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Fakultät (Hochschule)

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An Hochschulen bezeichnet eine Fakultät eine Gruppe zusammengehörender Wissenschaften oder eine Abteilung mit mehreren Wissenschaftsgebieten als Lehr- und Verwaltungseinheit einer Universität, Kunsthochschule oder Fachhochschule. Zu ihr gehören Lehrende und Lernende sowie das zugeordnete nichtwissenschaftliche Personal. An ihrer Spitze steht ein Dekan, der für die Fakultätsentwicklung verantwortlich ist. Dieser unterzeichnet stellvertretend für die Fakultät bei Habilitationen die Urkunde über die „Lehrbefähigung" und bei Promotionen diejenige über den Doktorgrad.

Die Fakultät (an einigen Hochschulen auch der Fachbereich, siehe unten) ist für die Organisation von Forschung, Lehre und Studium ihres Wissenschaftsbereichs zuständig. In gewissem Umfang ist sie körperschaftsrechtlich souverän (erkennbar am Promotionsrecht, eigener Siegelführung, eigenem (oft rechtlich noch existierenden, faktisch nicht mehr ausgeübten) Talarrecht und anderem).

„Fakultäten“ und „Fachbereiche“

Traditionell gliederten sich die meisten europäischen Universitäten seit dem Mittelalter in vier Fakultäten: eine allgemeinbildende (propädeutische) Artistenfakultät, aus der sich später die Philosophische Fakultät entwickelte, sowie drei auf ein bestimmtes Berufsfeld bezogene Fakultäten für Theologie, Jurisprudenz und Medizin. Im Zuge der Entstehung und Ausdifferenzierung neuer Wissenschaftsdisziplinen entstanden im 19. und vor allem im 20. Jahrhundert vielerorts weitere Fakultäten, entweder durch Ausgliederung der aufstrebenden Natur- und Sozialwissenschaften, oder auch durch Anlagerung neuer Fächer, die zuvor gar nicht an Universitäten gelehrt wurden (z. B. Wirtschafts- oder Ingenieurwissenschaften).[1]

Seit 1969 wurden in der damaligen Bundesrepublik im Zuge der Neuordnung des Hochschulwesens durch die Hochschulgesetze der Länder die herkömmlichen Fakultäten vor allem an neu gegründeten Hochschulen durch kleinere Fachbereiche mit engerem Fächerkanon ersetzt. Diese Regelung fand auch Eingang in das erste Hochschulrahmengesetz von 1976.[2] Auch in der DDR wurden nahezu gleichzeitig die Fakultäten im Zuge der III. Hochschulreform durch kleinere „Sektionen“ ersetzt. Erst später wurde den Hochschulen wieder gestattet, ihre Fachbereiche als Fakultäten zu bezeichnen oder auch mehrere Fachbereiche zu Fakultäten zusammenzuschließen, so dass es an manchen größeren Hochschulen heutzutage auch Fakultäten und Fachbereiche gibt, wobei letztere dann eine Zwischenebene zwischen Fakultät und Instituten oder Seminaren darstellen.

Fakultätsrat

Der Fakultätsrat – entsprechend der jeweiligen Gliederung der Hochschule auch Fachbereichsrat – setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer (in vielen Bundesländern mit einer Stimme Mehrheit), Vertretern der Studierenden, des akademischen Mittelbaus sowie der technischen Angestellten zusammen.

Der Fakultätsrat wählt den Dekan und ggf. weitere Mitglieder des Kollegialorgans Dekanat (Prodekan, Vizedekan, Studiendekan o. ä.).

Aufgabe des Fakultätsrates ist - je nach Hochschulgesetz des Landes und Grundordnung einer Hochschule - die Entscheidung oder Beratung über die Verwendung von Ressourcen der Fakultät (Geld- und Sachmittel, Personal, Räume etc.) und über grundsätzliche Fragen der Forschung und Lehre der Fakultät. Dazu gehört u. a. auch die Einrichtung oder Einstellung und Schließung von Studiengängen sowie Studien- und Prüfungsordnungen. Außerdem kann der Fakultätsrat an der Erteilung akademischer Grade und Titel (Doktor, Doctor habilitatus, Privatdozent, Ehrendoktor) beteiligt sein.

Die Sitzungen des Fakultätsrates (auch Fachbereichsrat) leitet in der Regel der Dekan. Er wird aus der Reihe der Professoren auf Zeit (z. B. für zwei bis vier Jahre) vom Fakultätsrat gewählt oder - etwa im Falle eines hauptamtlichen Dekans - auch extern (auf Dauer) berufen.

Der Fakultätsrat war seit Einführung der sogenannten Gruppenuniversität Ende der 1960er Jahre lange Zeit das wichtigste Entscheidungsgremium auf Fachbereichsebene. Mit der zunehmenden Einführung von Managementstrukturen in den Universitäten verlagern sich die Befugnisse jedoch zusehends - ähnlich dem Akademischen Senat - zu Gunsten des Dekanates und der Hochschulleitung.

