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Gleichberechtigung

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Dieser Artikel behandelt einen Rechtsbegriff, die lettische Partei dieses Namens steht unter Partei für Gleichberechtigung (Lettland).

Gleichberechtigung bezeichnet die Gleichheit verschiedener Rechtssubjekte in einem bestimmten Rechtssystem.

Grundlagen

Die Gleichberechtigung ist in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und Wesenskern der Menschenwürde.[1] Sie war als Gleichberechtigung der sozialen Stände im Staat (égalité) neben Freiheit (liberté) und Brüderlichkeit (fraternité) eine Forderung der französischen Revolution. Die im Jahr 1789 formulierte Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen) gilt dabei als Grundlagentext u.a. für die Rechtsgleichheit. Die Erklärung schloss allerdings, zum Zeitpunkt ihrer Formulierung, Frauen nicht mit ein. Olympe de Gouges forderte daher 1791 die volle rechtliche, politische und soziale Gleichberechtigung aller Geschlechter mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin (Déclaration des droits de la femme et de la citoyenne) ein.[2] Erst im 20. Jahrhundert folgte in Europa die Gleichberechtigung der Frau im Staat, die sich an der Einführung des Frauenwahlrechts (Deutschland und Österreich 1918, Schweiz 1971) nachzeichnen lässt. In Folge wurden auch bedeutende Gleichberechtigungen für zahlreiche soziale Minderheiten entwickelt.

Basis der Gleichberechtigung ist heute weltweit der Gleichheitssatz der UN-Menschenrechtekonvention:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

„Gleiches Recht für alle“ ist damit ein grundlegendes Menschenrecht, das mit Freiheit und Würde auf einer Ebene steht. Unbenommen davon können Rechte entzogen werden (etwa bei Straffälligkeit), oder beispielsweise während der Kindheit Sonderregelungen unterliegen. Dies entspricht dem erweiterten Grundsatz „Gleiches gleich, Ungleiches ungleich“ zu behandeln.

Definition Diskriminierung, Privilegierung

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Eingriffe in die Gleichberechtigung werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.

Diskriminierung: jemand wird wegen sachlich nicht gerechtfertigter Gründe, beispielsweise rassistisch oder wegen seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt
Privilegierung: jemand wird rechtlich bevorzugt.

Beides gilt als Eingriff in den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:

dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich wären,
dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.

Kritiker der „Gleichstellungspolitik“ sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit „Gleichstellung“ im oben erwähnten Sinn verwechselt.

Nationales

Deutschland

Um die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg politisch neu aufzubauen, wurde 1948 der Parlamentarischer Rat einberufen, um ein neues Grundgesetz auszuarbeiten.[3] Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2 GG, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier sogenannten Mütter des Grundgesetzes. Die ursprüngliche Formulierung, noch aus der Weimarer Verfassung stammend, lautete: „Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“. Selbert forderte jedoch einen Grundsatz, der Gleichberechtigung als Grundrecht in der Verfassung verankern sollte. Dies hatte zur Folge, dass viele der damaligen, noch aus dem Jahr 1896 stammenden, Ehe- und familienrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ebenfalls überarbeitet werden mussten, da sie nun diesem Grundsatz widersprachen. Die Adenauer-Regierung ließ den dafür als Übergangsregelung im Artikel 117 gesetzten Termin „31. März 1953” jedoch tatenlos verstreichen.[4] Das Gleichberechtigungsgesetz sollte Art. 3 Abs. 2 GG im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen.[5][6]

Eine Verletzung des Art. 3 GG für Männer erfolgte am 21. Juli 1956 mit Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde daher die Wehr- und Dienstpflicht nach Art. 12a im Grundgesetz verankert.

Ein wesentlicher Schritt zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau vollzog sich am 3. Mai 1957 mit einer Neuordnung der Gesetze, die im Widerspruch zum Grundgesetz standen. An diesem Tag beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Zuvor hatte es im Plenum heftige Debatten unter anderem über das Prinzip des Letztentscheids gegeben, das nach Ansicht der CDU/CSU den Männern in Sachen des gemeinschaftlichen Lebens eingeräumt werden sollte. In dieser Frage unterlagen die Unionsparteien knapp.

