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Institut

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Ein Institut (lat. instituere, „einrichten, errichten“) kann eine Lehr- oder Forschungseinrichtung sein – zumeist an Hochschulen oder Akademien – aber auch eine kulturelle, künstlerische oder wirtschaftliche Organisation. Weiterhin wird Institut auch im Sinne von Rechtsinstitut verwendet. Die Verwendung des Begriffs Institut wird von der deutschen Rechtsprechung nur in bestimmten Fällen, bei denen es sich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit handelt, eingeschränkt. Darüber hinaus ist der Begriff jedoch nicht gesetzlich geschützt. Er ist abzugrenzen von der Institution – einer Einrichtung mit besonderer normativer Bedeutung.

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Institute sind häufig direkter Teil einer Hochschule bzw. Teil einer Fakultät einer Hochschule. Sie werden dann In-Institute genannt. Im Gegensatz dazu gibt es die An-Institute. Hierbei handelt es sich um rechtlich selbständige Einrichtungen in Form einer GmbH oder eines eingetragenen Vereins, die einen Kooperationsvertrag mit einer Hochschule abgeschlossen haben. Diese Bezeichnungen gehen auf das 18. Jahrhundert zurück. Damals pflegten sich Privatschulen als Institut zu bezeichnen.[1] In den Jahrzehnten um 1900 wurde oft der Begriff „Seminar“ verwendet, beispielsweise „Philologisches Seminar“. Später, teilweise erst um 1950, wurden solche Seminare in Institute umbenannt.

Auch heute noch ist ein Institut oft eine mit eigener Verfassung (Konstitution) ausgestattete Anstalt, die wissenschaftlichen Arbeiten wie der Forschung oder der Lehre bzw. Erziehung dient. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit ist jedoch auch eine privatrechtliche Organisationsform erlaubt und sinnvoll, so sind sie oft als Stiftung oder Verein organisiert. Zum Beispiel sind Meinungsforschungsinstitute typischerweise forschende Organisationen und gleichzeitig gewinnorientiert wirtschaftende Unternehmen.

Institute in Lobbyarbeit und Public Relations

Es ist für Lobbyarbeit und Public Relations hilfreich, die eigenen Positionen wissenschaftlich zu untermauern. Daher gibt es eine Reihe von privatrechtlichen Organisationen, die sich Institute nennen, die jedoch auch Teil der Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying von Interessengruppen sind. Der Name "Institut" allein bietet kein Unterscheidungsmerkmal zwischen wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Betätigung.

Beispiele von Instituten, deren Arbeit auch Öffentlichkeitsarbeit für Interessengruppen ist:

In den Fällen, in denen beispielsweise als GmbH oder eingetragener Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit besteht, wurde von öffentlichen Stellen die Zulässigkeit der Namensführung geprüft. Im Falle eines Fehlens dieser Rechtspersönlichkeit entfällt dieser Test.

Irreführung durch „Institut“ im Namen

Die deutsche Rechtsprechung hat es regelmäßig verboten, dass eigenständige Rechtspersönlichkeiten die Bezeichnung „Institut“ führen, wenn durch die weitere Gestaltung des Namens fälschlicherweise ein Eindruck von Wissenschaftlichkeit oder öffentlicher Trägerschaft erweckt wird. Eine Irreführung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass weitere Namenszusätze oder die sonstige Eigenwerbung falsche Annahmen richtigstellen (zum Beispiel Impressum). Abgesehen von Fällen einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit hat die Rechtsprechung jedoch keine Handhabe, da der weitere Sprachgebrauch mit Rücksicht auf die Rede- und Meinungsfreiheit weitgehend ungeregelt bleibt.

Die Verwendung des Wortes „Institut“ im Namen von Vereinen ist obergerichtlich entschieden. Zu der Frage, ob Vereine diesen Namenszusatz führen dürfen, haben das Oberlandesgericht Celle[4] und das Bayerisches Oberste Landesgericht[5] Stellung bezogen. Das BayObLG hielt den Namen „Institut für Steuerwissenschaftliche Information“ bei einem Verein mit Sitz in einer Universitätsstadt zur Täuschung geeignet. Das OLG Celle hielt den Namen „Schiller-Institut für republikanische Außenpolitik“ nicht für irreführend. Letzteres hielt die Untersuchung der Möglichkeit der Irreführung nur für notwendig, falls dem Namen eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt wird, die normalerweise der Gegenstand wissenschaftlicher Forschung ist. Aus dem Namen und der Tätigkeit muss unzweifelhaft hervorgehen, dass es keine wissenschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat oder es muss bezüglich Seriosität und Wissenschaftlichkeit einem Universitätsinstitut gleichstehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt[6] hat entschieden, dass der Gebrauch des Institutsbegriffs für einen Zusammenschluss von Fachärzten ebenfalls irreführend ist.

Siehe auch
  • BGH, Urteil vom 26. Februar 1987[7]
  • BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986[8]

Gewerbliche Institute

Auch viele nichtwissenschaftliche, privatwirtschaftliche Unternehmen führen die Bezeichnung Institut. Vorwiegend handelt es sich um Dienstleistungsanbieter, deren Kunden besonderen Wert auf Seriosität legen. So sind zum Beispiel Bezeichnungen wie Kreditinstitut (statt Bank), Bestattungsinstitut (statt Bestattungsunternehmen), Eheanbahnungsinstitut (statt Heiratsvermittlung) und Massageinstitut (statt Massagepraxis oder Massagesalon) üblich. Hier sagt die Bezeichnung nichts über Form, Art und Qualität des Unternehmens aus. Sie dient allein Marketingzwecken.

Institut im Rechtsinne (Rechtsinstitut)

Die unter Kaiser Justinian I. geschaffenen Gesetzesbücher, die „Institutionen“ und „Pandekten“, beruhen auf dem Einfluss des römischen Rechts. Sie beeinflussten die deutsche Gesetzgebung maßgeblich.

Heute versteht man unter einem „Institut“ eine Einrichtung des materiellen oder formellen Rechts, zum Beispiel das „Institut des Eigentums“.

Einzelnachweise

  1. Meyers Konversationslexikon von 1888, Begriff „Institut“.
  2. Licher Bier auf licher.de.
  3. Initiative gesund geniessen. (Nicht mehr online verfügbar.) Ehemals im Original; abgerufen Format invalid. (Link nicht mehr abrufbar)
  4. OLG Celle, Beschluss vom 30. April 1985, Az. 1 W 9/85 = OLGZ 1985, 266–269; Rpfleger 1985, 303–304.
  5. BayObLG, Beschluss vom 26. April 1990, Az. BReg 3 Z 167/89 = DB 1990, 1661; MDR 1990, 824–825; NJW-RR 1990, 1125–1126; BWV 1992, 38–39.
  6. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2001, Az. 20 W 84/01, Volltext = OLG Report Frankfurt 2001, 208.
  7. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987, Az. 1  615/86.
  8. BGH, Urteil vom 16 Oktober 1986, Az. I ZR 157/84 = MDR 1987, 643–644; StW 1987, 263–264; GRUR 1987, 365–367; BGHR UWG § 3 Irreführung 5.

Weblinks

Wiktionary: Institut – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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