Untereinheiten

Fakultäten setzten sich prinzipiell aus Lehrstühlen zusammen. In kombinierten Fakultäten wie bspw. Sozial- und Wirtschaftswissenschaften werden die Lehrstühle der jeweiligen Fachwissenschaft als Fachrichtung oder Fachgruppe bezeichnet. Insbesondere in Vollfakultäten, also Fakultäten, die alle Forschungsrichtungen einer Fachwissenschaft abdecken, findet eine Gliederung in Institute oder auch Seminare statt. Ein Institut/Seminar umfasst oft einen Lehrbereich (z. B. Anglistik, Mikroökonomie) und wird von einem Geschäftsführenden Direktor geleitet. Dieser ist aus der Reihe der Lehrstuhlinhaber und Professoren ohne Lehrstuhl des Instituts/Seminars gewählt. Der Begriff Department ist weniger klar umrissen; er kann sowohl kleinere Seminare als auch Gruppen von Lehrstühlen in der Größe einer Fachgruppe oder Fakultät beschreiben.

Im Gegensatz zu Instituten haben An-Institute kein Recht zur Verleihung akademischer Grade, sie tragen jedoch auch den Namen Institut und tauchen öfter in Fakultätsübersichten auf.

Einrichtungen einer Fakultät

Eine Fakultät betreibt in der Regel gemeinsame Einrichtungen. Dies können sein: die Fakultätsbibliothek, Labore, Werkstätten etc.

Zu einer Fakultät gehört oft auch das Prüfungsamt und der Prüfungsausschuss dieser Fakultät, das die Prüfungen (Vordiplom, Bachelor, Diplom, Master) organisiert und verwaltet. An einigen Hochschulen gibt es auch Zentrale Prüfungsämter, die die Prüfungen entweder für die gesamte Hochschule oder für mehrere Fakultäten organisieren. Für staatliche Prüfungen sind in der Regel eigene Prüfungsämter eingerichtet.

Zu den Einrichtungen einer Fakultät gehört auch der Promotionsausschuss, der für die Promotionen zuständig ist.

Weiterhin sind alle Mitarbeiter einer Fakultät zur Studienberatung verpflichtet. In der Regel ernennen die einzelnen Fakultäten spezielle Berater als Studienfachberater, die sowohl Studenten wie auch Studieninteressenten zu den angebotenen Studienfächern beraten.

Mit Einführung der Studiengebühren in manchen Bundesländern wurden auch sog. Studiengebührenkommissionen eingesetzt, die die Mitgliederverteilung des Fakultätrates (Professoren, Mittelbau und Studierende) auf kleinerer Ebene spiegeln und deren Mitglieder auf Zeit durch den Fakultätsrat gewählt werden. Sie sind dem Fakultätsrat direkt verantwortlich und beraten ihn über die von den Seminaren und Instituten der Fakultät vorgelegten Vorschläge zur Verwendung der zugewiesenen Studiengebühren. Die Institute oder Seminare müssen zu jedem eingehenden Vorschlag gegenüber der Studiengebührenkommission Stellung nehmen und diesen befürworten oder ablehnen, die letztendliche Entscheidung fällt dann der Fakultätsrat.

Zusammenarbeit

Inneruniversitäre Zusammenarbeit: Studienfakultäten

Zuweilen schließen sich mehrere Fakultäten zusammen, um einen gemeinsamen interdisziplinären Studiengang durchzuführen. Ein Beispiel hierfür ist die Studienfakultät für Forstwissenschaft & Ressourcenmanagement der TU München in Weihenstephan (Freising).

Überregionale Zusammenarbeit: Fakultäten- und Fachbereichstage

Zum überregionalen Erfahrungsaustausch und zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gegenüber Politik und Öffentlichkeit haben sich die meisten Fakultäten und Fachbereiche zu Fakultäten- bzw. Fachbereichstagen, wie etwa dem Philosophischen Fakultätentag, zusammengeschlossen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Martha Meyer-Althoff: Geisteswissenschaften (Studium). In: Dieter Lenzen (Hrsg.): Enzyklopädie Erziehungswissenschaft. Band 10: Ludwig Huber (Hrsg.): Ausbildung und Sozialisation in der Hochschule. Klett-Cotta, Stuttgart 1983, ISBN 3-12-932310-4, S. 510–518, hier S. 511 f.
  2. Martha Meyer-Althoff: Geisteswissenschaften (Studium). In: Dieter Lenzen (Hrsg.): Enzyklopädie Erziehungswissenschaft. Band 10: Ludwig Huber (Hrsg.): Ausbildung und Sozialisation in der Hochschule. Klett-Cotta, Stuttgart 1983, ISBN 3-12-932310-4, S. 510–518, hier S. 513.


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