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De-facto-Regime

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Das De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime) ist eine maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägte Rechtsfigur. Damit wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht hat, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein, bzw. dem eine solche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etwa im Falle einer Sezession), sondern auch Regime, welche die effektive Herrschaft über ein Teilgebiet eines Staates ausüben, dessen Gewalt sie zu übernehmen anstreben. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt teilweise ab.

Dem De-facto-Regime wird als staatsähnliches Gebilde beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen. Es wird dadurch zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben und steht insoweit unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots, hat sich aber auch seinerseits an das Interventionsverbot zu halten.

Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern nur deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatseigenschaft.

Anerkennung und Aufnahme diplomatischer Beziehungen

Verschiedentlich wird angeführt, eine Anerkennung eines stabilisierten De-facto-Regimes als Staat bedeute eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten des Staates, auf dessen bisher anerkanntem Gebiet sich das De-facto-Regime befindet. Dagegen wird eingewandt, dass sich das Staatswesen dieses Staates gar nicht mehr auf das Gebiet des anzuerkennenden Staates erstrecke.

Die Anerkennung eines De-facto-Regimes de jure ist keine Voraussetzung für seine Staatlichkeit, sondern eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung des anerkennenden Staates gegenüber dem anzuerkennenden Staat, fortan mit ihm normale diplomatische Beziehungen zu pflegen.[1] Das Fehlen der Anerkennung berührt folglich dessen völkerrechtlichen Status als aus politischen Gründen umstrittener Staat[2] nicht, sondern bedeutet bei Vorliegen der objektiven Staatsmerkmale allein eine faktische Einschränkung seiner außenpolitischen Handlungsspielräume. De-facto-Regime stehen aber „nicht in einem völkerrechtsfreien Raum“, in der Staatenpraxis werden sie als „beschränkt rechtsfähige Völkerrechtssubjekte“ behandelt. Trotz ihres ungewissen Staatlichkeitscharakters ist auch die Gebietshoheit eines De-facto-Regimes durch das Gewaltandrohungs- und -anwendungsverbot im Völkerrecht geschützt.[3][4]

Ist die Regierungsgewalt zwar effektiv, aber im Wesentlichen nicht beständig, dann kann man bei diesen (in ihrer Hoheitsgewalt beschränkten) Verwaltungseinheiten – „je nach dem Grad ihrer inneren politischen Stabilität“ – von instabilen De-facto-Regimen sprechen.[5]

Kollektive Nichtanerkennung in der Staatenpraxis aus Opportunitätsgründen

Es besteht in der Staatenpraxis keine Pflicht zur Anerkennung, nicht zuletzt auch deswegen, da sonst dem De-facto-Regime automatisch ein Recht auf Anerkennung zugestanden werden müsste.[6] Gründe für die Nichtanerkennung sind zumeist politischer oder wirtschaftlicher Natur. So führt beispielsweise die weltweit überwiegend akzeptierte Ein-China-Politik der Volksrepublik China[7] dazu, dass der Repräsentant des Völkerrechtssubjekts China 1971 wechselte[8] und der Republik China die Anerkennung seit 1972 entzogen wurde.[9] Nach der UN-Resolution 2758 handelte es sich hierbei jedoch nicht um einen Ausschluss aus den Vereinten Nationen, sondern um eine Umsetzung des veränderten Verständnisses von der Vertretung des Gründungsmitglieds China in der Weltorganisation: Diese Vertretung erfolgte fortan nicht mehr durch die Regierung in Taipeh, sondern durch die Regierung in Peking.[10] Der Status Taiwans ist bis heute ungeklärt und spiegelt sich im Taiwan-Konflikt wider.[11]

Von einer statusverhindernden Wirkung kann bei der Nichtanerkennung aber nicht ausgegangen werden.[12] Dies zeigt auch das Beispiel der Republik China (Taiwan), deren überwiegende internationale Nichtanerkennung den Wirtschaftsbeziehungen und dem eigenen überproportionalen Außenhandelsvolumen nicht entgegensteht.[13]

Beispiele

Folgende Herrschaftsverbände werden verschiedentlich als Beispiele für De-facto-Regime genannt:

Siehe auch

Literatur

  • Jochen Abr. Frowein: Das de facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde. Bd. 46, Carl Heymanns Verlag, Köln/Berlin 1968 (zugleich jur. Habil.-Schrift Bonn 1966/67).
  • Noelle Quénivet: Konstituierung staatsähnlicher Gebilde? Fallbeispiele aus der ehemaligen Sowjetunion. In: Volker Epping, Hans-Joachim Heintze (Hrsg.): Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Nach-Konflikt-Situationen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-8305-1195-3, S. 139–169.
  • Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten. Grundlagen und Rechtsfolgen einer international koordinierten Sanktion, dargestellt am Beispiel der Türkischen Republik Nord-Zypern (= Jus Publicum; Bd. 154), Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5 (eingeschränkte Online-Version in der Google Buchsuche).
  • Michael Schoiswohl: Status and (Human Rights) Obligations of Non-Recognized De Facto Regimes in International Law. The Case of „Somaliland“. Martinus Nijhoff, Leiden 2004, ISBN 90-04-13655-X.
  • Sergo Turmanidze: Status of the De Facto State in Public International Law, Diss., Hamburg 2011 (PDF).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stephan Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9., akt. u. erw. Aufl., A. Francke, Tübingen/Basel 2008, ISBN 978-3-7720-8304-4 (Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, Band 469, in: UTB für Wissenschaft, 1993, ISBN 3-8252-0469-3), S. 72 ff.
  2. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 216.
  3. Zit. n. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 7.II Rn 120.
  4. Vgl. auch Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearb. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 258 und 261 f.
  5. So etwa Marcus Schladebach, Luftrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, Rn 160.
  6. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 215 f.
  7. Vgl. dahingehend z. B. die Haltung Deutschlands in Mechthild Leutner, Tim Trampedach, Bundesrepublik Deutschland und China 1949 bis 1995: Politik – Wirtschaft – Wissenschaft – Kultur, Nr. 143 „Aufzeichnung des Auswärtigen Amtes“, Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002804-1, S. 363 f.
  8. Gerald Schmitz, Tibet und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, de Gruyter, Berlin 1998, ISBN 3-11-016109-5, S. 69, 70.
  9. Bis 1971 war China durch die nationalchinesische (de jure-) Regierung (Taiwan) repräsentiert. Erst der Kurswechsel der USA machte den Weg frei für die Anerkennung der Regierung der Volksrepublik China als Repräsentantin Chinas; vgl. A/RES/2758 (XXVI) vom 25. Oktober 1971; näher Mathias Neukirchen, Die Vertretung Chinas und der Status Taiwans im Völkerrecht, 2004, S. 212 ff.
  10. Eckart Klein, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl., de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 3-89949-426-1, S. 302.
  11. Vgl. Carsten Stahn, Der Staat, 2001, S. 73 ff.
  12. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 218; a.A. dagegen Claudius Petzold, Die völkerrechtliche Stellung Taiwans, Nomos, Baden-Baden 2007, S. 104, 171 in tatsächlicher Hinsicht.
  13. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 668.
  14. Vgl. Liste der UN-Mitglieder, die Kosovo als unabhängigen Staat anerkennen.
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