2007, ISBN 978-3-89518-578-6
  • Roth, Jürgen/ Nübel, Rainer/ Fromm, Rainer: Anklage unerwünscht“ – Korruption und Willkür in der deutschen Justiz. Eichborn-Verlag Juli 2007, ISBN 978-3-8218-5667-4
  • Schilling, Akatshi/ Uwe Dolata (Hrsg.): Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland. Jeder Mensch hat seinen Preis. Murnau: R. Mankau Verlag 2004, ISBN 3-9809565-0-4
  • Sprafke, Jan: Korruption, Strafrecht und Compliance. Untersuchungen und Reformvorschläge zu § 299 StGB. Logos Verlag, Berlin 2010 ISBN 978-3-8325-2398-5
  • Vahlenkamp, Werner/ Ina Knauß: Korruption – ein unscharfes Phänomen als Gegenstand zielgerichteter Prävention. Ergebnisse eines Forschungsberichtes des Bundeskriminalamtes, Wiesbaden 1995

Weblinks

Wiktionary: Korruption – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Korruption – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Literatur:

Statistiken:

Korruptionsbekämpfung:

Ethik, Organisationen:


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