Zentrale Punkte des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat:

  • Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.
  • Die Versorgungspflicht des Ehemannes für die Familie bleibt bestehen.
  • Die Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand. Frauen dürfen ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen selbst verwalten. Bis dahin durften nur die Männer über das Vermögen und auch über das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der Frau verfügen.
  • Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben (aber erst seit 1977 darf die Frau ohne Einverständnis ihres Mannes erwerbstätig sein, und erst seit 1977 gilt das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt).
  • Die Frau hat das Recht, nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu führen (seit 1977 können die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen führen; und seit 1994 können beide Eheleute ihren alten Familiennamen beibehalten).
  • Die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung werden eingeschränkt, aber erst 1979 vollständig beseitigt. Das Gesetz sah zunächst vor, den Männern das Privileg eines so genannten Stichentscheids einzuräumen, welches dem Vater bei Streitigkeiten in Erziehungsfragen das ausschlaggebende Wort zugesprochen hätte. Hiergegen brachte der Deutsche Juristinnenbund eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg. Im Juli 1959[7] wurde die Passage über den Stichentscheid für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Das Grundrecht Gleichberechtigung

  • ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Siehe auch Willkürverbot.
  • unterliegt nicht der so genannten „Ewigkeitsgarantie” (Art. 79 Abs. 3 GG), darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen geändert werden.
  • unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
  • regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander, kann aber Drittwirkung entfalten.
  • ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive).

Das Grundgesetz formuliert die Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 3 GG als Differenzierungsverbot.

Österreich

In Österreich[8] wurde – mitsamt den historisch verbundenen Nachbarländern – die formale Gleichberechtigung der Einwohner mit der Verankerung der Bürgerrechte („Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich“) mit der Märzverfassung 1849 eingeführt, Erweiterungen des Gleichheitsbegriffs erfolgten mit der Abschaffung des Adels 1919 (Adelsaufhebungsgesetz) und der Annahme der Deklaration der Menschenrechte 1948. Religionsfreiheit wurde zwischen 1871 (Toleranzpatent für Protestanten, Glaubens- und Gewissensfreiheit Dezemberverfassung 1867, Judentum 1890, Islam 1912) und 1919 (Vertrag von Saint-Germain) verwirklicht.[9] Das allgemeine Männerwahlrecht wurde  1907 (Beck’sche Wahlrechtsreform) eingeführt, das Frauenwahlrecht 1918. Die Minderheits-Volksgruppen wurden 1955 anerkannt (Staatsvertrag), es folgten Minderheitenschulgesetz, Gerichtssprachengesetz und Volksgruppengesetz 1976. 1975 wurde die Koedukation von Buben und Mädchen an öffentlichen Schulen eingeführt.[10] und es gibt Zivildienst statt Dienst an der Waffe. 1979 wurde mit dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) jegliche Diskriminierung in der Arbeitswelt unter Strafe gestellt.[11] 1990 unterzeichnete Österreich auch die UN-Kinderrechtekonvention.[12] Mit dem EU-Beitritt 1992 wurden viele Bürgerrechte auf die Union erweitert. 2005 folgte die Anerkennung der Gebärdensprache als Minderheitensprache. 2006 wurde die vollständige Gleichstellung Behinderter (B-GStG) verankert (einschließlich Diskriminierungsverbot im Alltag und Recht auf Barrierefreiheit im öffentlichen Leben), und 2007 die Behindertenrechtskonvention (UNBRK) unterzeichnet.[13] 2008 wurde Barrierefreiheit im Internet (für alle Formen des Handicaps, auch technische Einschränkungen) für amtliche Webseiten vorgeschrieben (E-Government-Gesetz).[14] 2010 kamen mit der eingetragenen Partnerschaft (EPG) auch grundlegende Transgenderrechte hinzu.

Heute bestehen historisch gewachsene gesetzliche Ungleichbehandungen der Geschlechter beispielsweise noch in der Wehrpflicht für Männer (Frauen freiwillig seit 1998)[15] oder dem unterschiedlichen Pensionsantrittsalter (zwei Maßnahmen, die ursprünglich einen Ausgleich der Kinderkarenz schaffen sollten, eingeführt 1957, gemeinsame Elternkarenz seit 2004).[16] Faktisch bestehen aber noch immer große Unterschiede, bekannt etwa in der Einkommensschere (niedrigeres Gehalt für gleiche Arbeitszeit) oder der gläsernen Decke (niedriger Anteil in Führungspositionen trotz Gleichanteil in der Bildung/Ausbildung). Minderheiten und soziale Randgruppen[17] sind im Alltag ebenfalls noch weit von völliger Gleichbehandlung entfernt. Regionale Unterschiede ergeben sich dadurch, dass teils EU- und Bundesrecht greift, teils Landesrecht.

Allgemein wird eine intensive Gleichstellungspolitik betrieben, die aber nur langsam Erfolge zeigt. Dazu gibt es unabhängige Institutionen wie die Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Gleichbehandlungskommissionen (Privatwirtschaft und Bundesangelegenheiten) oder Gleichbehandlungsbeauftragte. Es herrschen zwei zentrale Paradigmen, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot. Basis der Maßnahmen zur Gleichstellung (also zum Erreichen der faktischen Umsetzung der Gleichberechtigung) ist deshalb die positive Förderung (Unterstützung von Angelegenheiten der einen Gruppe ohne Zurücksetzung der Anderen). Das wird in der Frauenförderung etwa dadurch umgesetzt, dass es seit 1991 ein eigenes Frauenministerium gibt (meist als Kanzleramtsministerin, seit 2007 als Frauenangelegenheiten, Gleichstellung und Öffentlicher Dienst), und die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragte). Ähnlich Maßnahmen sind beispielsweise die zweisprachigen Minderheitengebiete Österreichs.[18] Dort, wo prinzipiell keine Gleichstellung erreicht werden kann – und auch nicht angestrebt wird (Kinder, Alte, Behinderte), finden sich explizite Bevorzugungsmaßnahmen (wie der Vorrang des Kindeswohls laut UN-Kinderrechtekonvention) und spezielle Rechtsvertretungen, wie der Behindertenanwalt des Bundes, das Kinderrechte-Monitoring-Board (KMB) am Jugendministerium und die Kinder- und Jugendanwaltschaften der Länder.

Schweiz

In der Schweiz war die Forderung nach Gleichheit vor dem Gesetz resp. Rechtsgleichheit Bestandteil des Forderungskataloges der überwiegend erfolgreichen liberalen Revolutionen in den Kantonen um 1830. Es ging primär darum, die Vielzahl von Privilegien der Geburt der teils aristokratischen Herrschaftsschichten zu beseitigen. Bestehen blieb die Diskriminierung der Frauen, deren Beseitigung erst mit der Einführung des Frauenwahl- und -stimmrechts 1971 ihren Anfang nahm.

Literatur

Weblinks

 Commons: Gleichberechtigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Reinhold Zippelius, Der Gleichheitssatz, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 47, 1989, S. 7 ff.
  2. Weg zur Gleichberechtigung, Informationen zur politischen Bildung (Heft 254), Bundeszentrale für politische Bildung
  3. Frauenwahlrecht, Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
  4. Dossier 60 Jahre BRD. Männer und Frauen sind gleichberechtigt!. Cornelia Filter über Elisabeth Selbert. In: EMMA, Juni/Juli 2009
  5. Gleichberechtigung als Grundrecht Bundeszentrale für politische Bildung, Juni 1996
  6. Frauen und Männer sind gleichberechtigt Bundeszentrale für politische Bildung, 8. September 2008.
  7. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959, Az. 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58, BVerfGE 10, 59 - Elterliche Gewalt.
  8. Gleichbehandlung, help.gv.at;
    Anti-Diskriminierungsgesetzgebung in Österreich, Broschüre auf gleiche-chancen.at (pdf);
    chancen-gleichheit.at, Plattform des BMASK
  9. Anerkannte Religionen in Österreich
  10. Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit in der Schule, help.gv.at
  11. Das Diskriminierungsverbot, zara.or.at
  12. Kinderrecht in Österreich, kinderrechte.gv.at; Kinderrecht, kija.at
  13. Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, help.gv.at;
    Barrierefreies Bauen, bundessozialamt.gv.at;
    Barrierefreiheit – Recht und Gesetz in der Pravis, Präsentation (pptx, auf behindertenanwalt.gv.at)
  14. Web-Accessibility - Internet Zugang für alle, digitales.oesterreich.gv.at;
    Österreich: Gesetze bezüglich Barrierefreiheit im Internet, barriere-frei.org
  15. Soldatin.Bundesheer.at
  16. Elternkarenz, help.gv.at; Karenz.at
  17. Minderheiten in Österreich, minderheiten.at
  18. zu lokalen Problemen der Umsetzung siehe auch → Ortstafelstreit
  19. ndr.de: Rezension
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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